Vermieter zur Wohnungsübergabe nicht anwesend - Vertretung durch Dritten

26. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Soyen
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter zur Wohnungsübergabe nicht anwesend - Vertretung durch Dritten

Hallo,

mein Mietvertrag endet am 30.06 und der Vermieter teilte mir mit, dass er aufgrund einer familiären Angelegenheit in Südamerika verweilen wird und die Schlüsselübergabe, die für den 29.06 vorgesehen war, durch einen Freund/in des Vermieters durchgeführt wird.

Daher will der Vermieter nun, dass ich Mitte Juli noch einmal zur Wohnung komme, um die Mietsache unter seiner Anwesenheit zu übergeben, was für mich terminlich und auch von der Reisezeit her eher unerwünscht ist.

Nun meine Fragen:
a) ist die Mietsache auch dann übergeben, wenn er eine Vertretung bestimmt, die nur für die Übergabe der Schlüssel vorgesehen war?
b) sollte auch bei dieser Übergabe ein Protokoll mit der Unterschrift des Vertreters angestrebt werden (inwieweit wäre seine Unterschrift überhaupt rechtskräftig?)
c) ist der Mieter in diesem Fall verpflichtet den Termin "nachzuholen" (Gibt es hierzu Fristen)?
d) Wie kann/sollte ich mich in diesem Fall am Besten gegen Nachbesserungs- / Schadensersatzansprüche (Stichwort Protokoll, nach dem Mietverhältnis entstehende Mängel) absichern?

Ich danke vielmals für alle Antworten!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39738x hilfreich)

Zitat (von Soyen):
a) ist die Mietsache auch dann übergeben, wenn er eine Vertretung bestimmt, die nur für die Übergabe der Schlüssel vorgesehen war?

Ja.
Allerdings muss der Vertreter sich auf Wunsch ordnungsgemäß identifizieren.



Zitat (von Soyen):
sollte auch bei dieser Übergabe ein Protokoll mit der Unterschrift des Vertreters angestrebt werden (inwieweit wäre seine Unterschrift überhaupt rechtskräftig?)

Wenn er entsprechend bevollmächtigt wäre, ja. Scheint hier aber nicht so zu sein.

Wer unnötige Diskussionen / Problem vermeiden will, macht eine detaillierte Protokollierung des Zustandes mit einem unabhängigen Zeugen zuvor.



Zitat (von Soyen):
ist der Mieter in diesem Fall verpflichtet den Termin "nachzuholen" (Gibt es hierzu Fristen)?

Nein, denn es gibt eine Pflicht zur "Übergabe" der Wohnung, nur zur Rückgabe der Mietsache - welche mit Übergebe der Schlüssel erledigt ist.



Zitat (von Soyen):
Wie kann/sollte ich mich in diesem Fall am Besten gegen Nachbesserungs- / Schadensersatzansprüche (Stichwort Protokoll, nach dem Mietverhältnis entstehende Mängel) absichern?

Wer unnötige Diskussionen / Problem vermeiden will, macht eine detaillierte Protokollierung des Zustandes mit einem unabhängigen Zeugen zuvor.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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