Vermieter verlangt 3 MM

5. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
ronaldo85
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)
Vermieter verlangt 3 MM

Hallo zusammen,

Ein Freund und seine Freundin von mir wollten in eine Mietwohnung einziehen. Die haben sich auch die Wohnung angeschaut und denen gefällt sie auch. Nun wollen sie die Wohnung doch nicht, u.a. wegen den Nachtspeicher usw. Die beiden haben wohl am zweiten Besichtigungstermin, schriftlich vereinbart, dass sie die Wohnung zum 01.08. bekommt.

Jetzt verlangt der Vermieter 3 Monatsmieten und eine Aufwandsentschädigung usw.

Ist das rechtens?

Ein Mietvertrag wurde nicht unterzeichnet, anscheinend war das nur ein handschriftlicher Vorvertrag, dass die beiden die Wohnung zum 01.08. bekommen.

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11 Antworten
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#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Jetzt verlangt der Vermieter 3 Monatsmieten und eine Aufwandsentschädigung usw.

Ist das rechtens?



In der Höhe sicher nicht, das wäre nur der Fall, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen worden wäre.

Es gibt aber auch das vorvertragliche Verschulden bei Vertragsverhandlungen, d.h. wenn man vorvertraglich besonderes Vertrauen des Partners in Anspruch nimmt und der deshalb einen Schaden erleidet, muß man den ersetzen.

Wenn jetzt hier der Vermieter auf der leeren Wohnung sitzt, weil man die Wohnung entgegen der schriftlichen Zusage doch nicht nimmt, kann man durchaus auf die Idee kommen, daß der Mietausfall zu ersetzen ist.

Es besteht aber eine Schadensminderungspficht, d.h. der Vermieter muss sich so schnell wie möglich um einen Ersatzmeter kümmern. Da sollte beim aktuellen Wohnungsmangel 1 Monat absolut ausreichend sein.

Das würde am Ende bedeuten: Der Vermieter könnte eine Monatsmiete fordern, mehr aber nicht, wenn schon zum 15. weitervermietet wird entsprechend weniger.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Jetzt verlangt der Vermieter 3 Monatsmieten


Und diese 3 Monate entsprechen der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Wir erinnern uns. Mietverträge können auch mündlich abgeschlossen werden. Hier war man sogar über das Mündliche schon hinaus. Darum schriftlich kündigen zum nächstmöglichen Termin (30.11.)

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wir erinnern uns. Mietverträge können auch mündlich abgeschlossen werden. Hier war man sogar über das Mündliche schon hinaus. Darum schriftlich kündigen zum nächstmöglichen Termin (30.11.) <hr size=1 noshade>



Der Mietvertrag sollte aber schriftlich geschlossen werden. Analog § 154 II BGB kommt er dann nicht zustande, bevor das nicht geschehen ist.

Der Vermieter wollte sicher auch nicht auf seine Schönheitsreparaturen, Bagatellschäden, Nebenkosten verzichten. Die wären "mündlich" nicht geschuldet. Die Rechtsfolgen des § 550 BGB sind sicher auch nicht gewollt.

Einziger Ansatz ist deshalb § 311 II BGB , vorvertragliches Verschulden bei Vertragsschluss, m.E. Haftung für max. 1 Monatsmiete.

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-- Editiert asap am 05.08.2013 18:22

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

quote:
Ein Mietvertrag wurde nicht unterzeichnet, anscheinend war das nur ein handschriftlicher Vorvertrag, dass die beiden die Wohnung zum 01.08. bekommen.

Da sollte man nochmals genau prüfen, was da tatsächlich unterschrieben wurde.

Im übrigen gelten auch mündliche Verträge sofern keine Schriftform ausdrücklich vereinbart wurde.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da sollte man nochmals genau prüfen, was da tatsächlich unterschrieben wurde.

Im übrigen gelten auch mündliche Verträge sofern keine Schriftform ausdrücklich vereinbart wurde. <hr size=1 noshade>



Laut TE wurde ein "Vorvertrag" unterschrieben. Schriftlich. da sollte also noch etwas kommen.

"Mündliche Verträge". in diesem Fall trotz der uralten Rechtsprechung, die § 154 II BGB analog anwendet? Trotz § 154 I BGB , "alle Punkte", obwohl hier keine Gebrauchsüberlassung stattgefunden hat?

Du solltest deine ungeprüften, "aus dem hohlen Bauch" Einzeiler begründen, sonst ist das nicht ernst zu nehmen, sinnlos, schädlich, unnötig verwirrend.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

quote:
Du solltest deine ungeprüften, "aus dem hohlen Bauch" Einzeiler begründen,

Zum einen war das ein Zweileiler, zum andern ergibt sich die Begründung offenkundig aus den Eingansgsposting:
quote:
anscheinend war das nur ein handschriftlicher Vorvertrag

Offenbar ist überhaupt nicht klar was eigentlich tatsächlich unterzeichnet wurde, vom Inhalt ganz zu schweigen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Offenbar ist überhaupt nicht klar was eigentlich tatsächlich unterzeichnet wurde, vom Inhalt ganz zu schweigen.
<hr size=1 noshade>


Man kann selbstverständlich jeden thread zu Schrott verwandeln, indem man alle Angaben des TE anzweifelt und sogar ins Gegenteil verkehrt, indem man einen mündlichen Vertrag "erfindet".

Rechtlich ist das im Fall eines Wohnungsmietvertrages ziemlich klar, davon bin ich jedenfals bei meinen posts oben ausgegangen.

Zu 154 I: I-24 U 96/11
Zu 154 II: I-24 U 210/08

Sehr hohe Hürden für einen Vertragsschluss, die sind hier keinesfalls eingehalten.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

quote:
Man kann selbstverständlich jeden thread zu Schrott verwandeln, indem man alle Angaben des TE anzweifelt

Da braucht man nichts anzuzweifeln wenn der TE sich selbst nicht sicher ist.

Fehlinterpretation und fehlerhafte Wortwahl durch juristische Laien sind hier gang und gäbe.



quote:
indem man einen mündlichen Vertrag "erfindet".

Da wurde nichts erfunden, nur auf die Möglichkeit hingewiesen.



Schrottig wird es eher wenn nur eine Seite beleuchtet wird.

Tragisch wird es wenn Leute wegen der Einseitigkeit dann in einer Kostenfalle landen ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da wurde nichts erfunden, nur auf die Möglichkeit hingewiesen.
<hr size=1 noshade>



Na ja, mehr ist wohl nicht zu erwarten.

Das oben zitierte OLG Ddf. hat es m.w.N. recht gut zusammengefasst, ich zitiere mal das Wesentliche, vielleicht interessiert es ja Jemanden:

"Das Zustandekommen eines solchen (mündlichen) Vertrages scheitert an einem offenen Einigungsmangel gemäß § 154 Abs. 1 BGB . Hier war zur Regelung aller wesentlichen Punkte mit einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr und zahlreicher Nebenbestimmungen der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages von Anfang an beabsichtigt und zur Absicherung der beiderseitigen Interessen gemäß § 550 BGB gesetzlich auch geboten. Dieser ist aber mangels Einigung über alle von den Parteien als regelungsbedürftig angesehenen Punkte nicht zustande gekommen."

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ronaldo85
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo zusammen,

der Freund von mir gibt mir morgen das schriftück mit, damit ihr es euch anschauen könnt.

Er hat mehrmals telefonisch versucht den Vermieter zu erreichen, was nicht oder nur selten geklappt hat.

Der Vermieter bietet nun an, eine Warm-Miete + eine halbe Kaltmeite für "Bearbeitungskosten" damit er aus dem schlamassel draussen ist. Angeblich soll der Vermieter einen neuen Mieter zum 01.09. in Aussicht haben, was aber noch nicht zu 100% stimmt.

Der Vermieter droht auch mit einem Rechtsanwalt Namens "Herr H." - nenn also keinen direkten Namen. Ich zu meinem Freund gesagt, dass er sich nicht einzuschüchtern lassen soll.

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