WG- Vermieter betritt das Zimmer des Mieters

29. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
JürgenB
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)
WG- Vermieter betritt das Zimmer des Mieters

Meine Freundin wohnt momentan in einer WG. Das Zimmer ist an meine Freundin möbiliert untervermietet worden. Eigentümer sind die Eltern der Vermieterin (und Mitbewohnerin). Sie besitzt nur den Hausschlüssel jedoch keinen Schlüssel für ihr Zimmer. Meine Freundin ist aus Rumänien und tut sich leider sehr schwer mit Deutsch und selbstverständlich auch mit der deutschen Rechtslage. Ihr wurde bei der Vermietung des Zimmers von der Vermieterin erklärt, dass Sie innerhalb von einem Monat das Zimmer kündigen kann. Das ist jetzt jedoch nicht der Fall. Im Vertrag ist auch von gesetzliche Kündigungsfrist die Rede.

Die Mitbewohnerin hat trotz mehrmaliger Abmahnung regelmäßig das Zimmer meiner Freundin betreten. Hier wurde das Licht ausgeschalten oder auch die Heizung runtergedreht. Desweitern haben wir nach unserem Urlaub Zigaretten in dem Zimmer vorgefunden. Wir gehen davon aus, dass hier während ihrer Abwesenheit jemand gewohnt hat. Meine Freundin fühlt sich in der Wohnung nicht mehr wohl und bekommt kein Auge mehr zu. Ständig ist Sie von der Angst umgeben, dass jemand im Schlaf das Zimmer betritt. Die Mitbewohnerin hat desöftern Besuch. Hier gab es schon mehrmals Vorfälle (z.B. hat die Dame Mal spontan zwei Übernachtungsgäste aus der Diskotheke mit nach Hause gebracht ).
Aufgrund dieser Störungen des Vertrages haben wir die Wohnung fristlos gekündigt. Wir haben das so begründet:
"Die mietvertraglichen Pflichten wurden von der Vermieterseite so erheblich verletzt, dass mir als Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Pflichtverletzung besteht darin, dass der Vermieter den Hausfrieden nachhaltig stört oder sich weigert, gegenüber störenden Mitbewohnern in zumutbarer Weise vorzugehen."

Die Vermieterin/Mitbewohnerin hat heute Widerspruch gegen diese Kündigung eingereicht.
Sie streitet selbstverständlich alles ab.
Leider weiß ich nun nicht wie ich weiter vorgehen soll. Wie reagiert man auf diesen Widerspruch und was kann man tun?
Ich möchte nun auch kein Breif Ping Pong mit der Vermieterin spielen. Ich möchte hier schnellst möglich eine Klärung heranführen. Leider sind die Fronten schon sehr verhärtet.
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich bin sehr ratlos.

Vielen Dank im Voraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Unerlaubtes Betreten des Zimmers berechtigt zur fristlosen Kündigung. Problem dürfte nur die Beweisbarkeit sein. Aber, für ein möbliertes Zimmer in der Wohnung der Vermieterin gibt es ein erleichtertes Kündigungsrecht. Näheres dazu hier: http://www.mietrecht.org/kuendigung/moeblierter-wohnraum-kuendigungsrecht-kuendigungsfrist/

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Kündigen kann nur der Mieter.
Das bedeutet Du kannst den Vertrag gar nicht wirksam kündigen.
Ausnahme: man hat eine entsprechende Vollmacht im Original beigefügt.



Zitat:
Wir haben das so begründet:

Etwas dünn die Begründung, ich hoffe ihr habt euch die Vorfälle wenigstens im Detail notiert?



Zitat:
Ich möchte nun auch kein Breif Ping Pong mit der Vermieterin spielen.

Kannst Du auch gar nicht, siehe oben.
Und die Freundin muss es auch nicht. Man hat gekündigt, man hat eine Bestätigung, das die Kündigung angekommen ist. Die Freundin ist schon ausgezogen. Damit ist die Sache besiegelt.
Wenn die Vermieterin noch Geld will, muss sie klagen.

Ich hoffe ihr habt beim Auszug ein Zustandsprotokoll von dem Raum und den Gemeinschaftsräumen erstellt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JürgenB
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen lieben Dank für eure Antworten.

Die Kündigung ist selbstverständlich durch den Namen meiner Freundin ausgesprochen worden. Ich unterstütze nur, da sie kein deutsch kann.

@Liane46: Hast du mir ein Muster einer solchen Kündigung? Ich bin leider noch sehr unerfahren damit.

ich werde die außerordentliche fristlose Kündigung dann zurück ziehen und diese Kündigung vor dem 15ten bis Ende des Monats aussprechen?

Vielen Dank nochmals

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JürgenB
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Zusammen

ich habe mich daran versucht eine solche Kündigung zu verfassen.
Ist die Form so ok? Bitte um kurze Rückmledung :-)

Oben der Schritfkopf wie gewohnt

VON

AN

München, den 06.08.2015
Ordentliche Kündigung meines Mietvertrags vom 12.02.2015
über die Wohnung Nr.xx in der Str. Nr, X Etage, links mit ca. 11 qm, in XXXXX Ort.

Sehr geehrte XXXX,
hiermit kündige ich den o.g. Mietvertrag zum 31.08.2015.
Da ein Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vorliegt ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. Der Mietraum wird nach Ablauf des Mietverhältnisses geräumt und in dem vertraglich vereinbarten Zustand mit allen dazugehörigen Schlüsseln zurückgegeben.
Falls Sie im Hinblick auf eine Weitervermietung der Wohnung an einem Besichtigungstermin interessiert sind, teilen Sie dies bitte rechtzeitig mit, damit wir einen Termin abstimmen können.
Ich bitte Sie die Monatsmiete August mit der noch ausstehenden Kaution zu verrechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Ort , den 06.08.2015


Bitte um Input von euch!

Vielen lieben Dank im voraus


3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Die fristlose Kündigung steht wegen des Beweisproblems hinsichtlich des benannten Kündigungsgrundes auf ziemlich dünnen Beinchen.
Allerdings ist eine Kündigung eine einseitige, (lediglich) empfangsbedürftige Willenserklärung und kann nicht mehr zurückgenommen werden.
http://www.juraforum.de/lexikon/kuendigung

Ich sehe da aber einen anderen Grund für eine fristlose Kündigung:
Die Mieterin hatte also niemals einen Schlüssel zu dem Raum, der ihr zum Alleingebrauch überlassen war. Bis zur Schlüsselübergabe ist aber der vertragsgemäße Alleingebrauch/die alleinige Besitzherrschaft ihres Privatzimmers gar nicht gegeben.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/schluessel-zu-schloss-und-schliessanlage_006124.html
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/102184-hat-der-vermieter-das-recht-die-ersatzschluessel-zu-behalten
http://www.refrago.de/Darf_der_Vermieter_einen_Wohnungsschluessel_fuer_den_Notfall_behalten.frage427.html
(jeweils "Wohnungsschlüssel" durch "Schlüssel für das zum Alleingebrauch vermietete "Privatzimmer" ersetzen)
Da kommt es auf die Essenz an: nicht alle oder eben gar keinen Schlüssel = kein vertragsgemäßer Alleingebrauch.

Ich würde etwa so antworten:
"Vielen Dank, dass Sie den Erhalt meiner fristlosen Kündigung wegen ... vom ... mit Ihrem Schreiben vom .... bestätigt haben. Gern erläutere ich Ihnen nochmals den Grund für meine fristlose Kündigung näher: Meine fristlose Kündigung ist sehr wohl berechtigt und begründet, da mein zum Alleingebrauch an mich vermietetes Zimmer mehrfach unbefugt betreten wurde. Dies war nur möglich, weil Sie mir eben niemals einen Schlüssel zu meinem Zimmer ausgehändigt hatten, sodass Sie mir den vertragsgemäßen Alleingebrauch zu keiner Zeit ermöglicht hatten.

Nur rein hilfsweise kündige ich zugleich fristgerecht. Da ein Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vorliegt ....
" (weiter mit Deinem Text - aber: wieso Besichtigungen absprechen, wenn eh kein Schlüssel für das Privatzimmer da ist?, schlage gleich einen datums- und uhrzeitmäßig klar benannten Termin für die Übergabe/Rückgabe der Schlüssel vor)

"Vorsichtshalber erinnere ich Sie auch an meine Rechte aus der erfolgten Nichtgewährung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs (z.B. nach BGB § 536 u .A.), die selbstverständlich dann zum Thema werden würden, wenn Sie eine gerichtliche Klärung erforderlich machen sollten."

Da müsstest Du Dich ggf. mal drumherum lesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html
Ggf. wären dann noch Feinheiten zu beachten, aber ersteinmal "heftig mit den Flügeln schlagen" schadet nichts und erhält etwaige Rechte.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

3x Hilfreiche Antwort

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