Wartung Gasetagenheizung, Mieter nicht anwesend

10. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
fresdorfer
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)
Wartung Gasetagenheizung, Mieter nicht anwesend

Ich vermiete eine Wohnung mit einer Gasetagenheizung, die jährlich gewartet wird. Nun hat mein neuer Mieter nach einigem Mail-Hin-und her den Schlüssel beim Verwalter der Eigentümergemeinschaft hinterlegt, der gar nicht fürs Sondereigentum zuständig ist - und ist in die USA gereist.

Selbstverständlich kam die Wartungsfirma nun nicht rein und ich frage mich nun, welche Konsequenzen für mich als Vermieter resultieren. Wenn an der Therme was ist, bin ich ja verantwortlich (in Berlin sind auch schon Mieter an einer CO-Vergiftung umgekommen). Muss ich nun den Betrieb der Heizung untersagen, bis sie gewartet ist?

danke für fundierte Einschätzungen

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Dem Vermeiter ist bekannt
- das der Mieter abwesend ist
- wo sich der Schlüssel zum Zugang zur Gastherme befindet



Warum hat der Vermieter der Wartungsfirma keinen Zugang verschafft?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
fresdorfer
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Ganz einfach: weil der Mieterdarüber nach einem längeren Mail-Verkehr, in dem er auch informiert wurde, dass der EG-Verwalter sich NICHT um Sondereigentum kümmern muss, entschieden hat, den Schlüssel trotzdem diesem zu übergeben. Nicht, wie vorgeschlagen, dem Nachbarn, der zuhause war. Einen passenden Ausweichtermin hat er nicht vereinbart, wie vorgeschlagen, seiner Verwandschaft, die die Wohnung hütet, wollte er keine termingebundenen Aufträge hinterlassen. Der Vermieter zum Zeitpunkt der Wartung etwas 60km weit entfernt war.

Im Übrigen habe ich um Einschätzungen zu haftungsrechtlichen Konsequenzen gebeten und nicht um Aufklärung über theoretische Zugangsmöglichkeiten zur Wohnung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Die Haftung des Vermieters ergibt sich aus der Stellung als Eingentümer des Anlage, der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen, eventuell vorhandener reginoaler Verordnungen, der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie aus dem StGB.



quote:<hr size=1 noshade>Im Übrigen habe ich um Einschätzungen zu haftungsrechtlichen Konsequenzen gebeten und nicht um Aufklärung über theoretische Zugangsmöglichkeiten zur Wohnung. <hr size=1 noshade>

Auch wenn es sich dem juristischen Laien nicht erschließen mag, hängt beides zusammen.

Wenn also eine theoretische und objektiv zumutbare Zugangsmöglichkeit bestand, die Wartung aber versäumt wurde und etwas passiert, dann kann es sich durchaus strafverschärfend für den Vermieter auswirken wenn der Vermieter diese Möglichkiet nicht wahrgenommen hat.



quote:<hr size=1 noshade>Nicht, wie vorgeschlagen, dem Nachbarn, der zuhause war. <hr size=1 noshade>

Der Mieter kann den Schlüssel bei einer Person seines Vertrauens hinterlegen udn muss nicht an den Vorschlägen des Vermieters orientieren.



Um jedes Risiko auszuschließen, sollte der Vermieter also den hinterlegten Schlüssel abholen und die Wartung unverzüglich vorschriftsgemäß durchführen lassen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
fresdorfer
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Das geht leider nicht so einfach. Der Vermieter kann, das wurde hier schon mehrfach thematisiert, nicht einfach in Abwesenheit die Wohnung betreten, so lange keine Gefahr in Verzug ist. Dies ist offensichtlich nicht so.
Der Mieter seinerseits erteilt nicht die Genehmigung, die Wohnung in seiner Abwesenheit zu betreten und antwortet auch nicht auf Bitten um einen Ausweichtermin.


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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Mieter seinerseits erteilt nicht die Genehmigung, die Wohnung in seiner Abwesenheit zu betreten <hr size=1 noshade>

Wenn das in dem vorgenannten "Mail-Hin-und her" nicht enthalten war, ist das ein Problem.
Dann erschliest sich mir aber die Hinterlegung des Schlüssels in dem Zusammenhang nicht?

So wie die Schliderung sich bisher las wurde der Schlüssel zum Zwecke des Zutritts für die Wartung hinterlegt?



quote:<hr size=1 noshade>Dies ist offensichtlich nicht so. <hr size=1 noshade>

Da wäre die Frage was für eine Wartung das war und ob aus dem Unterlassen eine Gefahr für die anderen Bewohner entstehen könnte (für den Zeitraum dne der Mieter abwesend ist). Das müsste ein Fachman klären.



Ansonsten bliebe dann nur noch der Weg über das Gericht, sofern die Verwanten auch nicht kooperationsbereit sind.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#6
 Von 
fresdorfer
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Langsam wird das Problem klar. Um das noch hinzuzfügen: nach einem Feuerwehr-Einsatz wurde die Wohnungseingangstür beschädigt und der Verwalter braucht die Möglichkeit, diese reparieren zu lassen, falls in Abwesenheit der Tischler kommt.

Das gibt dem Vermieter leider immer noch kein Zutrittsrecht ohne Genehmigung des Mieters.

u.U. geht es um Nebenkosten-Vermeidung durch Ignorieren der Wartungstermine.
Die Verantwortung bleibt offensichtlich leider nach wie vor beim Vermieter und die Mitwirkungspflicht des Mieters erscheint mir doch recht begrenzt...

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#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:
Muss ich nun den Betrieb der Heizung untersagen, bis sie gewartet ist?


Das darf nur der Schornsteinfeger oder ein Heizungsfachmann.

quote:
und ist in die USA gereist.


Wo ist das Problem? Dann wird die Wartung gemacht wenn der Gutste wider heme is.



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