Vermieter verlangt Entfernung des Bodenbelags

17. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
Andree
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter verlangt Entfernung des Bodenbelags

Guten Tag,

nach 5 Jahren Seßhaftigkeit ziehe ich in diesem Monat aus meiner Wohnung aus und habe in dieser Zeit zwei Vermieter-Wechsel hinter mir. Da die Wohnung bei Anmietung ohne jeglichen Bodenbelag (nur Estrich) war, bekam ich damals vom ursprünglichen Vermieter einen Zuschuß von 40 DM/qm bei freier Wahl des Belags. Ich entschied mich für Laminat und mußte zusätzlich ca. 2.300 DM zusteuern (da der Zuschuß nicht ausreichend war).

Mein derzeitiger Vermieter verlangt nun, daß ich das Laminat auf meine Kosten wieder entfernen lasse. Im Mietvertrag mit meinem ursprünglichen Vermieter (der dem Mietverhältnis trotz Vermieterwechsel immer noch zugrundeliegt) finde ich keinen Passus zu diesem Sachverhalt.

Meine Frage: Ist das Verlangen des Vermieters rechtens, obwohl der damalige Vermieter den überwiegenden Teil des Belags bezahlt hat und ein entsprechender Paragraph im Mietvertrag nicht enthalten ist? Vielen Dank!!



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Meines Erachtens nach stellt die Kostenbeteiligung des ursprünglichen Vermieters ein konkludentes (stillschweigendes) Einverständnis mit der Einbringung des Bodenbelags dar, so daß keine Pflicht zu Entfernung besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
Andree
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst,

vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Inzwischen habe ich leider im Kleingedruckten doch noch einen unangenehmen Zusatz gefunden, der vielleicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen könnte. Daher habe ich noch drei Zusatzfragen, für deren Beantwortung ich wirklich sehr dankbar wäre:

1) Gilt die Kostenbeteiligung des Vermieters auch dann als konkludentes Einverständnis, wenn im Mietvertrag der Passus (sinngemäß) "bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter einen während der Mietzeit verlegten Bodenbelag zu entfernen" enthalten ist?

2) Falls die Antwort "nein" lautet: Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der konkrete Bodenbelag bereits VOR dem offiziellen Beginn des Mietverhältnisses (aber natürlich auf mein Verlangen) in die Wohnung gelegt wurde - in meinem Fall eine Woche vorher? Einschränkend muß ich hinzufügen, daß ich den eigentlichen Verlegungszeitraum nicht nachweisen kann, da ich lediglich eine Rechnung vom 6. Mai 1997 besitze und der Mietvertrag ab dem 1. Mai Gültigkeit besaß.

3) Mein letztes Anliegen wäre eine "Hintertürchen-Frage": Der Mietvertrag wurde erst am 27. Mai vom Vermieter unterschrieben. Ändert dies etwas an der Rechtslage?

Nochmals herzlichen Dank für Ihre Mühen und ein schönes Wochenende!



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#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

1) Gilt die Kostenbeteiligung des Vermieters auch dann als konkludentes Einverständnis, wenn im Mietvertrag der Passus (sinngemäß) "bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter einen während der Mietzeit verlegten Bodenbelag zu entfernen" enthalten ist?

- In diesem Fall widersprechen sich der MV und die Kostenbeteiligung möglicherweise, z.B. hätte der Vermieter seinen Kostenanteil bei Auszug "verlieren" können. Letztlich muß die Vereinbarung daher ausgelegt werden. Zu welchem Ergebnis das für Sie zuständige AG dabei kommen wird, läßt sich nicht mit absoluter Gewissheit voraussagen.
Es gibt jedenfalls gute Argumente für Ihre Rechtsposition. Ist der Ursprungsvermeiter für eine Stellungnahme noch greifbar, wollte er trotz Beteiligung an Entfernung festhalten, oder sollte die Regelung nur für die übrigen Räume gelten?

2) Falls die Antwort "nein" lautet: Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der konkrete Bodenbelag bereits VOR dem offiziellen Beginn des Mietverhältnisses (aber natürlich auf mein Verlangen) in die Wohnung gelegt wurde - in meinem Fall eine Woche vorher? Einschränkend muß ich hinzufügen, daß ich den eigentlichen Verlegungszeitraum nicht nachweisen kann, da ich lediglich eine Rechnung vom 6. Mai 1997 besitze und der Mietvertrag ab dem 1. Mai Gültigkeit besaß.

- Ehrlich gesagt, bei wertender Betrachtung wird man wohl sagen müssen, das der Belag auf Ihre Veranlassung hin, unter Ihrer Kostenbeteiligung im Hinblick auf Ihr Mietverhältnis eingebracht wurde.
Dennoch könnte sich ein Ihnen wohlgesonnener Amtsrichter auf den Standpunkt stellen, das besagte Regelung im Umkehrschluß wohl nur für andere "nach Bezug / Mietbeginn" verlegte Böden gelten sollte. Der Nachweis des Verlegezeitpunktes kann auch durch Zeugen o.ä. erbracht werden.

3) Mein letztes Anliegen wäre eine "Hintertürchen-Frage": Der Mietvertrag wurde erst am 27. Mai vom Vermieter unterschrieben. Ändert dies etwas an der Rechtslage?

- An der Mietzeit ändert eine nachträglich Unterzeichnung nichts. Ansonsten gilt das zu 2) gesagte.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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