WG - Sreit mit Hauptmieter.

19. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Ignatz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
WG - Sreit mit Hauptmieter.

Hallo.

Folgendes Problem:
Ich wohne in einer 4er-Wg, ein Hauptmieter, 3 Untermieter, diese leider ohne Mietvertrag. Nun ist es der Hauptmieter, der Zeit einiger Zeit enorm stresst, speziell bei mir immer auf Streit aus ist. Er hat jetzt angekündigt, mir demnächst zu kündigen, danach hätte ich noch 6 Wochen Zeit, mir was Neues zu suchen. Die anderen Beiden möchten definitiev nicht, dass ich ausziehe. Wir könnten uns natürlich zu Dritt einfach eine Neue Wohnung suchen, wollen aber aus den Extrem genialen Räumlichkeiten nicht raus. Der Hauptmieter ebenso wenig.

1.Frage: Kann er mir so ohne weiters kündigen?

2.Frage: Können wir den Hauptmieter los weden, bzw. einen Wechsel erreichen?

Wer weis Rat?
Ignatz

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

zu 1.: Ja. Wenn Du als Untermieter zusammen mit dem Hauptmieter in einer Wohnung lebst, dann gilt kein Kündigungsschutz (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB ). Er kann Dir also ohne Begründung kündigen.

Eine Kündigungsfrist von 6 Wochen ist dabei noch großzügig bemessen. Tatsächlich kann er bis zum 15. eines Monats noch zum Monatsende kündigen (§ 573c Abs. 3 BGB )

zu 2.: Nein.



Das Ganze hat übrigens nichts damit zu tun, ob ein schriftlicher Mietvertrag existiert. Der hätte gegenüber dem bestehenden mündlichen Mietvertag nichts geändert.

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#2
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Nicht so ganz.

§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB bezieht sich auf "Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat ", also das klassiche möblierte Zimmer in der Vermieterwohnung.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

@Felix27
Du hast recht. Das ist hier nicht der typische Fall eines möblierten Zimmers. Das hatte ich übersehen.


Dann gilt hier die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 573a Abs. 2. Es bleibt dabei, dass der Vermieter ohne Begründung kündigen kann. Abweichend von meiner ersten Antwort gilt dann aber, dass er die Kündigungsfrist von mind. 3 Monaten und auch die speziellen Vorschriften des § 573a über den Inhalt der Kündigung einhalten muss.

Es bleibt auch dabei, dass man den Vermieter (=Hauptmieter) nur durch eigenen Auszug los wird.

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