Wegen Eigenbedarf Wohnung gekündigt

18. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Meister51
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegen Eigenbedarf Wohnung gekündigt

Hallo zusammen,

Ich habe meine Wohnung zum 30.06.15 wegen Eigenbedarf mit Einhaltungsfrist von 3 Monaten gekündigt. Nun 2 Wochen vor schlüsselübergabe teilt mir die Mieterin dass sie eine Wohnung gefunden hat aber dies erst am 15.09.15 bezugsfrei ist.
Was soll ich jetzt machen? Räumungsklage einreichen?
Wie soll ich vorgehen? Um die Kündigung nicht unwirksam wird?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "Meister51",

sollte Ihr Eigenbedarf an der Mietwohnung nicht dringend sein, könnten Sie kulant sein und den Auszugstermin abwarten.
Nicht immer ist es für Mieter/innen einfach, eine adäquate Wohnung, zeitnah, zu finden.

MfG, soso55

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat:
sollte Ihr Eigenbedarf an der Mietwohnung nicht dringend sein, könnten Sie kulant sein und den Auszugstermin abwarten.

Ein sehr gefährlicher Ratschlag den man keineswegs befolgen sollte.

Dann steht nämlich nicht nur die wirksamkeit der Kündigung auf dem Spiel, sondern auch die Glaubwürdigkeit wegen des Eigenbedarf.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "Meister51",

Sie können sich selbst überlegen, ob Sie meinen Rat für sinnvoll halten. Sollten keine sonstigen Gründe gegen die Mieter/in sprechen, könnte man das menschlich regeln. U. U. können Sie eine entsprechende Anfrage bei frag-einen-anwalt.de stellen, um eine rechtsverbindliche Antwort zu erhalten. Dabei könnten auch evtl. "Gefahren" für Sie, abschließend, abgeklärt werden.

MfG, soso55

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann steht nämlich nicht nur die wirksamkeit der Kündigung auf dem Spiel, sondern auch die Glaubwürdigkeit wegen des Eigenbedarf.


Der gleichen Meinung bin ich auch. Auf jeden Fall der Fortsetzung des Mietvertrages widersprechen.... Ich würde einen Anwalt für Mietrecht einschalten.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "Meister51",

ja, sicherlich, wäre es sinnvoll, eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu befragen, ob man das gütlich regeln könnte, wie bereits von mir vorgeschlagen.

MfG, soso55

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von soso55):
eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu befragen, ob man das gütlich regeln könnte, wie bereits von mir vorgeschlagen.


Da gibt es keine gütliche Einigung, sondern Fristen zu beachten. Für die Durchsetzung würde ich einen RA einschalten. Ob die Mieter dann am 30.6. ausziehen, steht auf einem anderen Blatt. Bis eine Räumungsklage verhandelt wird, dauert es sowieso mehrere Monate und eine Ziehfrist bekommen sie auch noch.

Und was macht der neue Bewohner bzw. der Ex-Vermieter? Auf der Parkbank übernachten?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "Meister51",

zu "Ver"s Beitrag: eine gütliche Einigung ist, angesichts Ihrer Schilderung sicherlich, sinnvoll. Fest zugesagt war ein Auszug zu einem späteren Termin.
Weder der/die Mieter/in, noch der Vermieter, sollen auf der Parkbank schlafen müssen. Sollte sich eine Räumungsklage gegen Sie mehrere Monate hinziehen, wäre es besser, sich gütlich und friedvoll zu einigen. Eine anwaltliche Beratung, diesbezüglich, kann nicht schaden.

MfG, soso55

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Nun, ich würde der Mieterin einen Aufhebungsvertrag anbieten.
Sie verpflichtet sich, die Wohnung zum 15.09.2015 in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben und unterwirft sich im Falle der Nicht-Räumung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Man kann auch noch eine Entschädigung für die Verspätung von 10 Wochen aushandeln und mit aufnehmen, wenn man das will. Das muss vor einem Notar gemacht werden. Die nicht sehr hohen Kosten sollte die Mieterin tragen.


Wenn sie damit nicht einverstanden ist, dann wird nach Fristablauf eben die Räumungsklage durchgeführt, was ihr bestimmt wesentlich teuerer kommt.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
... unterwirft sich im Falle der Nicht-Räumung der sofortigen Zwangsvollstreckung ....
nützt übrigens auch bei notariellem Vertrag GAR nichts. Da würde trotzdem ein Räumungsverfahren durchgeführt werden müssen - vielleicht klärt der bereits vorgeschlagene Notar ja netterweise darüber auf.

Frage wäre hier erst mal: Hat der Vermieter die Mieterin in der Kündigung auf ihre Widerspruchsrechte gemäß §574 hingewiesen? Wenn nämlich nicht, dann kann die Mieterin immer noch der Kündigung mit dem Hinweis auf besondere Härten widersprechen.
In der derzeitigen Situation würde sie auch damit durchkommen, denn zwei Umzüge innerhalb kurzer Zeit werden von der Rechtsprechung als unzumutbar für Mieter angesehen.
Wenn also der Hinweis aufs Widerspruchsrecht vergessen wurde, bietet sich in der Tat eine Aufhebungsvertrag mit der Mieterin als bestes Mittel an. Der muss nicht notariell sein; es muss nur klar sein, dass die Mieterin ebenfalls die Vertragsaufhebung wünscht. Damit hätte sie dann wenigstens kein Widerspruchsrecht mehr.


Was du jetzt keinesfalls machen solltest: Räumungsklage einreichen. Das ist noch zu früh, da du ja noch gar keinen Anspruch auf Räumung hast.


-- Editiert von quiddje am 19.06.2015 11:17

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Wenn man sich auf einen Aufhebungsvertrag einlassen will, sollte man sich vorher auf jeden Fall den Mietvertrag für die neue Wohnung zeigen lassen. Nur für den Fall, dass es sich um eine reine Verzögerungstaktik der Mieterin handelt.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Wenn man sich auf einen Aufhebungsvertrag einlassen will, sollte man sich vorher auf jeden Fall den Mietvertrag für die neue Wohnung zeigen lassen.


Das dürfte wohl erstmal der wichtigste Rat sein: Versuche festzustellen, ob die Mieterin wirklich schon einen neuen Mietvertrag unterschrieben hat. Am einfachsten geht das, wenn dir die Mieterin den Mietvertrag zeigt. Im Zweifelsfall kannst du dann auch noch beim neuen Vermieter anrufen, ob das wirklich so stimmt. Es gibt durchaus Mieter, die mit solchen Sachen versuchen, Zeit zu schinden.

Wenn du dir sicher bist, dass die Geschichte mit dem neuen Mietvertrag stimmt, kann man anfangen zu überlegen, wie man den späteren Auszugstermin rechtlich einwandfrei hinbekommt. Am besten wohl über einen schriftlichen Vertrag, in dem der spätere Auszug genau geregelt wird. Natürlich gibt es dabei auch Fallstricke, aber ihm Einvernehmen ist vieles möglich.

Was ich definitiv nicht tun würde, ist die Mieterin da ohne schriftliche Vereinbarung weiter wohnen zu lassen. Das kann ziemlich ins Auge gehen. Dann lieber direkt nach Ende des Mietvertrages von einem Anwalt Räumungsklage erheben lassen. Falls vor dem Urteil dazu die Mieterin ausgezogen ist, kann man den Rechtsstreit glaube ich als erledigt erklären lassen. Über die Kostenfolge wird dich der Anwalt dann beraten.

2x Hilfreiche Antwort

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