Verspätete Nebenkostenabrechnung - Anspruch auf eine Verzinsung des Guthabens?

23. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)
Verspätete Nebenkostenabrechnung - Anspruch auf eine Verzinsung des Guthabens?

Hallo Zusammen,

Nebenkostenabrechnungen 2009 und 2010 wurden erst Anfang 2012 vorgelegt, damit m. W. verspätet. Aus beiden Jahren ergibt sich ein Guthaben für den Mieter. Hat er Anspruch auf eine Verzinsung des Guthabens? Wenn ja, für beide Jahre oder nur 2009?? In welcher Höhe?

Danke!

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"Viele Grüße mikkian"

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23 Antworten
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#2
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Sorry, vergessen zu erwähnen. Es geht um Wohnen.

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"Viele Grüße mikkian"

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#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Ich denke, Sie haben Anspruch auf Rückerstattung der
geleisteten Abschläge.

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich denke, Sie haben Anspruch auf Rückerstattung der
geleisteten Abschläge.
<hr size=1 noshade>


Das wäre nur in Betracht gekommen, so lange nicht abgerechnet wurde. Da die Abrechnungen jetzt vorliegen, ist das ausgeschlossen. Das Guthaben muss selbstverständlich ausgezahlt werden.

quote:<hr size=1 noshade>Hat er Anspruch auf eine Verzinsung des Guthabens? <hr size=1 noshade>


Nein, der Anspruch wird erst durch die Abrechnung fällig, § 556 III BGB . Verzug und damit Anspruch auf Verzugszinsen kann aber erst nach Fälligkeit der Forderung eintreten, § 286 BGB .

Man könnte also erst jetzt dem Vm. eine Zahlungsfrist setzen, erst wenn die ergebnislos abläuft, würde Zahlungsverzug eintreten.

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#5
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi,

das Guthaben ist ausgezahlt, die Abrechnungen liegen allerdings nicht vor.

Das Guthaben für 2009 hätte m. W. bis Ende 2010 berechnet und dann ja wohl auch ausgezahlt werden müssen. Ist es wirklich korrekt, dass der Vermieter sich mit der Nebenkostenabrechnung so lange Zeit lassen kann, wie es ihm grade gefällt? Und dabei "nur" das Risiko hat, eine Nachzahlung nicht mehr einfordern zu können? Die dem Mieter zustehenden Guthaben kann er quasi bis zum St. Nimmerleinstag behalten??

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"Viele Grüße mikkian"

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>die Abrechnungen liegen allerdings nicht vor. <hr size=1 noshade>


Dann stimmt das nicht?:

quote:<hr size=1 noshade>Nebenkostenabrechnungen 2009 und 2010 wurden erst Anfang 2012 vorgelegt <hr size=1 noshade>


Wenn die Abrechnungen doch nicht vorliegen, gilt § 556 III BGB . Der BGH hat sich ausgiebig hier VIII ZR 57/04 damit beschäftigt.

Danach muss man differenzieren: Ist das MV beendet oder läuft es noch?

Ist es beendet gilt:

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen.

Hier müsste aber das ausgezahlte "Guthaben" von der Rückzahlungsforderung abgezogen werden.

Läuft der MV noch, gilt folgendes:

Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Mieter auf Abrechnung klagen (vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, S. 51 ). Darauf ist er indessen, wie oben ausgeführt, nicht beschränkt; vielmehr kann er - wie nach dem bisherigen Rechtszustand - sofort die Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen fordern.
...
Die Bemerkung in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz (aaO), bei fehlender Abrechnung müsse der Mieter zunächst auf Rechnungslegung klagen und könne anschließend Rückzahlung des überzahlten Betrages verlangen, bezieht sich, wie dem folgenden Satz mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Zurückbehaltung zukünftiger Nebenkostenvorauszahlungen zu entnehmen ist, lediglich auf noch nicht beendete Mietverhältnisse .


D.h. in dem Fall, MV läuft, können nicht die gesamten NK-Vorauszahlungen zurückgefordert werden, der Vm. muss vielmehr zunächst auf Abrechnung, ggf. danach auf Auszahlung des Guthabens aus der Abrechnung verklagt werden, Stufenklage.

Nachforderungen des Vm. sind ausgeschlossen, § 556 III BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Die dem Mieter zustehenden Guthaben kann er quasi bis zum St. Nimmerleinstag behalten??
<hr size=1 noshade>


Nein, s.o., der M kann den Vm. zur Abrechnung zwingen. Wenn dem M aus der unterlassenen Abrechnung nachweislich ein Schaden entstanden ist und der Vm. das zu vertreten hat, kommt ein Schadensersatzanspruch des M aus § 280 BGB in Betracht. Beweislastumkehr, § 280 I 2 BGB , der Vm. muss sich entlasten.

Daneben kann der M gem. § 273 BGB die laufenden NK-Abschläge einbehalten, um Druck auf den Vm. auszuüben die Abrechnung zu liefern.

Mit Verzug mit der Auszahlung eines Guthabens hat das aber nichts zu tun. Der Rückzahlungsanspruch wird erst fällig, wenn tatsächlich abgerechnet wurde, ohne Fälligkeit kein Verzug.

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#7
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)


Hi Flawless,

danke für die Infos. Ich präzisiere nochmal: Die Nebenkostenabrechnungen 2009 und 2010 wurden bis heute nicht vorgelegt. Mietverhältnis für ein Wohnhaus endet am 31.01.12. Die Nebenkosten für 2009 und 2010 hat der Vermieter offenbar abgerechnet, das Guthaben wurde nämlich in der vergangen Woche überwiesen. Vermutlich wird er die Abrechnungen zur Übergabe mitbringen.

Wann wären denn nun die Abrechnungen fristgerecht erfolgt? Nach meinem Verständnis für 2009 zum 31.12.2010 und für 2010 zum 31.12.2011. Da haben sie nicht vorgelegen. Bedeutet das nun, ich kann zum 31.01.12 mit Ende des Mietverhältnisses die Nebenkostenvorauszahlung für 2009 und 2010 abzüglich des bereits gezahlten Guthabens zurückfordern??


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"Viele Grüße mikkian"

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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Bedeutet das nun, ich kann zum 31.01.12 mit Ende des Mietverhältnisses die Nebenkostenvorauszahlung für 2009 und 2010 abzüglich des bereits gezahlten Guthabens zurückfordern??




Theoretisch ja. Sinn macht das aber nicht, die Abrechnung 09 und 10 ist ja offensichtlich gemacht worden, du hast sie bloss noch nicht in Händen.

Ich weiss jetzt nicht, was mit "Übergabe" gemeint ist, wann das stattfindet, aber wenn dir da die Abrechnungen ausgehändigt werden, müsstest du das Soll wieder zurückzahlen.

Da lohnt es eher die Abrechnung 2011 im Auge zu behalten. Vielleicht könnt ihr euch da jetzt schon einigen, dann wäre die Sache abgeschlossen.

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#9
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)


Hallo Flawless,

mmmh, für mich würde die Rückforderung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlung wegen nicht fristgerechter Vorlage der Abrechnungen durchaus Sinn machen. Ich habe in den beiden Jahre fast 2000 € gezahlt, das Guthaben beträgt rund 300 €.

Die Übergabe des Hauses findet in den nächsten Tagen vor Ende des Mietverhältnisses am 31.01. statt.

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"Viele Grüße mikkian"

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#11
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)


Hi,

dann ist meine Annahme also doch korrekt. Der Vermieter kann sich mit der Nebenkostenabrechnung so lange Zeit lassen , wie es ihm grade gefällt, er hat "nur" das Risiko , eine Nachzahlung nicht mehr einfordern zu können (da es schon in den Jahren davor immer Rückzahlungen an den Mieter gab, bestand in meinem Fall diese Gefahr eigentlich nicht) und kann er die dem Mieter zustehenden Guthaben quasi bis zum St. Nimmerleinstag behalten???

Und wenn der Mieter wegen nicht fristgerechter Abrechnung die Pauschalen fordert, zaubert der Vermieter die Abrechnung aus dem Hut, zahlt und ist aus dem Schneider. Muss die unberechtigt einbehaltene Kohle nicht mal verzinsen. Sorry, aber irgendwie will mir das nicht so recht einleuchten.

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"Viele Grüße mikkian"

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

quote:
dann ist meine Annahme also doch korrekt. Der Vermieter kann sich mit der Nebenkostenabrechnung so lange Zeit lassen


Die Annahme ist nicht korrekt. Der Mieter kann dem Vermieter durch entsprechendes Verhalten durchaus Zusatzkosten verursachen, die eventuelle Verzugszinsen bei weitem übersteigen.

Das sind aber Kosten, die Dritte (Anwalt, Gericht) erhalten. Der Mieter hat keinen Vorteil davon, wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnung verspätet erstellt. Insbesondere hat der Mieter keinen Anspruch auf verzugszinsen.

quote:
Und wenn der Mieter wegen nicht fristgerechter Abrechnung die Pauschalen fordert, zaubert der Vermieter die Abrechnung aus dem Hut, zahlt und ist aus dem Schneider.


Die Prozesskosten bleiben in so einem Fall aber beim Vermieter hängen. Und wegen eines Zinsvorteils von 5€ Prozesskosten von 500€ zu riskieren ist nicht wirklich ein gutes Geschäft.

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#14
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)


Man muss ja nicht gleich an eine gerichtliche Auseinandersetzung denken. Normalerweise geht man ja erst mal vernünftig miteinander um.

Gehen wir mal davon aus, der Vermieter lässt die Frist verstreichen, der Mieter erinnert mehrfach daran, dass die Abrechnung noch aussteht. Irgendwann fordert er schriftlich die gezahlten Pauschalen in voller Höhe zurück. Und das ist für den Vermieter dann das Signal, die Abrechnung vorzulegen und das Guthaben auszuzahlen. Mit diesem Verhalten ist er, wenn ich eure Ausführungen richtig verstanden habe, rechtlich auf der sicheren Seite, der Mieter hat noch nicht mal die Möglichkeit, die Zinsen zu fordern, die er bekommen hätte, wenn er den Betrag angelegt hätte. Korrekt??

Ich würde es einfach nur gern vom Grundsatz mal verstehen. Wieso ist es legitim, dass der Vermieter die Auszahlung eines Guthabens einfach verzögert. Ohne Konsequenzen für dieses Verhalten zu tragen.

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"Viele Grüße mikkian"

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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ohne Konsequenzen für dieses Verhalten zu tragen.
<hr size=1 noshade>


Man muss schon beide Seiten sehen. U.U. verliert der Vm. einen Nachzahlungsanspruch, bleibt auf den Kosten sitzen, § 556 III BGB .

Du hättest die NK-Vorauszahlungen nach § 273 BGB einbehalten können, bis abgerechnet wird.

Du hättest dann nach § 560 IV BGB die Vorauszahlungen auf ein angemessenes Maß herabsetzen können.

Dann wäre erst gar kein Guthaben entstanden.

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#17
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)


Ich diskutiere aber hier den Fall eines Guthabens, nicht den einer Nachzahlung.

Und das Guthaben aus dem Jahr 2009 hätte mir bereits vor einem Jahr zugestanden. Nochmal die Frage, wieso der Vermieter die Auszahlung "ungestraft" mehr als ein Jahr verzögern kann. Zumal er es - in diesem speziellen Fall - sehr wohl überblickt haben kann, dass es ein Guthaben wird. Und... hätten wir nicht gekündigt, hätte er die Abrechnung vermutlich weitere Jahre liegen lassen.

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"Viele Grüße mikkian"

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#18
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)


Hi Flawless,

ich hätte die Vorauszahlungen einbehalten können? Ok, das hatte ich nicht recherchiert, wäre aber eine Möglichkeit gewesen.

Danke!

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"Viele Grüße mikkian"

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#19
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
wieso der Vermieter die Auszahlung "ungestraft" mehr als ein Jahr verzögern kann.

Na, weil Du vor einem Jahr nicht reklamiert hast.

quote:
hätten wir nicht gekündigt, hätte er die Abrechnung vermutlich weitere Jahre liegen lassen.

Immer diese unsäglichen und haltlosen Unterstellungen.

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#20
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)


Hi d.i.,

ich kenne meinen Vermieter, du nicht... :rock:

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"Viele Grüße mikkian"

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#22
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
ich kenne meinen Vermieter, du nicht

Da würde ich an deiner Stelle nicht wetten.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)


@ Sonne: Jo, alle Fragen beantwortet :dance: , ich möchte nix mehr - jedenfalls hier jetzt nicht...
Und dank an alle, die meinen Wissenshorizont konstruktiv erweitert haben!

@ d.i: Ich würd mich glaub ich trauen...

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"Viele Grüße mikkian"

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