Verzug bei Zahlung der Mietkaution

12. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest123-1475
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verzug bei Zahlung der Mietkaution

In § 286 Verzug des Schuldners Absatz (2) Satz 1 heißt es

"Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,"

Muss diese "Zeit nach dem Kalender" zwingend ein genaues Datum wie z.B. "10. September 2008" sein oder ist damit auch ein Datum das sich berechenen lässt gemeint, wie beispielsweise durch einen Satz im Mietvertrag: "Die Kaution wird sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig"

Wenn ein konkretes Ende des Mietverhältnisses z.B. am 31.Dezember 2007 existiert, kommt dann der Vermieter dann mit Ablauf des 30 Juni 2008 automatisch in Verzug? Oder gilt diese Angabe nicht als "nach dem Kalender bestimmt" und wäre deshalb ein Mahnschreiben erforderlich um den Vermieter in Verzug zu bringen?

Danke für Eure Beiträge.

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2125
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Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2043x hilfreich)

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#2
 Von 
guest123-1475
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Scalar12,

was ist der Unterschied zwischen Deinem Satz 'Rückzahlung erfolgt spätestens 3 Monate nach Auszug' und meinem Satz "Die Kaution wird sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig"? "Sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses" ist doch eine ganz klare Fälligkeitsangabe, ganau wie "3 Monate nach Ausug", oder?

Dass der Vermieter auch früher leisten kann ist mir klar, die Frage ist nur ob er automatisch in Verzug gerät wenn er nach diesen 6 Monaten die Mietkaution nicht zurückgezahlt hat. Der weitere Einbehalt aufgrund von noch nicht eingegangenen Abrechnungen wird im Fall durch eine Nebenkostenpauschale meiner Meinung nach ausgeschlossen.

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#3
 Von 
guest123-1593
Status:
Praktikant
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#4
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2043x hilfreich)

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#5
 Von 
guest123-1475
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leute,

Kann mir noch Jemand eine Antwort geben zu meiner Frage ob nach § 286 Verzug des Schuldners Absatz (2) Satz 1
"Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist," ein bestimmtes Kalenderdatum angegeben werden muss (siehe meine Frage ganz oben). Die bisherigen Antworten haben leider die Frage nicht beantwortet.

Danke für weitere Beiträge

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#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

'Die Kaution wird sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig'

Ziffer 1 passt auf keinen Fall, da man dem Kalender nicht entnehmen kann, wann das Mietverhältnis endet.

Ich halte aber Ziffer 2 für anwendbar.



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#7
 Von 
bernmuel
Status:
Praktikant
(698 Beiträge, 214x hilfreich)

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#8
 Von 
guest123-1475
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Stefan 5 und Bernhard Müller,

Danke für die Antworten Ihr habt mir sehr weitergeholfen. Da hab ich doch glatt die Ziffer 2 überehen. Darf ich trotzdem nochmal fragen wie Ihr die Ziffer eins so interpretiert, dass ein konkretes Datum angegeben werden muss? Heisst "nach dem Kalender bestimmt" jetzt wirklich, dass ein genaues Datum angegeben sein muss? Ich komm da echt durcheinander, studier eigentlich Wirtschaft und muss jetzt diese Recht Kurse bezwingen.

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#9
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

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