Vermietung von möblierten Wohnungen

16. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Mandy2011
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Vermietung von möblierten Wohnungen

Hallo zusammen,

ich vermiete tageweise Ferienwohnungen. Aus privaten Gründen muss ich diese Wohnungen jetzt für ein halbes Jahr für längere Zeiträume vermieten, in meinem Interesse natürlich nicht länger als für 1-3 Monate.

Ich habe ein bisschen recherchiert und hatte das Gefühl, dass sich die AGBs, die ich früher benutzt habe, für den neuen Zweck nicht mehr eignen. Und ich wahrscheinlich einen "qualifizierten Zeitmietvertrag" verfassen soll. So, wie ich das verstehe, muss ich immer eine Begründung für die Befristung des Vertrages reinschreiben. Ich habe wirklich Angst, dass ein Gast doch nicht nach vereinbarter Zeit ausziehen würde oder was auch immer. Meine Überlegung ist nun - kann ich vielleicht doch den alten Vertrag für die tageweise Vermietung der Räume benutzen und den immer für einen Monat erstellen und einmal im Monat den einfach dem Gast zusenden? Irgendwie kommt mir diese Art der Vereinbarung einfacher und unproblematischer vor - man kalkuliert einen Preis pro Tag/Nacht, bespricht einen konkreten Zeitraum, ein Monat z.B., man hat Stornierungsbedingungen, die auch einfacher sind - eine Stornierung bis 15 Tage vor "Anreise" ist kostenlos, dann fallen Stornoigebühren an.

Was meint Ihr? Kann ich das so machen? Danke im Voraus!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und ich wahrscheinlich einen "qualifizierten Zeitmietvertrag" verfassen soll. <hr size=1 noshade>


Nein, bloß nicht, das ist es nicht, was du möchtest.

Qual. Vertrag heisst, du musst schon bei Abschluss den Kü.-Grund angeben, meistens Eigenbedarf. Den hast du nicht, du würdest also a.E. einen ganz normalen - unbefristeten - MV abschliessen.

Du bewegst dich i.R. des § 549 II Nr. 1 BGB .

Wie das in Urt. so schön steht, ist es eine "Frage des Einzelfalls", was unter "vorübergehender Gebrauch" zu verstehen ist.

Hier sind unter 2. zwei Urt. skizziert:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/ausnahme.htm

Dreh- und Angelpunkt ist der objektiv nur vorübergehende Wohnbedarf, sowie dass die Wohnung nicht Lebensmittelpunkt des M werden soll.

Ferien, Montage, Zwischenumzug, Praktikum usf.

Was insofern in den AGB steht ist völlig egal, das soziale Wohnungsmietrecht ist nicht abdingbar. D.h. wenn, "Frage des Einzelfalls", ein Amtsrichter auf die Idee kommt es anwenden zu müssen, hättest du ein Problem, einen unbefristeten MV.

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-- Editiert flawless am 16.03.2012 14:07

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