Vermieter will Garage zurück die im Mietvertrag nicht beschrieben aber berechnet wurde

7. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.07.2018 20:29:39
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter will Garage zurück die im Mietvertrag nicht beschrieben aber berechnet wurde

Da ich hier komplett neu bin erst einmal Hallo an alle!

Unser Vermieter, welcher uns aus privaten gründen das Leben schwer machen will, verlangt nach 12 Jahren die am Haus befindliche Garage zurück. Wir haben ein Schreiben eines Anwalts eines Vereins bekommen, in dem er Mitglied ist. In diesem Steht, das er eben diese Garage nun selbst nutzen will und wir sie zu räumen haben. Begründet wird das Ganze damit, dass wir die Garage nur auf Mündlicher und unentgeltlicher Absprache nutzen und dies kein Mietvertrag darstelle.
Sie berufen sich in diesem schreiben auf Paragraph §604 Abs. 1, 2.

Sogar mit einer Räumungsklage und den daraus resultierenden Kosten wird uns gedroht.

In unserem Mietvertrag unter dem Punkt "zusätzlich wird/werden vermietet" gibt es mehrer ankreuz möglichkeiten, bei denen aber keine Garage existiert zum ankreuzen... Lediglich in die darunter freien Linien unter "weiteres" kann man selbst etwas eintragen. Da steht dann als Beispiel, was man eintragen könnte, ganz klein: "z.B. Garage, Kfz. Stellplatz usw." .... In diese Zeilen wurde aber nichts eingetragen...

Aber... Unter dem Punkt "Miete und nebenkosten", wo also eigentlich alle Beträge einzeln aufgezeigt sind, aus denen sich der Monatlich zu zahlende Betrag zusammensetzt, gibt es auch eine Zeile für "Garage/Kfz. Stellplatz". Unser Vermieter hat da eine große geschweifte klammer ( } ) gesetzt, welche ALLE Zeilen zusammenschließt und dahinter einen Gesamtbetrag geschrieben!! Also auch die Zeile für Garage/Kfz. Stellplatz!!

Nun sind wir natürlich unsicher und haben etwas Angst, ob er uns die Garage einfach wegnehmen kann/darf.... Danke schon einmal für eure Antworten!!!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich sehe das als einen einzigen Mietvertrag, insbesondere wenn von Anfang an auch die Garage mit abgerechnet wurde (damit hat der Vermieter eingeräumt, dass Wohnung und Garage zusammen gehören, ähnlich wie Wohnung und Keller). Ergo kann die Garage nicht eigenständig gekündigt werden.

Stefan

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

ich sehe das als einen einzigen Mietvertrag, insbesondere wenn von Anfang an auch die Garage mit abgerechnet wurde (damit hat der Vermieter eingeräumt, dass Wohnung und Garage zusammen gehören, ähnlich wie Wohnung und Keller). Ergo kann die Garage nicht eigenständig gekündigt werden.

Stefan


Sehe ich genauso, langsam wird wohl Haus+Grund ebenso nachlässig wie die Vereine auf der anderen Seite ;)

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#3
 Von 
guest-12307.07.2018 20:29:39
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten schon mal! Die beruhigen mich zu mindest etwas...

...Ja das es sich um einen einzigen Mietvertrag handelt -falls die Garage nun mit enthalten ist - steht für uns auch ausser Frage.

Lediglich ob die Garage uns nun laut Mietvertrag zusteht oder nicht bereitet uns kopfschmerzen...

Falls noch jemand eine Meinung hat, dann gerne her damit...

-- Editiert von Menton98 am 07.07.2018 18:21

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Menton98):
..Ja das es sich um einen einzigen Mietvertrag handelt -falls die Garage nun mit enthalten ist - steht für uns auch ausser Frage.

Lediglich ob die Garage uns nun laut Mietvertrag zusteht oder nicht bereitet uns kopfschmerzen...


Sie haben nicht verstanden, was Ihnen geschrieben wurde. Es handelt sich um EINEN MV für Haus und Garage zusammen. Wurscht ob das nun extra erwähnt wird oder nicht. BGB §§ 535 , 542 , 546
Zitat:

Das OLG Karlsruhe hat in dem Rechtsentscheid vom 30.3.1983 (3 REMiet 1/83 , NJW 1983 S. 1499 ) Folgendes entschieden: "Vermietet der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter später eine auf dem Hausgrundstück gelegene Garage, so liegt darin selbst dann, wenn dies erst nach Jahren geschieht und eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt, in der Regel nur eine Ergänzung des bisherigen Vertrages. Eine neue selbstständige Vereinbarung kommt nur zustande, sofern ein entsprechender Parteiwille hinreichend deutlich erkennbar geworden ist."


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/wohnung-und-garage-wann-liegt-ein-einheitliches-mietverhaeltnis-vor_idesk_PI17574_HI2906149.html

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ich mache zu den bisherigen Antworten mal ein dickes ?

Zitat:
Aber... Unter dem Punkt "Miete und nebenkosten", wo also eigentlich alle Beträge einzeln aufgezeigt sind, aus denen sich der Monatlich zu zahlende Betrag zusammensetzt, gibt es auch eine Zeile für "Garage/Kfz. Stellplatz". Unser Vermieter hat da eine große geschweifte klammer ( } ) gesetzt, welche ALLE Zeilen zusammenschließt und dahinter einen Gesamtbetrag geschrieben!! Also auch die Zeile für Garage/Kfz. Stellplatz!!

Ich glaube nämlich dass der zitierte Absatz so zu einer falschen Auslegung führt.
Ist er wirklich vollständig zitiert ?
Geschrieben wird der Text einer Zeile und dann von einer Klammer über ALLE Zeilen.
Es gibt also mehrere Zeilen und der Satz „Miete und Nebenkosten" gibt so auch keinen Sinn.

Wir wissen dass die Garage bei der Aufzählung des Mietobjekts im Mietvertrag nicht genannt wurde.
Die Höhe eines Mietzins für die Garage gibt es auch nicht.
Wie das mit den bisherigen Mieterhöhungen in den 12 Jahren Vertragszeit war wurde auch nicht angegeben. Wurde da auf die „ortsübliche Vergleichsmiete" noch ein Zuschlag für die Garage geltend gemacht ??

Um zu einer tragbaren Bewertung zu kommen möchte ich gern den vollständigen wörtlichen Text dieses Klammerabsatzes kennen und wissen wie es bei den bisherigenMieterhöhungen war. Wurde da die Garage auch
genannt ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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