Vermieter verweigert Abnahme wg. Mängel

2. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)
Vermieter verweigert Abnahme wg. Mängel

Hallo!
Unser Vermieter verweigert uns die Abnahme der Wohnung, nach unserem Auszug.
Es geht um nicht ausgeführte Renovierungen (Wandfarbe) an Decken, Wänden und Boden.
Bezogen wurde die Wohnung am 01.11.2002, Mietende 31.01.2005.

Nachmieter erklärten sich zur Übernahme bereit.

Wie lange kann ich jetzt untätig bleiben, ohne dass mir eine eventuelle Nachforderung wg. Mietausfall ins Haus steht?

Soll ich schon jetzt meinen Anwalt mit dem Fall betrauen, oder warten bis ich Post von der gegnerischen Seite erhalten habe?

Danke für Antworten und noch einen
schönen Abend

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo ARTiger,

wenn der Vermieter die Wohnung nicht zurücknimmt, ist er zunächst einmal im Annahmeeverzug. Damit verliert er aber nicht jeglichen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, dazu müßten Sie auch den Besitz an der Wohnung aufgeben, d.h. die Wohnung räumen und die Schlüssel an den Vermieter zurückgeben (notfalls unter Zeugen in Briefkasten des Vermieters werfen); OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.1997 - 10 U 6/96 .

Sie sollten vor der Schlüsselrückgabe die Zählerstände notieren und sich den mängelfreien Zustand der Wohnung unter Zeugen bestätigen lassen, evtl. zusätzlich Fotos anfertigen.

Geben Sie die Wohnung auf diese Weise zurück, lehnen Sie damit aber die Nachbesserung der Schönheitsreparaturen ab mit der Folge, dass auch der Vermieter weitere Nachbesserung ablehnen kann und Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann; § 281 Abs. 2 BGB .

Sie sollten daher sicher sein, dass weder Schönheitsreparaturen durchzuführen sind noch sonstige Schäden beseitigt werden müssen. Es lohnt sich zu prüfen, ob die Schönheitsreparaturen-Klauseln überhaupt wirksam vereinbart worden sind, der BGH in den letzten Monaten die Anforderungen erhöht; weiter Infos dazu siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.123recht.net/article.asp?a=10936&f=ratgeber_mietrecht_razywickibghmietrecht&p=1"><font color="blue">hier</font></a>.

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 03.02.2005 09:10:43

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Gruwo!
Ich werde mich an meinen Anwalt wenden und mit ihm über eine angemessene, weitere Vorgehensweise beraten.
Grundsätzlich sehe ich mich durch die Urteilsbegründung bestätigt und werde entsprechend zu reagieren wissen.

Herzlichen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Bitte bedenken, daß der Mietvertrag mit dem VM läuft, nicht mit dem Nachmieter. D.h. was mit dem NM vereinbart wurde muss der VM nicht unbedingt akzeptieren (Übernahme Schönheitsreperaturen !!)

Gruß

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