Was passiert bei Kündigung durch Vermieter?

17. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)
Was passiert bei Kündigung durch Vermieter?

Guten Tag,

ich habe kurze Fragen, die sich auf folgende Sachverhalt beziehen: Vermieter kündigt unbefristeten Mietvertrag vom Mieter, wegen nichteinhaltung des Mietvertrages:

1. Sofern durch die Nichteinhaltung keine Schäden entstanden sind, hat der Mieter mit irgendwelchen Kosten zu rechnen, die der Vermieter geltend machen könnte?
2. Die Kündigungsfrist des Mieters beträgt 2 Monate, müssen diese Monate weiterhin bezahlt werden?
3. Muss der Mieter sofort ausziehen oder bleibt ihm eine Frist?

Vielen Dank

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



33 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Nichteinhaltung des Mietvertrages ist kein konkreter Kündigungsgrund. Die Kündigung somit unwirksam.


Die Kündigungsfrist für Vermieter beträgt gemäß BGB §573c Abs. 1 mindestens 3 Monate. Diese kann auch durch vertragliche Vereinbarung in einem Formularmietvertrag nicht verkürzt werden. Für den Mieter dagegen wäre das möglich.

Mieter müssen bis zum Ende der Kündigungsfrist, auch wenn sie vorher ausziehen, Miete + Nebenkosten zahlen. Es sei denn es wurde ein Nachmieter gefunden mit dem der Vermieter zu einem früheren Zeitpunkt einen Vertrag abschließt.

Wurde dem Mieter gekündigt muß er spätestens zum Ende der Kündigungs- bzw. Räumungsfrist die Mietsache in vertraglich vereinbartem Zustand zurück geben.

Tut er das nicht wird der Vermieter Räumungsklage einreichen und im E-Fall den Mieter zwangsräumen lassen.

Im Falle einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung könnte der Vermieter eine Mietausfallentschädigung von bis zu 3 Monatsmieten gegenüber dem Mieter geltend machen.

Frage 1 ist etwas unverständlich. Bitte präzisieren was damit gemeint ist.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)

Angenommen jemand der Hartz 4 bezieht, keine Wohnungskündigung eingereicht hätte und einer 2 monatigen Kündigungsfrist unterläge, würde vergessen einen Weiterbewilligungsantrag beim Amt abzugeben, sodass ab nächsten Monat keine Zahlungen mehr erfolgen. Wäre er dann durch folgenden Abschnitt des Mietvertrags voll und ganz aus dem Mietvertrag befreit oder hätte er noch weitere Kosten wie z.B. die Kosten der Monate innerhalb der Kündigungsfrist zu befürchten?

"Der Mietvertrag kommt nur zustande, wenn dieser auf der Vermieterbescheinigung durch Unterschrift der zuständigen Behörden genehmigt wurde. Der Mieter ist verpflichtet, alle Termine und Pflichten gegenüber den zuständigen Amt einzuhalten. Wird die Mietzahlung bei Nichtienhaltung oder aus anderen Gründen gekürzt oder eingestellt, ist der Vertrag ab diesem Zeitpunkt automatisch aufgehoben. In diesem Fall muss der Wohnraum sofort geräumt und alle Schlüssel abgegeben werden. Außerdem hat der Mieter keinerlei weiteren Anspruch auf Verlängerung oder Erneuerung des Mietvertrags."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Das ist für den Vermieter sicherlich unwirksam, könnte für den Mieter aber bedeuten., dass er u.U. wirklich sofort ausziehen könnte, da der Vertrag aufgehoben wird.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Um welche Art von Wohnraum handelt es sich denn? Wir eine ganz normale Wohnung vermietet?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)

@ muemmel: Das ist durch die im anderen Thema beschriebene Verfassung der Wohnräume absolut richtig und gegenwärtig, die Frage ist nur, "wie" und "was passiert dann".

Also wenn ich eine Weiterbewilligung verspätet einreiche, hab ich dann irgendwas zu befürchten?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Das ist für den Vermieter sicherlich unwirksam,


Korrekt. Ein untauglicher Versuch, die gesetzlichen Kündigungsfristen zu umgehen.

Zitat:
könnte für den Mieter aber bedeuten., dass er u.U. wirklich sofort ausziehen könnte, da der Vertrag aufgehoben wird.


Nö, es würde dann konkludent durch das Wohnenbleiben ein Mietvertrag geschlossen, §545 BGB .
You can't have the cake and eat it. Ohne Mietvertrag könnte der M nicht wohnen bleiben, er kann also nicht sagen "ich wohne hier, habe aber keinen Mietvertrag".

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)

Es geht nicht darum ein Mietnomade zu werden, sondern aus unverzichbarem Grund das Mietverhältnis zeitig zu beenden um die Wohnung schnellst möglich zu verlassen.

Mir gehts um den oben zitierten Abschnitt des Mietvertrags. Ich bin mir fast sicher, dass das Mietverhältnis beendet wird wenn ich einen Weiterbewilligungsantrag zu spät abgebe und keine weiteren Kosten auf mich zukommen werden. Es wird ja mit allen Mitteln auf eine enge Kooperation mit dem Amt bestanden und wenn mein H4 Antrag abläuft ist dies nicht mehr gewährleistet. Des Weiteren steht im Abschnitt, dass der Mietvertrag dann "aufgehoben" wird, sodass (meiner Ansicht nach) alles was in dem Mietvertrag steht ab dem Zeitpunkt als nichtig gilt. Darunter auch die Kündigungsfrist.

Ich hoffe jemand kann mir diese Ansicht bestätigen oder widersprechen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Ich bin mir fast sicher, dass das Mietverhältnis beendet wird wenn ich einen Weiterbewilligungsantrag zu spät abgebe und keine weiteren Kosten auf mich zukommen werden.


Nein, die Regelung dürfte komplett unwirksam sein.

Zitat:
Des Weiteren steht im Abschnitt, dass der Mietvertrag dann "aufgehoben" wird


Nein, das wäre Kündigungsfrist Null, das geht nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Ich halte die Klausel auch für unwirksam.
Die Frage ist nur: Wäre das nicht egal, wenn beide Seiten mit ihrer Einhaltung einverstanden wären?
Die nächste Frage wäre dann nur, ob und inwiefern das Amt da mitspielt, denn "Geschaedigt" brauch dann ja eine neue Mietwohnung, und zwar verdammt schnell. Die erst mal finden und eine neue Kostenübernahme vom Amt zu kriegen, evtl. auch ein Darlehen für die Kaution etc.... Also erfahrungsgemäß ist das nicht so einfach.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Auf eine fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete reagiert das Amt normalerweise mit einer Kostenübernahmeerklärung, wodurch die Kündigung unwirksam wird. Das Amt wird daher einer Übernahme von Umzugskosten nicht zustimmen.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten. Es wird leider ein wenig vom Thema abgewichen, zB Mietnomade, neue Wohnung, Umzugskosten. Das sind Sachen die überhaupt garnicht zur Debatte stehen, da sie garnicht in Anspruch genommen werden sollen. Ich habe keine Forderungen ich will nur schnell aus der Wohnung raus.

Mir gehts ums Prinzip. Und zwar ist es dieses, dass der Vermieter durch mich keinen weiteren Cent erhalten soll. Da ist es mir egal, dass ich meine Sachen einen Monat kostenpflichtig lagere und bei einem bekannten übernachte und wenn das nicht geht sogar auf der Straße, es geht mir nur, wirklich nur, ums Prnzip der Menschenachtung.

Dem Vermieter ist es egal, dass:
- Die Schimmelpräsenz so UNFASSBAR spürbar ist, dass der Geruch nicht nur den Wohnungsflur erreicht, sondern sogar den Hausflur
- der Schimmel gesundheitliche Auswirkungenauf mich hat. Da wäre: Permenante Juckreize, den Geruch ganze Zeit in der Nase haben, ca. eine Stunde Schwindel nach Toilettengang, dementsprechend permanentes Unwohlsein, da ich hier nur raus will, unter anderem auch deshalb, da die Schimmelsporen sich auf mir ablagern (ich bin irgendwie mit meiner Zunge an meinen Bart gekommen und er hat toxisch bitter geschmeckt, sry für die Anekdote, und bitte nicht in Erwägung ziehen, ich hätte zuvor irgendein toxisch bitteren Essen zu mir genommen...).

Bis hierhin die wichtigsten Aspekte, die folgenden sind kaum relevant aber dennoch gegeben:

- der Name des Vormieters an meiner Klingel steht und ich 30 Euro aufwenden soll wenn mein Name da stehen soll, Aufkleber sind verboten, der Name soll auf Stück Metal graviert werden, wahrscheinlich damit es an den Klingeln einheitlich aussieht, welche Forderung in Anbetracht des Gesamtzustandes des Hauses, ob außen oder innen so oder so zur Fars wird.
Dazu noch, gerade heute habe ich ein Paket erwartet und innerhalb des Tages gefühlt millionen male aus dem Fenster geguckt weil ich den Paketboten nicht verpassen wollte.
- mir nicht die vereinbarte Wohnung gegeben wurde.

Ich möchte mich nochmal explizit auf das wort "aufgehoben" im zitierten Abschnitt beziehen. Mit dem Wort aufgehoben, sollte doch eine direkte Nichtigkeit des Vertrages einhergehen, welche auch die Kündigungsfrist beinhaltet. Was sollte das Wort denn sonst bedeuten.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Du tust Dir keinen Gefallen damit, wenn Du Dir das jetzt passend zurecht denkst.

Ich tendiere ebenfalls dazu, dass dieser Vertragspassus unwirksam ist. Das wird aber ggf. erst ein Gericht feststellen müssen.

Sicher ist aber, dass dann die gesetzlichen Bestimmungen gelten - d.h. der Vermieter kann nur kündigen, wenn der Mieter sich vertragswidrig verhält. Das bedeutet zwangsläufig auch, dass der Mieter die Ursache für die Kündigung "geliefert" hat und dass er damit auch für den Kündigungsfolgeschaden einzustehen hat. Das fängt z.B. damit an, dass er dem Vermieter auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung verpflichtet ist und zwar längstens bis zu dem Termin, zu dem der Mieter das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung hätte beenden können = 3 Monate (Du sagst 2 Monate - steht das so im Mietvertrag?).
Ebenfalls unter Kündigungsfolgeschaden fallen z.B. notwendige Anwaltskosten des Vermieters, Verfahrenskosten von Räumungsklage und von Zahlungsklage etc. etc.
Du gehst damit also ein gewaltiges Kostenrisiko ein.
Kannst ja selber nochmal suchen - Stichwort: Kündigungsfolgeschaden
http://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/kuendigungsfolgeschaden-miete_idesk_PI9865_HI638878.html

Außerdem: Wenn Zahlungen ausbleiben dann IST das ein gesetzlicher Kündigungsgrund für den Vermieter - ggf. auch für eine fristlose Kündigung - mit den o.g. Folgen

Bleibe bei dem was tatsächlich ist > zurück zum Schimmel-Thread
Verlange unter Fristsetzung die Gebrauchsüberlassung der angemieteten Wohnung alternativ die Versetzung der ersatzweise überlassenen Wohnung in gebrauchsfähigen Zustand, ohne Schimmel. Wenn der Vermieter in Verzug ist, dann kündige fristlos und zugleich hilfsweise fristgerecht.
Damit bleibt Dein Kostenrisiko zumindest überschaubar > maximal noch die Monatsmieten bis Mietende unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu zahlen.

Wenn Du die Miete "vom Amt" bekommst, dann hast Du wahrscheinlich auch Anspruch auf Rechtshilfe/Beratungsschein - damit kannst Du Fristsetzung/Kündigung sogar wasserdicht von einem Rechtsanwalt formulieren lassen - oder eben mit dessen Hilfe die Schimmelbeseitigung durchsetzen.

Denn Dein nächstes Problem Amt/neue Wohnung finden/erneuter Umzug ist damit natürlich nicht gelöst.
Deswegen wäre eine durchaus überdenkenswerte Alternative nicht "raus auf Teufel komm raus" sondern eben die derzeitige Wohnung in bewohnbaren Zustand zu versetzen. Sei es mit anwaltlicher Unterstützung durch den Vermieter oder eben in Eigenleistung. Auch ein erneuter Umzug kostet schliesslich Zeit und Geld.



Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)

Ok...vielen Dank für eure Antworten.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)


Mh.
Da möchte ich mich nicht so recht anschließen.
Der Vermieter hat mit dieser seltsamen Konstruktion (sofortige Vertragsaufhebung bei Nicht-Eingang der Miete) selbst eine unwirksame Regelung geschaffen. Ob er dann mit einem "Ätsch, weil meine eigene Regelung unwirksam ist, möchte ich noch 3 Monatsmieten bezahlt haben" durchkommt, wage ich zu bezweifeln. Ich denke eher, dass sich der Vermieter dann an seiner eigenen Konstruktion festhalten lassen muss.

Aber ich möchte nochmal auf Antwort #7 hinweisen: Sofortiges Vertragende bedeutet auch sofortiger Auszug (ohne Frist). Wenn man auch nur einen Tag länger wohnen bleibt, kommt ein konkludenter neuer Mietvertrag zustande (der alte ist ja aufgehoben), und dann hätte man wieder die 3 Monate Kündigungsfrist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Zitat:
Ich denke eher, dass sich der Vermieter dann an seiner eigenen Konstruktion festhalten lassen muss.


Aber eine unwirksame Klausel wird nicht dadurch wirksam, weil es dem Mieter grad so gut in den Kram paßt.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)

also aufgehoben bedeutet tatsächlich, dass alles was im vertrag steht mit sofortiger wirkung als absolut nichtig angesehen werden kann? ob wenn ich nie einen vertrag unterschrieben hätte?

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)


Zitat:
Aber eine unwirksame Klausel wird nicht dadurch wirksam, weil es dem Mieter grad so gut in den Kram paßt.

Aber ein Vermieter kann sich auch nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm selbst vorgegebenen Klausel berufen, um ihm ein besseres Ergebnis zu sichern, als es ihm seine eigene Klausel gebracht hätte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

In diesem Punkt schließe ich mit drkabo an.

Trotzdem war vereinbart, dass der Mieter diese Bescheinigung beibringt und ein Nichtbeibringen bleibt genauso ein vertragswidriges Verhalten wie das darauffolgende Ausbleiben von Zahlungen.

Warum soll der Mieter denn unbedingt ein großes Kostenrisiko eingehen, indem er sich vertragswidrig verhält?
Hier hat ja der Vermieter die vermietete Wohnung nicht zum Gebrauch überlassen und kann das auch zukünftig nicht und die ersatzweise überlassene Wohnung ist voller Schimmel. M.E. wäre es sinnvoller, wenn sich der Mieter auf die eigentlichen Punkte konzentriert, denn da hat er ja echte Rechte.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der Vermieter hat mit dieser seltsamen Konstruktion (sofortige Vertragsaufhebung bei Nicht-Eingang der Miete) selbst eine unwirksame Regelung geschaffen.


Ok, die Vereinbarung des Vermieters ist selten dämlich und vermutlich wäre die TE sogar im Recht.

Aber: Die Miete wird vom Amt gezahlt, entweder direkt an den Vermieter oder via Mieterin.

Wie sieht denn die rechtliche Situation zwischen Arge und der Mieterin aus, wenn die Mieterin einfach das Geld behält, um "fristlos" aus dem Mietvertrag zu kommen?

Und mit der Vermieterbescheinigung wird es auch nichts. Und ob die Vermieter in der Gegend nicht mal einen informellen Austausch haben? Es soll so H&Gs geben, dessen Mietglieder treffen sich so 1x im Monat zu einem Vortrag und tauschen im Anschluss Horrorgeschichten über Mieter aus.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)

Bei allem Respekt ihr weicht wieder vom Thema ab zu irgendeinem geheimen Treffen der Illuminaten. Ich möchte wirklich nur noch Wissen ob das Wort aufgehoben dass bedeutet, was ich glaube, der Rest ist ein Risiko welches ich einfach eingehen muss.

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)

ja oder nein reicht wirklich

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Mit dem Wort aufgehoben, sollte doch eine direkte Nichtigkeit des Vertrages einhergehen


Das habe ich dir ja nun schon mehrfach gesagt, daß dem nicht so ist. Wenn die Klausel unwirksam ist, ist ihre Formulierung völlig irrelevant.
Auch die Auslegung, daß die Klausel zugunsten des M doch wirksam sein kann, kann ich nicht teilen.
Das kann zwar grundsätzlich bei (prinzipiell unwirksamen) Klauseln durchaus der Fall sein; hier würde aber darüber ein bewußtes Fehlverhalten des M mit einer für ihn günstigen Folge honoriert, das dürfte mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein. Denn auch wenn der VM die unwirksame Klausel formuliert hat, kann er sich zwar bei grundsätzlicher Berufung des M auf die Klausel nicht hinter Treu und Glauben ("aber ich hielt die ja selber für unwirksam") verstecken, wohl aber im Einzelfall, wenn diese Auslegung in der Tat mit dem wesentlichen Grundgedanken von Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)

wie kann es denn sowas wie eine unwirksame klausel geben?

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
wie kann es denn sowas wie eine unwirksame klausel geben?


Ganz einfach: wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (etwa §§308 , 309 BGB ).
Hier wäre vielleicht sogar §572 II BGB anzuwenden. (In dem Fall würde das Gesetz sogar festlegen, daß der *Mieter* sich nach wie vor auf die Klausel berufen kann.)
Ansonsten kann sich die Unwirksamkeit einer solchen "Kündigungsfrist Null" auch aus §573 IV BGB oder §573c IV BGB ergeben.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)

kann man wegen gesundheitsgefährdung die kündigungsfrist auf null setzen?

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Geschaedigt):
kann man wegen gesundheitsgefährdung die kündigungsfrist auf null setzen?


Eine berechtigte fristlose Kündigung durch den Mieter wegen Schimmelbefalls ist nur dann möglich, wenn durch die Schimmelbelastung eine derart hohe Beeinträchtigung vorliegt, dass der Mieter deswegen nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist warten kann, sondern gezwungen ist, das Mietverhältnis sofort zu beenden.

Der Mieter kann zum Beispiel fristlos kündigen, wenn der Mieter es nachweisen kann, dass der in der Raumluft vorhandene Schimmel nachweislich zu Erkrankungen der Bewohner geführt hat.

Diese Gesundheitsgefährdung kann regelmäßig nur mit einem toxikologischen Gutachten nachgewiesen werden. Es muss nachgewiesen sein, dass in wichtigen Funktionsräumen und/oder den Haupträumen ein toxischer Schimmel (in toxischer Menge) auftritt.

firstloste Kündigung wegen Schimmel hier klicken

Aber, das ist nicht ganz einfach.... Für die Vorraussetzungen hier klicken!

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)

Ist diese Klausel gültig und befreit diese von der Kündigungsfrist?

"ist der Mieter mit der Zahlung im Rückstand von einer Monatsmiete, so ist der Vertrag fristlos aufgehoben"

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Nein.

Noch mal: Vereinbarungen über eine (zu Lasten des M) kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche sind grundsätzlich unwirksam. Das habe ich doch nun wirklich oft genug geschrieben, etwa hier:

Zitat:
Ansonsten kann sich die Unwirksamkeit einer solchen "Kündigungsfrist Null" auch aus §573 IV BGB oder §573c IV BGB ergeben.


Dafür ist die Formulierung ("aufgehoben", "nichtig", "annuliert", "weggefallen", "als nie geschlossen angesehen" etc.) völlig irrelevant.

-- Editiert von JenAn am 28.10.2015 13:54

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Geschaedigt
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)

Ich glaub mittlerweile das ist kein Schimmel. Es war ein großer brauner Wasserfleck an der Decke in der Toilette, von dem ich dachte, es hätte sich dort Schimmel gebildet. Also hab ich Schimmelspray draufgemacht bis der Fleck weg war, der Gestank blieb also hab ich das ganze Bad vollgesprayed. Gestank blieb. Ich hatte durch unwohlbefinden 2 Tage lang meine Schuhe nicht ausgezogen. Grad zieh ich sie aus, und sie stinken so, wie wenn man 1 Monat lang Hackfleischsuppe nicht wegschmeisst (ist mir mal passiert als ich in Urlaub war), nach total verwestem Fleisch, krasser gehts nicht. Ich befürchte nun, dass jemand in der Wohnung gestorben ist und der Geruch innerhalb der ganzen Wohnung Verwesungsgestank ist. Angenommen in der Wohnung die ich jetzt bewohne, ist jemand gestorben und es sind so viele Baktieren da, dass sie mich gesundheitlich gefährden.

1.) Kann ich dann auf Schadensersatz verklagen? Und wenn ja, wie müsste man am Besten vorgehen?
2.) Fristlose Kündigung versteht sich dann von selbst oder?

Tut mir leid, dass ich das Thema nciht ruhen lassen kann aber die Situation ist akut und noch 3 Monate hier ...ich weiss garnicht wie das gehen soll.

-- Editiert von Geschaedigt am 29.10.2015 07:38

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.992 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12