Vermieter zahlt Mietguthaben nicht zurück

7. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
tim hunter
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)
Vermieter zahlt Mietguthaben nicht zurück

Hallo, angenommen wird folgender Fall:

3 Leute wohnten in einer WG.
Zum Ende der Mietzeit erhält der VM einen Brief von einem Anwalt wegen Nutzen illegaler Internet-Tauschbörsenangebote vom Internetanschluss der WG (Internetanschluss ist auf den VM angemeldet, welcher diesen an die WG "weitervermietet"). Wer genau diesen Verstoß begangen hat, ist nicht bekannt.
Inhalt des Briefs ist eine Unterlassungserklärung + eine Abmahnung über 800€. Der VM schaltet seinen Anwalt ein, die Sache geht nun seinen Gang.

Nach dem Ende der Mietzeit ist bei den WG Mitgliedern eine Teilrückerstattung der Miete fällig. Grund dafür ist, dass die Mietzeit nicht zum Ende eines Monats vorbei war, sondern wie mit dem VM vereinbart mit Abschluss einer bestimmten Schulung was in der Monatsmitte der Fall war; ein genauer Termin war vorher für die Mieter nicht abzusehen, daher wurde im Vorhinein die komplette Monatsmiete überwiesen.

Anstatt das Mietguthaben zunächst zurückzuerstatten, argumentiert der Vermieter mit unbekannten Kosten für den Anwalt und die Abmahnung. Diese Kosten sollen auf die WG Mitglieder umgelegt werden und sind nach seiner Meinung teil der Nebenkosten, welche noch nachträglich entstehen. Daher weist der VM in seiner NK-Abrechnung darauf hin, dass dies eine vorläufige NK Abrechnung sei, wo er NK und zuviel gezahlte Miete vermischt und daher das Mietguthaben einbehält.

Die Frage ist, kann der VM das Mietguthaben so lange einbehalten, bis klar ist, welche Kosten entstehen oder muss der VM das Mietguthaben schnellstmöglich zurückerstatten?

Danke für die Antworten!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Frage ist, kann der VM das Mietguthaben so lange einbehalten, bis klar ist, welche Kosten entstehen oder muss der VM das Mietguthaben schnellstmöglich zurückerstatten? <hr size=1 noshade>

Offensichtlich ja, denn er macht es ja bereits.



Viel spannender ist die Frage, ob er dazu auch berechtigt wäre.
Und da lautet die Antwort meiner Aufassung nach NEIN.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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