Vermieter unterschlägt Kaution

16. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.02.2021 01:40:39
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Vermieter unterschlägt Kaution

Hallo zusammen!

Ich bin vor 3 Wochen aus meiner alten Wohnung ausgezogen und in Form eines Nachmieters meinen Zeitmietvertrag vorzeitig beendet. Vor 2 Wochen habe ich dann auch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter unterzeichnet, in dem vermerkt ist, dass er (der Vermieter) mir die Kaution in Höhe von 950,00€ auf das von mir angegebene Konto überweist und auf alle weiteren Ansprüche verzichtet. Da in meinem Mietvertrag ausdrücklich steht, dass ich meine Kaution monatlich pauschal zahle und daher keine Nebenkostenabrechnung angefertigt wird, sollte die Rücküberweisung der Kaution nicht lange dauern.

Dachte ich! Nun - 2 Wochen später, ist noch immer keine Kaution eingegangen. Der Vermieter sagte bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages, dass er sich noch im Laufe derselben Woche (ergo vor 2 Wochen) um die Überweisung kümmert.

Heute habe ich ihn telefonisch erreicht und angefragt, wann er gedenkt mir die Kaution zu überweisen. Daraufhin meinte er in einem arroganten Ton, er hätte ja 6 Monate Zeit und überhaupt "würde noch sicher eine Nebenkostenabrechnung folgen" (obwohl im Mietvertrag steht, dass ich eine Nebenkostenpauschale zahle und es daher keine NK-Abrechnung gibt und es auch nie eine gab).

Was würdet ihr in meinem Fall jetzt machen? Lohnt sich der Schritt zum RA?

VG,
olpixel

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-- Editiert olpixel am 16.09.2011 12:10

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8 Antworten
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#1
 Von 
Tussie
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 9x hilfreich)

Dein Vermieter hat tatsächlich Recht mit seinen Aussagen. Einen Anwalt einzuschalten bringt absolut nichts, denn der Vermieter handelt richtig und Du hättest unnötige Ausgaben. Wurde hier auch schonmal ausführlich diskutiert:
http://www.homeglee.com/forum/mietrecht/auszahlung-der-mietkaution

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dein Vermieter hat tatsächlich Recht mit seinen Aussagen. <hr size=1 noshade>



Nein, das ist falsch. Ein Zurückbehaltungsrecht gibt es nur insoweit, wie es noch ein Sicherungsbedürfnis des Vm. gibt.

Das ist hier nicht ersichtlich, die Kaution muss sofort zurückgezahlt werden.

VIII ZR 71/05

Der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution (§ 551 BGB ) nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt; diese Verpflichtung beruht, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag selbst nicht enthalten ist, auf der ergänzend getroffenen Sicherungsabrede, die der Hingabe der Kaution zugrunde liegt (BGHZ 141, 160 , 166).

D.h. hier den Vermieter in Verzug setzen, nachweisbar fixe Zahlungsfrist setzen. (Erst) nach Fristablauf sind als Verzugsschaden dann ggf. auch Anwaltskosten geschuldet.

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#3
 Von 
guest-12315.02.2021 01:40:39
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

"Als ich meinen Vermieter gefragt hatte wann ich mit der Auszahlung der Mietkaution rechnen darf, sagte dieser mir eben, dass er die Mietkaution noch eine Weile einbehalten darf um zu schauen, was in der Wohnung wohl alles noch in Ordnung gebracht werden muss."

In dem von Dir verlinkten Artikel geht es darum, dass noch offene Schäden zu klären sind. Die Übergabe fand bereits statt und der Vermieter kennt alle Schäden anhand der Mängelliste, die ich mit dem Nachmieter gemeinsam geschrieben habe.
Dazu kommt, dass der Vermieter mir schriftlich (!) versichert hat, dass er mir die volle Kaution ohne Abzüge zurücküberweist. So hat er dies auch eigentlich zutun. Was meinst Du?

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#4
 Von 
Tussie
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja, aber es geht ja nicht nur um Reperaturen, sondern auch um Nebenkosten die noch abgedeckt werden müssen können. Schau im BGB nach, Vermieter sind nicht verpflichtet die Mietkaution sofort zurückzuzahlen.

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#5
 Von 
guest-12315.02.2021 01:40:39
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Tussie!

Ich will ja nicht böse sein, aber lies dir doch bitte nochmal meinen Text ganz oben durch :)

Offene Nebenkosten gibt es nicht. Ich habe monatlich eine Nebenkostenpauschale gezahlt, weiterhin ist im Mietvertrag dargelegt, dass es keine Nebenkostenabrechnung gibt. D.h.: Mit Zahlung meiner Pauschale habe ich meine Pflicht erfüllt, ganz gleich wieviel ich tatsächlich verbrauche.

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#7
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Ich denke, ich habe richtig gelesen.
Der Vermieter ist mit der Rückzahlung in Verzug.
Ich würde ihm eine Frist setzen mit der Androhung
Gerichtshilfe in Anspruch zu nehmen, wenn er nicht in der
gesetzten Frist zahlt.
Danach unter " Mahnbescheid" googeln.
Den kann man selbst ausfüllen und abschicken.
Die Kosten halten sich in Grenzen.

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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ja, aber es geht ja nicht nur um Reperaturen, sondern auch um Nebenkosten die noch abgedeckt werden müssen können. Schau im BGB nach, Vermieter sind nicht verpflichtet die Mietkaution sofort zurückzuzahlen. <hr size=1 noshade>


Auch das ist falsch, s.o.

NK-Nachforderungen können hier nicht nachkommen, die Kaution ist in voller Höhe zurückzuzahlen.

Selbst wrenn kann ein Vm. keineswegs die gesamte Kaution zurückhalten, sondern nur einen angemessenen Teil.

VIII ZR 71/05

Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.


quote:<hr size=1 noshade>Der Vermieter ist mit der Rückzahlung in Verzug. <hr size=1 noshade>



Nein, eben nicht. Die Kaution ist fällig, Verzug aber noch nicht eingetreten, höchstens nach § 286 III BGB , unsicher.

Deshalb soll TE jetzt mahnen, dann tritt nach Fristablauf 100%ig Verzug ein, § 286 I BGB .

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