Vertrag v bestimmter Dauer m Verlängerungsklausel - Kündigung

5. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
oscar_peterson
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag v bestimmter Dauer m Verlängerungsklausel - Kündigung

Mir wurde eine Wohnung zum Kauf angeboten. Die Wohnung ist vermietet (seit 1.4.2006) Im Formularmietvertrag steht unter §2 Mietzeit, Punkt 3: "Nur für Verträge von bestimmter Dauer mit Verlängerungsklausel: Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 48 Monaten geschlossen und läuft bis zum 31.3.2010. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, falls er nicht mit den Fristen der Ziffer 4 gekündigt wird. Siehe hierzu auch § 27 Sonstige Vereinbarungen."

Unter den sonstigen Vereinbarungen steht: "Der Mieter erhält das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten jederzeit zu kündigen"

Meine Frage dazu: Wenn wir die Wohnung kaufen, würden wir gerne selbst dort einziehen. Können wir dem Mieter nach dem Kauf der Wohnung mit den Fristen aus Ziffer 4 (3 Monate) zum 31.3.2010 kündigen?

Ich freue mich auf Antworten und sage jetzt schon vielen Dank! OPi

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Vereinbarungen die einseitig zum Nachteil des Vermieters abgeschlossen wurden, sind gültig.

Daher könnt Ihr nach meiner Einschätzung fürhestens zum 31.03.2010 kündigen.

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#2
 Von 
oscar_peterson
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Tao,
schönen Dank für die schnelle Antwort! Nur sicherheitshalber noch die Nachfrage: ich kann also zum 31.3.2010 kündigen - ist dann vermutlich eine Eigenbedarfskündigung, die ich begründe mit Selbstnutzung, da ich bisher in einer Mietwohnung wohne?
Vielen Dank und schöne Grüße OPi

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#3
 Von 
Degi
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Kündigung würde ich einen Rechtsanwalt fertig machen lassen, sonst gehts schief, weil da sind viele Formen zu beachten.
Ich persönlich würde das sofort nach Kauf der Wohnung machen und dann erst zu 2010 machen. Vielleicht hast du ja Glück und der Mieter zieht eher aus, in dem er selber nochmal eher kündigt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Für eine Kündigung benötigst Du einen gesetzlich zulässigen Kündigungsgrund (z.B. Eigenbedarf). Das Kündigungsschreiben muss die Formvorschiften für die Kündigung einhalten.

Eine Kündigung zum 31.03.2010 ohne Begründung ist nicht zulässig.

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#5
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

@hh

>Eine Kündigung zum 31.03.2010 ohne Begründung ist nicht zulässig.<

Warum nicht? Der Vertrag ist doch nur bis zum 31.03.2010 abgeschlossen worden und würde sich nur ohne Kündigung um jeweils 12 Monate verlängern. Wieso braucht man dann einen Kündigungsgrund?

-----------------
"Scientia potentia est."

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Der Mieter wäre an diese Befristungsklausel ohnehin nicht gebunden gewesen. Da hat der Vermieter auf eine Vorlage aus der Zeit vor der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 zurückgegriffen, die so gar nicht mehr zulässig ist. Mich würde es daher nicht wundern, wenn unter Ziffer 4 noch falsche Kündigungsfristen genannt sind oder wenn die Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam ist.

Seit dem 01.09.2001 sind befristete Mietverträge nur noch nach Maßgabe des § 575 BGB zulässig. Die Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.

Auf der anderen Seite kann sich der Vermieter aber nicht auf die Unwirksamkeit einer Klausel berufen, die er selbst gefordert hat und die ihn alleine benachteiligt. Der Käufer muss sich dabei die Fehler des Verkäufers zurechnen lassen.

Eine vermieterseitige Kündigung muss dennoch die Vorgaben des § 573 BGB (z.B. Eigenbedarf)erfüllen.

-- Editiert von hh am 06.09.2007 16:02:30

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#7
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

@hh
Danke für die Antwort! Leider war mein PC 'unpässlich', so dass ich erst heute wieder lesen konnte.

Schönen Abend noch!

-----------------
"Scientia potentia est."

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