Vermieter verlangt, neuen Laminatboden beim Auszug zu verlegen.

13. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Valuscha1984
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)
Vermieter verlangt, neuen Laminatboden beim Auszug zu verlegen.

Hallo liebe Forum-Helfer,

auf Grund meines baldigen Auszugs hatte ich heute Besuch von der Wohnungsbaugesellschaft mit dem Ergebnis, dass ich in der Küche das Laminat auf Grund eines Wasserschadens komplett austauschen lassen und dafür aufkommen muss. Da stand immer der Wassernapf für die Katzen, deshalb der Schaden. Ich wohne bereits seit 6 Jahren in der Wohnung und der Vormieter hat da, meines Wissens nach, 2 Jahre drin gewohnt, das heißt, das Laminat wird mindestens 8 Jahre alt sein.
Muss ich trotzdem für die kompletten Kosten des Neuverlegens aufkommen oder kann ich darauf bestehen, die Kosten nur antelig zu erstatten? Ich habe gelesen, dass Laminatboden nach 10 Jahren als abgewohnt gilt, das heißt für mich, ich müsste 1/5 der Kosten bezahlen. Eine Haftpflichtversicherung habe ich leider nicht.

P.S: ich habe gerade meine Kollegen gefragt, die sagen, das ist gar nicht Laminat, sondern PVC. Ändert das was an der Lage?

Bilder vom Schaden:
http://www.fotos-hochladen.net/view/img129763bw21qmkt.jpg

http://www.fotos-hochladen.net/view/img1298l2rzphqcis.jpg

Danke im Voraus für die Hilfe.
Valentina


-- Editier von Valuscha1984 am 13.08.2015 10:24

-- Editier von Valuscha1984 am 13.08.2015 10:24

-- Editier von Valuscha1984 am 13.08.2015 10:25

-- Editier von Valuscha1984 am 13.08.2015 10:50

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Valuscha1984
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Guten Morgen,
es gibt neue Erkenntnisse. Der Siedlungsverwalter war heute wieder da und scheinbar ist es Linoleum und nicht Laminat, ich muss es verwechselt haben. Jedenfalls sagte er, dass es hochwertiges Linoleum ist und wenn ich selber einen Bodenleger beauftrage, muss es exakt das gleiche Linoleum mit dem gleichen Muster sein.
Ist es berechtigt??

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Nun wenn der Bodenbelag überall in der Wohnung eineitlich sein soll oder zur Küche passen soll, wäre das gerechtfertigt.



Die Frage ist doch, soll man hier tatsächlich selbst den Bodenleger beauftragen? Ich würde das den Vermieter machen lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Valuscha1984
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Der Boden ist nicht einheitlich, Linoleum ist nur in der Küche verlegt.
Und wenn der Vermieter das macht, kostet mich das ca. 500 Euro. Da bin ich der Meinung, dass ich es privat günstiger machen kann.

Zitat (von Harry van Sell):
Nun wenn der Bodenbelag überall in der Wohnung eineitlich sein soll oder zur Küche passen soll, wäre das gerechtfertigt.



Die Frage ist doch, soll man hier tatsächlich selbst den Bodenleger beauftragen? Ich würde das den Vermieter machen lassen.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9879 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zur Lebensdauer von Linoleum siehe fogende Tabelle aus der Schweiz : http://www.tfj.ch/mietvertrag-wohnung-kostenlos/lebensdauertabelle.pdf
Wenn der Boden 8 Jahre alt ist, müsstest du meiner Meinung nach etwa 12/20 des Neuverlegens durch einen professionellen Bodenleger bezahlen. Diesen solltest du aber tunlichst nicht selber beauftragen, weil du ihn dann vermutlich komplett selber bezahlen musst. Also entweder du lässt den Vermieter den Schaden selber beheben und bezahlst deinen Anteil, oder du machst es selber und bezahlst alles. Bei letzterem solltest du jedoch aufpassen, dass du einen Bodenbelag von gleicher Qualität und Art professionell verlegen musst. Wenn ich das auf den Fotos richtig erkenne, muss dafür vermutlich zumindest teilweise die Küche ausgebaut werden. So ganz einfach wird das glaube ich nicht.

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#5
 Von 
Valuscha1984
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
diese Tabelle habe ich auch schon gesehen, allerdings steht da leider nichts von einer anteiligen Zahlung.. Und die Frage ist, ob diee schweizerische Tabelle auch in Deutschland gilt und auf welche Quelle ich mich da berufen kann.

Zitat (von cauchy):
Zur Lebensdauer von Linoleum siehe fogende Tabelle aus der Schweiz : http://www.tfj.ch/mietvertrag-wohnung-kostenlos/lebensdauertabelle.pdf
Wenn der Boden 8 Jahre alt ist, müsstest du meiner Meinung nach etwa 12/20 des Neuverlegens durch einen professionellen Bodenleger bezahlen. Diesen solltest du aber tunlichst nicht selber beauftragen, weil du ihn dann vermutlich komplett selber bezahlen musst. Also entweder du lässt den Vermieter den Schaden selber beheben und bezahlst deinen Anteil, oder du machst es selber und bezahlst alles. Bei letzterem solltest du jedoch aufpassen, dass du einen Bodenbelag von gleicher Qualität und Art professionell verlegen musst. Wenn ich das auf den Fotos richtig erkenne, muss dafür vermutlich zumindest teilweise die Küche ausgebaut werden. So ganz einfach wird das glaube ich nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9879 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Valuscha1984):
allerdings steht da leider nichts von einer anteiligen Zahlung..

Zur anteiligen Zahlung siehe z.B. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schadenberechnung.htm und das Stichwort Abzug Alt-für-neu.

Beachten solltest du, dass der Vermieter zusätzlich Mietausfall geltend machen könnte, wenn er die Wohnung wegen des Schadens nicht direkt weitervermieten kann. Einen solchen Mietausfallschaden müsste er jedoch im Einzelnen genau begründen. Es macht deshalb aber Sinn, dem Vermieter frühzeitig und beweisbar mitzuteilen, wenn du den Küchenboden nicht selber in Stand setzt. Dann kann er bereits Handwerker beauftragen und mögliche Ausfallzeiten werden minimiert.

Zitat (von Valuscha1984):
Und die Frage ist, ob diee schweizerische Tabelle auch in Deutschland gil

Sofern sich der Bodenbelag in der Schweiz nicht wesentlich vom deutschen unterscheidet, würde ich die Tabelle durchaus als Anhaltspunkt nehmen. Rechtsgültig ist sie aber natürlich nicht. Wenn der Vermieter nachweisen kann, dass bei seinem Boden die Lebenserwartung höher war, dann wird dein Anteil natürlich größer.

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#7
 Von 
Valuscha1984
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich habe jetzt folgenden Brief an die Wohnungsbaugesellschaft formuliert, können Sie ihn bitte prüfen und evtl. Tipps geben, was man ändern könnte?



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe die zur Zeit von mir bewohnte Mietwohnung in der xxxstraße 1 zum 01.11.2015 gekündigt. Am 13.8 und 20.08 war Herr xxx (der Siedlungsverwalter) in der Wohnung und hat die Besichtigung durchgeführt. Es war vertraglich vereinbart, dass ich die Wohnung "besenrein" übernommen hatte und somit auch "besenrein" abgeben muss. Allerdings hat sich in der Küche ein Riss im Bodenbelag entwickelt, dort stand ein Wassernapf und scheinbar ist durch die austretende Feuchtigkeit der Riss entstanden, s. Fotos im Anhang. Die Aussage von Herrn Faber war, dass dies keine gewöhnliche Abnutzungserscheinigung ist, sondern eine Beschädigung, und bestand darauf, dass ich die kompletten Kosten für die Neuverlegung des Bodenbelages durch den von der XXX beauftragten Handwerker übernehmen muss. Als ich nachfragte, ob ich einen Handwerker meiner Wahl beauftragen kann, willigte Herr xxx ein, allerdings bestand er darauf, dass der Bodenbelag exakt dem momentan verlegten Linoleum entspricht, also auch das Muster, was in meinen Augen nicht realistisch ist.
Die Frage, wie alt der Bodenbelag ist, wurde mit "es spielt gar keine Rolle" beantwortet, und auch die Bitte, mir die Originalrechnung und den Namen vom Muster des Bodenbelages zur Verfügung zu stellen, wurde von Herrn xxx verweigert.
Ich habe mich inzwischen beraten lassen und möchte Sie auf folgende Punkte hinweisen:
1. Da der Riss durch Feuchtigkeit entstanden ist, was normalerweise bei einem hochwertigen Linoleum nicht passieren dürfte, ist es keine Beschädigung, wie es z.B. bei einem Brandfleck oder Beschädigung durch Möbelverrücken etc. wäre.
2. Bei Schäden, die durch den Mieter verursacht werden, gilt der Grundsatz "Alt für Neu", das bedeutet, dass der Zeitwert und die Lebensdauer des Bodenbelages berücksichtigt wird, siehe folgende Quellen:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schadenberechnung.htm
http://www.tfj.ch/mietvertrag-wohnung-kostenlos/lebensdauertabelle.pdf

Somit müsste ich mich nur anteilig an den Kosten der Neuverlegung beteiligen. .

Ich bitte Sie, den Sachverhalt zu klären und sich mit mir in Verbindung zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Valentina ...

-- Editiert von Valuscha1984 am 20.08.2015 15:10

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9879 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Valuscha1984):
Ich habe jetzt folgenden Brief an die Wohnungsbaugesellschaft formuliert, können Sie ihn bitte prüfen und evtl. korrigieren?

Nein, das ist ein Meinungsforum und keine Rechtsberatung. Dazu müsste man kostenpflichtig einen Anwalt beauftragen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Valuscha1984
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Das ist mir schon bewusst, aber man kann doch trotzdem Tipps geben!

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Valuscha1984):Ich habe jetzt folgenden Brief an die Wohnungsbaugesellschaft formuliert, können Sie ihn bitte prüfen und evtl. korrigieren?
Nein, das ist ein Meinungsforum und keine Rechtsberatung. Dazu müsste man kostenpflichtig einen Anwalt beauftragen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Dein Punkt 1 ist totaler Käse.
Den Punkt 2 könnte man so anführen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Valuscha1984
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

warum Käse? so hochwertigem Linoleum, wie vom Verwalter angepriesen, dürfte Feuchtigkeit gar nichts ausmachen...

Zitat (von micbu):
Dein Punkt 1 ist totaler Käse.
Den Punkt 2 könnte man so anführen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wir reden offenbar von 8 Jahren permanenter Feuchtigkeitseinwirkung (ich weiß aus eigener Erfahrung, wie gerne Katzen mit dem Wasser herumschlabbern und es drumherum nass machen), die sich mit einer Matte unter dem Napf leicht hätte vermeiden lassen können. Egal wie hochwertig ein Material ist, aber irgendwann geht auch das in die Knie. Es scheint die seltsame Vorstellung verbreitet zu sein, dass "hochwertiges Material" bis in alle Ewigkeit zu halten hat. Irrtum.

Und "alt für neu" ist nicht dasselbe wie Zeitwert.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Valuscha1984):
warum Käse? so hochwertigem Linoleum, wie vom Verwalter angepriesen, dürfte Feuchtigkeit gar nichts ausmachen...

Und warum genau nicht? Linoleum hat rein gar nichts mit PVC zu tun - Du scheinst da etwas zu verwechseln ...
"Linoleum ist unempfindlich gegen kurzzeitige Feuchtigkeit ... Dauerhafte Feuchtigkeit, wie beispielsweise im Bad an Stellen, die schlecht trockenen, beschädigen das Linoleum jedoch."
http://www.parkett-naturbaustoffe.de/content/Linoleum-Linoleumparkett.html

Gerade Linoleum (und andere hochwertige Bodenbeläge) sind empfindlich gegen Allmählichkeitsschäden durch dauernde Feuchtigkeitseinwirkung (z.B. jahrelang immer wieder stehengelassene Wasserpfützen, die nicht aufgewischt wurden) ) "vermeidbare Verschlechterung" = Beschädigung = Schadenersatzpflicht.
Ich habe Linoleum bei mir privat, weil das wirklich ein toller Bodenbelag ist. Ich kenne Linoleum auch aus einigen Mietwohnungen - dort sogar in Bädern - und das teils seit 1995 (natürlich wird das beim Mieterwechsel bei Bedarf die Oberfläche/der Pflegefilm aufgefrischt). Sämtliche Linoleumböden, die ich kenne, sind heute noch völlig ok.

Die BTE-Arbeitsgruppe Deutschland kommt auf bis zu 30-40 Jahre Lebensdauer > Link
Ein Hersteller schreibt auch von bereits 90 Jahren - das ist nicht geschönt (ich kenne eines der Referenzobjekte), allerdings wurde da der Boden auch laufend richtig pflegt und warum wohl wird Linoleum besonders gern in öffentlichen Gebäuden mit viel Publikumsverkehr (z.B. Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Universitäten etc) verbaut?
http://www.armstrong.de/commflreu/de-de/life_cycle_costs.html
Ggf. kommt es für den Zeitwertersatz dann halt darauf an, was ein Gutachter im speziellen Einzelfall sagt.

Im übrigen ist die Linoleum-Verlegung schon "hohe Kunst" und überhaupt nichts für Heimwerker.
Allerdings scheint (wie die Fotos zeigen) auch bei der "Erstverlegung" kein Fachhandwerker tätig gewesen zu sein: einfach nur stumpf aneinandergestossen, keine Fugenversiegelung mit Schmelzdraht. Und da ist auch noch ein Punkt: für mich sieht es aus als ob da eine Vertiefung an der Riss-Stelle ist. Das dürfte nun absolut nicht sein - für Linoleum braucht es einen absolut ebenen Untergrund. Entweder ist der Unterbau schon durch ständig eindringendes Wasser beschädigt oder der Riss ist durch mangelhaften Untergrund überhaupt erst entstanden (dann wären "nur" noch die Farbveränderungen/Linozerstörung durch fortwährende Feuchteeinwirkung vom Mieter zu vertreten - der Riss dann eine andere Sache).
Als Vermieter würde ich da unbedingt aufmachen und nachschauen, um evtl. tiefere Schäden zu beseitigen und/oder weitere Folgeschäden zu vermeiden.
Als Mieter würde ich es ebenfalls weiterverfolgen, falls da wirklich eine Vertiefung oder ein Hohlraum unter der schadhaften Stelle ist.

Je nachdem würde sich ein Grund ergeben, sich z.B. einvernehmlich auf hälftigen Zeitwertersatz zu einigen oder der eigentliche vom Mieter zu vertretende Schaden ist viel größer als die Fotos vermuten lassen.
Aber worauf das tatsächlich hinauslaufen wird, das kann hier niemand sagen. Und wenn erst ein Gutachter ins Spiel kommt, dann streitet man sich nicht mehr um 500 Euro sondern leicht schon mal um 500 Euro mehr (die Gutachterkosten) und vielleicht auch noch um bisher noch gar nicht entdeckte Schäden an der Gebäudesubstanz.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Valuscha1984
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank an Alle, ich habe jetzt die Email abgeschickt und werde demnächst berichten.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Valuscha1984
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank nochmal an Alle für die Hlfe, hier ist die Antwort der Wohnungsbaugesellschaft:

Sehr geehrte Frau xxx,

grundsätzlich handelt es sich bei dem Riss des Linoleumbodens in der
Küche um eine Beschädigung, die durch den Mieter herbeigeführt wurde
und somit auch von diesem zu beseitigen ist.

Der Linoleumboden wurde im Jahr 2006 im Zuge einer
Komplettmodernisierung der Wohnung erneuert.

Sollte es Ihnen oder einer durch Sie beauftragten Firma möglich sein,
die Beschädigung ohne sichtbare Rückstände bis zur Beendigung des
Mietverhältnisses zu beseitigen und somit eine beanstandungsfreie
Rückgabe der Wohnung erfolgen, werden wir Ihnen selbstverständlich
keinerlei Kosten für den Bodenbelag in Rechnung stellen. Jedoch ist mit
hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine partielle Reparatur
des Bodens ohne sichtbare Rückstände oder zumindest einen auffälligen
Farbunterschied kaum möglich ist.

Sollte unser Siedlungsverwalter bei der Rückgabe der Wohnung
feststellen, dass der Bodenbelag nach wie vor Beschädigungen aufweist,
werden wir eine Fachfirma mit den erforderlichen Arbeiten beauftragen
müssen. Sollte diese feststellen, dass eine Erneuerung des kompletten
Bodenbelags in der Küche notwendig ist, werden wir Ihnen
selbstverständlich lediglich die anteiligen Kosten gemessen an dem
aktuellen Zeitwert in Rechnung stellen.

Abschließend empfehlen wir Ihnen, den Schadenfall Ihrer
Haftpflichtversicherung zu melden. Diese tritt in der Regel ein und
übernimmt ggf. die entstehenden Kosten.

Ich habe mich jetzt damit einverstanden erklärt, die Neuverlegung ausführen zu lassen und die Kosten in Höhe von max. 250 Euro zu übernehmen.
Wie man sieht, lohnt es sich immer, nachzufragen und zu diskutieren.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9879 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Valuscha1984):
Ich habe mich jetzt damit einverstanden erklärt, die Neuverlegung ausführen zu lassen und die Kosten in Höhe von max. 250 Euro zu übernehmen.

Und der Vermieter hat den maximal 250 Euro zugestimmt? Dann gratuliere ich zu den gelungenden Verhandlungen. Mit 250 Euro kommst du glaube ich sehr gut weg.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Valuscha1984
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Valuscha1984):Ich habe mich jetzt damit einverstanden erklärt, die Neuverlegung ausführen zu lassen und die Kosten in Höhe von max. 250 Euro zu übernehmen.
Und der Vermieter hat den maximal 250 Euro zugestimmt? Dann gratuliere ich zu den gelungenden Verhandlungen. Mit 250 Euro kommst du glaube ich sehr gut weg.


das war die mail:

ehr geehrte Frau xxx,

eine Artikelbezeichnung o.ä. des damals verlegten Bodens können wir Ihnen leider nicht nennen, da keinerlei Belege mehr vorliegen.

Dies ist auch nicht erforderlich, da eine vorherige Begutachtung des Bodens durch die ausführende Firma ohnehin zwingend erforderlich ist. Eine Fachfirma sollte durchaus in der Lage sein, einen gleichwertigen Boden, der bzgl. Farbe und Qualität dem aktuellen Boden entspricht, zur Verfügung zu stellen.

Von einer partiellen Reparatur des Bodens raten wir weiterhin ab, da abgesehen von dem Farbunterschied andere sichtbare Rückstände zu erwarten sind.

Die Kosten für die Neuverlegung des Bodens würden sich bei der Beauftragung unserer Vertragsfirma ********** auf ca. 400 - 500 € belaufen. Gemessen an dem aktuellen Zeitwert würden wir Sie ca. mit der Hälfte dieser Kosten belasten.

Freundlicher Gruß

danke :-)

-- Editiert von Moderator am 27.08.2015 13:40

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Vanjaa
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)

Schwierig zu beantworten. Die Höhe des Schadens müsste ermittelt werden und auch deine Schuld am Schaden festgelegt werden. Ich frage mich manchmal, wofür ich Kaution zahle, wenn das Geld dafür nicht hergenommen wird.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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