Hallo zusammen,
ich wohne seit fast 2 jahren in ratingen und möchte jetzt zu meinem partner ziehen, aber mein mietvertrag gibt vier jahre vor, die ich dort wohnen müsste.
Ich habe eine schwerstbehinderte tochter, die immer wieder einen krankenhausaufenthalt brauch und einen rehaaufenthalt, der von hier unheimlich schlecht zu erreichen ist und möchte daher umziehen, damit ich es mir und meiner tochter einfacher gestalten kann.
Jetzt möchte ich in drei monaten gerne hier aus der wohnung ausziehen, habe aber angst, dass die mir hier nicht entgegen kommen werden. was kann ich machen?
Und ist das rechtens?
Können die mich hier festhalten?
Für mich und meine Tochter, wäre es nur von vorteil, wenn wir woanders hinziehen würden.
Ich weiß garnicht, wie ich das machen soll und wo ich anfangen soll!!!
Bitte um antworten.
MFG Katy
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Vier jahres vertrag, ist der rechtsgültig?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Stelle hier doch mal die genaue Formulierung rein, dann kannman ja mal diskutieren, ob das eine gültige Formulierung wäre.
Dein Vermieter hat übrigens keinesfalls das Recht, dich am Umzug zu hindern. Er kann lediglich von dir verlangen, für einen Zeitraum von max. 4 Jahren Miete zu zahlen und die Wohnung in Ordnung zu halten.
Du siehst, es kommt auf die genaue Formulierung an.
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Es handelt sich hier wohl um einen Kündigungsausschluss. Und der kann rechtmäßig bis zu 48 Monate abgeschlossen werden. Ist also rechtmäßig.
Da die Tochter wohl auch bei Anmietung der Wohnung behindert war, gibt es da wohl kaum chancen, ist deshalb wohl kaum ein Härtefall.
Auch der Umzug zum Partner rechtfertigt nicht den vorzeitigen Ausstieg aus dem Mietvertrag.
Meiner Ansicht nach gibt es 2 Möglichkeiten:
1. mit dem Vermieter sprechen, ob er einem vorzeitigen Ausstieg zustimmt, wenn nicht
2. Ob er einem Nachmieter zustimmen würde,
Bei beiden Punkten ist man auf das Wohlwollen des VM angewiesen, ein recht gibt es nicht.
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quote:
Es handelt sich hier wohl um einen Kündigungsausschluss. Und der kann rechtmäßig bis zu 48 Monate abgeschlossen werden. Ist also rechtmäßig.
Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die 48 Monate ab Vertragsabschluss gelten müssen und nicht ab Mietbeginn. Sollten die 48 Monate ab Mietbeginn gelten, so ist die Klausel unwirksam und der Mieter kann jederzeit mit gesetzlicher Frist kündigen.
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@hh
richtig.
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