Vermieter verstorben - Mietvertrag....?

11. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
dozer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter verstorben - Mietvertrag....?

Hallo,

mein Vermieter ist vor ca. 6 Wochen unerwartet verstorben.
Er lebte alleine und ich kenne seine Erben bzw. seine Familienverhältnisse nicht.
Im Moment warte ich darauf von irgendeiner Seite Post zu bekommen wer mein neuer Vermieter wird oder was weiter geschehen soll.
Ich wohne in dieser Wohnung jetzt 1,5 Jahre und befürchte das mündliche Absprachen die ich mit dem Vermieter hatte jetzt hinfällig sind. Darauf möchte ich aber bei meinem ersten Thread hier noch nicht näher drauf eingehen da es nicht so grafierend ist.
Wir haben einen unbefristeten Standardmietvertrag gemacht.

Vom "hören-sagen" weiß ich das seine weiter entfernt wohnende Tochter vermutlich das Erbe antritt und hier her ziehen wird in das benachbarte Wohnhaus meines ehemaligen Vermieters.

Diese Tochter ist die einzige Verwandte die ich jemals kennen lernte und diese Frau hat gelinde gesagt Haare auf den Zähnen. Damals wohnte diese Tochter noch hier in der Nachbarschaft und mein Vormieter war wegen unüberbrückbaren zwischenmenschlichen Differenzen zwischem ihm udn ihr ausgezogen.

Nun endlich zu meiner Frage.
Bevor ich mich hier schwarz ärgere und noch mehr graue Haare bekomme :-) über bzw. mit einem Vermieter mit dem ich mich vermutlich überhaupt nicht verstehe gibt es da irgendein Sonderkündigungsrecht?
So hätte ich laut Vertrag 3 Monate aber da mein direkter Vertragspartner nicht merh existen ist ginge das vielleicht auch anders.
Aber ich vermute mal das der Rechtsnachfolger auch automatisch die selben Rechte hat und ich dann wohl diese 3 Monate aussitzen muß.

Wäre schön, wenn jemand von euch da etwas genauer Bescheid weiß und Lust bzw. Zeit mir darauf eine Antwort zu geben.

Im voraus besten Dank und schönen Tag noch.


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"Was du nicht willst was man dir tut...."

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

So sieht es aus. Die Kündigungsfrist von 3 Monaten musst Du einhalten. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es in diesem Zusammenhang nicht.

Solange Du nicht weißt, wer der Vermieter ist, hast Du damit aber auch schon ein Problem.

Die Kündigung muss dem Vermieter rechtzeitig zugehen. Da stellt sich die Farge, wie man das macht, wenn man gar nicht weiß, wer sein Vermieter ist.

Diese Frage kann ich aber leider auch nicht beantworten.

Auf mündliche Vereinbarungen mit dem verstorbenen Vermieter kannst Du Dich übrigens nur berufen, wenn Du sie beweisen kannst.

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#2
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen, ausser das ich an Deiner Stelle bereits jetzt die Kündigung deinem ehemaligen Vermieter aussprechen würde.

Es ist ja schlieslich nicht deine SChuld, dass der vermieter verstorben ist, und die Erbin wird sich ebenfalls um die Post kümmern müssen. D.h. am besten das SChreiben als Einschreiben/Einwurf schicken, da der Name des ehemaligen Vermieters immernoch an der Tür stehen müsste.

Die Erbin tritt nämlich mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein, und dazu gehört ebenfalls, dass sie Dir ihre Anschrift nennen muss, und zwar alsbald möglich.

Somit wärst Du aus dem Mietvertrag zum 30.04.2005 raus.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Für die Wirksamkeit der Kündigung muss dozer beweisen, dass dem Vermieter die Kündigung zugegangen ist und wann sie zugegangen ist.

So ein Beweis dürfte schwer fallen, wenn der Vermieter tot ist. Ein Einwurfeinschreiben ist jedenfalls kein Beweis im o.g. Sinne.

Wie man aus diesem Dilemma rauskommt, weiß ich leider auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Das ist doch etwas paradox.

Entweder gibt es einen neuen Vermieter, oder es gibt diesen nicht.

Wenn es diesen nicht gibt, dann kann auch kein Mietvertrag existieren, weil eine Partei sozusagen aus dem Mietvertrag aus(ab)getreten ist. In diesem Falle könnte man schon ein SChreiben verfassen, dass sich der neue Vermieter binnen 14 Tagen melden soll, da ansonsten der Mietvertrag als nichtig angesehen wird. Zusätzlich kann man zur Polizei geben und diese ebenfalls bitten die Adresse der potentiellen Erbin ausfindig zu machen, so dass wenigstens ihr das Schreiben übergeben werden kann (obwohl sie nicht oder noch nicht Vermieterin ist). Diese müsste zumindest (auch mit Fristsetzung) den NOtar kennen der evtl. das Testament aufbewahrt. ...

Wenn es diesen schon gibt, dann hat man alles mögliche gemacht, damit der Vermieter das Kündigungsschreiben auch erhält, d.h. nicht durch eigenes Verschulden wurde der Brief nicht ausgehändigt.

Es kann schlieslich nicht sein, dass eine Kündigung "unmöglich" ist. Vertraglich ist ferner mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit das Vorgehen beim Todesfall nicht festegelegt worden..

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Ich denke mal ganz allgemein folgendes:

Es ist nicht Aufgabe des einen Vertragspartners, sich um die Ermittlung der Erbverhältnisse seines verstorbenen Vertragspartners zu kümmern oder lange Erkundigungen anzustellen -- falls ihm überhaupt das Ableben bekannt geworden ist.

Vielmehr hat der Vermieter als vertragliche Nebenpflicht dafür zu sorgen, daß der Mieter seine aktuelle Adresse (oder die eines von ihm Bevollmächtigten) kennt, an die er Mitteilungen betreffend des Mietverhältnisses schicken kann. Versäumt dies jemand, trägt er die Nachteile. Wenn jemand anders die Rechtsnachfolge des Vermieters behauptet, hat er es zu beweisen (Erbschein, Grundbuchauszug o.ä.) und hat dann dieselben Pflichten hinsichtlich Anschrift. Insbesondere wäre es hier Pflicht des/der Erben, sich unverzüglich mit dem Mieter in Verbindung zu setzen und seine/ihre Erbenstellung nachzuweisen.

Solange dies nicht geschieht, kann man darauf vertrauen, daß der Vertragspartner (oder ein Bevollmächtigter) unter der letzten mitgeteilten Anschrift auch erreichbar ist. "Zugehen" tun Mitteilungen, wenn sie in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangen (i.d.R. Einwurf in seinen Hausbriefkasten), ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie auch tatsächlich gelesen werden. Sie gelten dann genauso gegenüber dem Rechtsnachfolger, wer immer er auch sei.

Deswegen würde ich in solchen Fällen die Kündigung, wie schon erwähnt, per Einwurfeinschreiben an die letzte bekanntgegebene Anschrift des Vermieters schicken und an ihn adressieren. Mit dem Einwurf durch die Post gilt sie als zugegangen. Kommt sie als unzustellbar zurück, Brief mit diesem Vermerk aufheben.

-- Editiert von fix am 12.01.2005 14:33:35

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Guten Morgen,

ich gebe mal meinen Senf zu dieser interessanten Fragestellung. :)

Wenn der Rechtsnachfolger des verstorbenen Vermieters nicht bekannt ist (unbekannter Erbe; Ungewißheit ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat), kann vom Mieter gem. § 1960 BGB bei Gericht ein Nachlasspfleger bestellt werden. Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter des Erben und zum rechtswirksamen Empfang der Kündigung berechtigt.

Vielleicht kann die Zustellung der Kündigung auch vom Gerichtsvollzieher durch öffentlichen Aushang erfolgen; § 132 BGB .

@fix

Ich musste mich an <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=33575"><font color="blue">anderer Stelle</font></a> - zu Recht - darüber belehren lassen, dass für die (rechtzeitige) Zustellung einer Willenserklärung (z.B. Kündigung) nicht alleine der Zugang in den Machtbereich des Erklärungsempfängers erforderlich ist, sondern das dieser auch (rechtzeitig) vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann.

Das ein verstorbener Vermieter dazu naturgemäß nicht in der Lage ist, hat hh trefflich angemerkt. Die nebenvertraglich Pflicht zur Stellung eines Postbevollmächtigten gilt m.W. nur bei Abwesenheit durch Urlaub o.ä., nicht aber bei Tod. ;) Der Bevollmächtigte ist letztendlich nur zur Abholung und Öffnung von Briefen ermächtigt, nicht aber zu einer Annahme der Willenserklärung im rechtlichen Sinne.

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 13.01.2005 07:13:08

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