Vermieter schickt Mietvertrag nicht zurück

13. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
SaMMY!
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter schickt Mietvertrag nicht zurück

Hallo :) ,

ich habe mir letzten Monat eine Wohnung angesehen. Der Vermieter wohnt im weit weg von der Wohnung. Deshalb wurde mir die Wohnung von einer anderen Mieterin des Hauses gezeigt. Der Vermieter schrieb mir danach per E-Mail, dass er einen Mietvertrag fertig macht und mir zusenden wird. Der Mietvertrag war nicht vom Vermieter unterschrieben als er bei mir ankam. Es wurde vom Vermieter darum gebeten ihn alsbald unterschrieben zurückzusenden. Ich habe ihn dann in 2-facher Ausfertigung unterschrieben und an den Vermieter zurückgesendet. Das ist nun bereits 2 Wochen her und ich habe den Vertrag noch nicht zurück bekommen. Als ich den Vermieter per Mail darauf ansprach kam nur der Hinweis, dass er den Vertrag zur Wohnungsübergabe mitbringt. Die Wohnungsübergabe wird in ca. 3 Wochen stattfinden. Ich empfinde es als unfair, dass ich den Mietvertrag nicht vorab zugeschickt bekomme. Es wird von mir verlangt, dass ich die Kaution komplett in Bar zur Übergabe mitbringe. Ich halte das für Riskant, wenn ich noch gar keinen Vertrag habe. Ich muss bis zum Umzug noch einiges veranlassen: den Alten Mietvertrag kündigen, Wohnung für 3 Monate untervermieten, Internetanschluss und Strom ummelden. Da hätte ich natürlich gerne vorher eine Rechtssicherheit, dass das Mietverhältnis auch tatsächlich zustande kommt, bevor ich am Ende ohne Wohnung dastehe. Auch meinen Sonderurlaub für den Umzug bekomme ich nur genehmigt, wenn ich einen Vertrag vorlegen kann. Ich wohne in einer Großstadt in der die Wohnungsnot groß ist. Ich möchte den neuen Vermieter natürlich nicht vergrauen. Kann ich trotzdem verlangen, dass mir der unterschriebene Mietvertrag vorher zugeschickt wird? Oder kommt es häufiger vor, dass so gehandhabt wird?

Im Voraus vielen Dank für die Hilfe

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37 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Kann ich trotzdem verlangen, dass mir der unterschriebene Mietvertrag vorher zugeschickt wird?

Von mir würdest du ihn erst nach Zahlung der Kaution erhalten.
Ruf doch an, auf welches Konto du überweisen kannst.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von werner_r):
Kann ich trotzdem verlangen, dass mir der unterschriebene Mietvertrag vorher zugeschickt wird?

Von mir würdest du ihn erst nach Zahlung der Kaution erhalten.
Ruf doch an, auf welches Konto du überweisen kannst.


Der Mieter hat das recht die Kaution innerhalb von 2 Monaten zu zahlen nach Mietbeginn. Dann gilt eben BGB. Umso besser.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von werner_r):
Von mir würdest du ihn erst nach Zahlung der Kaution erhalten.
Ruf doch an, auf welches Konto du überweisen kannst.
Womit du natürlich im vollen Bewusstsein gegen das Gesetz verstösst. § 551 BGB ist da noch nicht mal der entscheidene. Vor Erhalt des Mietvertrages entbehrt die Forderung nach Kaution jeder Rechtsgrundlage. Und um das klarzustellen: Mir sind Menschen zuwieder, die meinen, sich auf diese Weise über das Gesetz stellen zu wollen. Mir ist dabei vollkommen egal, ob sie damit durchkommen oder nicht.

Zitat (von SaMMY!):
Kann ich trotzdem verlangen, dass mir der unterschriebene Mietvertrag vorher zugeschickt wird
Verlangen kannst du es. Nur kann dir keiner sagen, ob du damit den Vermieter vergraulst und was passiert, wenn er den Vertrag nicht zurückschickt. § 147 BGB regelt, bis wann der Vermieter dein Angebot auf Abschluss des Mietvertrages annehmen kann. Da steht nichts konkretes. Wäre also die Frage, bis zu wann man üblicherweise die Rücksendung des Mietvertrages erwarten darf. Da könnte sich dann ein Richter lustig austoben.

Ich persönlich würde freundlich darauf hinweisen, dass der unterschriebene Mietvertrag dringend benötigt wird und bitte unverzüglich zurückzusenden ist. Dies könne notfalls auch per Fax oder eingescannt per mail erfolgen. Andernfalls würde man sein Angebot zum Abschluss des Mietvertrages zurückziehen.

Beinhaltet aber natürlich die Gefahr, an so jemanden wie werner_r zu geraten, der erst die Kaution sehen will. Wobei es dann vielleicht eh besser ist, einen anderen Vermieter zu suchen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.10.2017 21:10:35
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von SaMMY!):
Es wird von mir verlangt, dass ich die Kaution komplett in Bar zur Übergabe mitbringe.


Quittung gut abheften, sonst kann man die Zahlung später nicht mehr nachweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von werner_r):
Von mir würdest du ihn erst nach Zahlung der Kaution erhalten.
Ruf doch an, auf welches Konto du überweisen kannst.
Womit du natürlich im vollen Bewusstsein gegen das Gesetz verstösst. § 551 BGB ist da noch nicht mal der entscheidene. Vor Erhalt des Mietvertrages entbehrt die Forderung nach Kaution jeder Rechtsgrundlage. Und um das klarzustellen: Mir sind Menschen zuwieder, die meinen, sich auf diese Weise über das Gesetz stellen zu wollen. Mir ist dabei vollkommen egal, ob sie damit durchkommen oder nicht....


Man verstößt als Mieter nicht gegen das Gesetz (welches auch), wenn man freiwillig die Kaution vor Fälligkeit überweist. Und ein Vermieter stellt sich auch nicht "über das Gesetz", wenn er den Mietvertrag nicht unterschrieben zurücksendet. Im Streitfall müsste der Mieter belegen, dass überhaupt ein gültiger Mietvertrag zustande gekommen ist ... - da wäre es doch einfacher, er drängt quasi die Kaution auf und bekommt dafür schnellstens alles schriftlich. Muss er aber natürlich nicht.
Ob es in einer Stadt mit Wohnraummangel sinnvoll ist, dem Vermieter mit Vertragsauflösung zu drohen, möchte ich auch mal bezweifeln.
Man kann natürlich die Kaution überweisen und nach Erhalt des Mietvertrages immer noch wegen Nicht-Fälligkeit zurückfordern um sie dann gesetzesgemäß in drei Raten zu zahlen. Wenn man es sich gleich zum Einstand mit dem Vermieter verderben will - warum nicht?

Der Vorschlag, die Kaution schnellstens zu überweisen in der Hoffnung, den Vertrag zu bekommen, ist nur ein Tipp und nichts rechtliches. Damit gehört er vielleicht nicht hierher, ist aber eine kreative Lösungsmöglichkeit des zugrunde liegenden Problems.

Es gibt hier übrigens noch andere "Rechtsverstöße": so zum Beispiel der Arbeitgeber, der offenbar Vorlage des Mietvertrages verlangt. Da sollte auch eher das Nachreichen der Meldebescheinigung rechtmäßig sein - was macht man denn, wenn man zum Partner oder in Eigentum zieht?


Mir sind Menschen zuwider, die meinen, man müsse alle Rechte, die man hat, unbedingt bis zur Schikanegrenze ausreizen. Aber das nur nebenbei.


@TE: ist denn übrigens eigentlich sicher, dass du deine bisherige Wohnung untervermieten darfst? "Ich hab was besseres gefunden" dürfte eher kein gesetzlich anerkannter Grund sein, der deinen bisherigen Vermieter zur Zustimmung verpflichtet.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Mir sind Menschen zuwider, die meinen, man müsse alle Rechte, die man hat, unbedingt bis zur Schikanegrenze ausreizen. Aber das nur nebenbei.
Meinst du damit den Mieter oder den Vermieter? Es sollte doch für jeden Vermieter klar sein, dass auch der Mieter Gewissheit haben will. Wenn der Mieter dies dem Vermieter erklärt und der Vermieter dennoch keine Bestätigung des Mietvertrages schickt, dann zeugt das von einer gewissen Ignoranz des Vermieters gegenüber den absolut verständlichen Interessen des Mieters. Und da muss sich der Mieter halt überlegen, ob diese Wohnung solch problematisches Vermieterverhalten rechtfertigt. Denn es besteht ja durchaus die Gefahr, das sich das im weiteren Verlauf des Mietverhältnisses fortsetzt.

Und falls das auf die Forderung nach Kaution vor Mietvertragsabschluss (oder zumindest dessen Einlangung beim Mieter) abzielt: Ein solcher Vermieter verlangt ohne Rechtsgrund (Mietvertrag gibt es ja noch nicht) eine Kaution. Und er macht das gezielt, um das BGB zu umgehen, weil nach Abschluss des Mietvertrages ein solches Verlangen nicht durchsetzbar ist. Auch da muss sich ein Mieter überlegen, ob solch ein Verhalten tolerierbar ist oder ob man nicht besser die Finger von einem solchen Vermieter lässt.

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#7
 Von 
SaMMY!
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die teilweise sehr konstruktiven Antworten :) .

@quiddje Ja, ich darf untervermieten. der Vermieter weiß schon Bescheid und ich habe bereits 2 Auslandssemester gemacht in denen ich jeweils untervermietet habe.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Vor Erhalt des Mietvertrages entbehrt die Forderung nach Kaution jeder Rechtsgrundlage.

Korrektur: der Erhalt des Mietvertrages ist nicht relevant, sondern der Abschlus des Mietvertrages.



Ich würde dem Vermieter mit Zustellnachweis mitteilen, das er gemäß § 147 BGB bis 30 .10.2017 bei mir eingehend verbindlich erklären möge ob er das Angebot auf Abschluss des Mietvertrages annehmen möchte und den unterschriebenen Mietvertrag bis zu dem Datum zurücksenden möge.
Anderenfalls man nach dem Datum vom einer Nichtannahme ausgehen muss, sich an das Angebot nicht mehr gebunden fühlt und sich eine andere Wohnung sucht.

Und sich dann schon mal wieder auf Wohnungssuche begeben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Und er macht das gezielt, um das BGB zu umgehen, weil nach Abschluss des Mietvertrages ein solches Verlangen nicht durchsetzbar ist. Auch da muss sich ein Mieter überlegen, ob solch ein Verhalten tolerierbar ist oder ob man nicht besser die Finger von einem solchen Vermieter lässt.

Das ist das was ich an unserem Mietrecht so krank finde. verstöße des Mieters kann der Vermieter sanktionieren durch Abmahnung und Kündigung de Wohnung. Verstöße des Vermieters sind komplett sanktionsfrei. In Städten wie Hamburg , Köln oder Frankfurt kann man sich als Vermieter alles erlauben. Man muss schlimmstenfalls mal zu unrecht eingenommenes Geld zurückzahlen aber ansonsten - kann dir das BGB komplett schnurz sein.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#10
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

BGH v. 30.6.2004 – VIII ZR 243/03

bitte alles in Ruhe durchlesen

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von werner_r):
BGH v. 30.6.2004 – VIII ZR 243/03

bitte alles in Ruhe durchlesen

Dann erkläre uns doch bitte, was du persönlich aus diesem Urteil schließt. Genauer wie du basierend auf diesem Urteil darauf kommst, dass du vor Abschluss eines Mietvertrages einen Anspruch auf eine Kaution hast.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

ganz einfach: weil ich es kann.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von werner_r):
ganz einfach: weil ich es kann.
Das ist keine Antwort auf die Frage gewesen. Du hast ein Urteil zitiert und wolltest offenbar irgendetwas damit sagen. Mir erschließt sich der Zusammenhang nicht und das bleibt auch nach dieser Schein-Antwort so.

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#14
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das ist genau der Punkt. In den grossen Städten geht das, obwohl es gesetzlich verboten ist. Da es aber keine sinnvolle Möglichkeit gibt, dagegen vor zu gehen, hat Werner leider praktisch recht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Zitat (von cauchy):
Zitat (von werner_r):
Von mir würdest du ihn erst nach Zahlung der Kaution erhalten.
Ruf doch an, auf welches Konto du überweisen kannst.
Womit du natürlich im vollen Bewusstsein gegen das Gesetz verstösst. § 551 BGB ist da noch nicht mal der entscheidene. Vor Erhalt des Mietvertrages entbehrt die Forderung nach Kaution jeder Rechtsgrundlage. Und um das klarzustellen: Mir sind Menschen zuwieder, die meinen, sich auf diese Weise über das Gesetz stellen zu wollen. Mir ist dabei vollkommen egal, ob sie damit durchkommen oder nicht....


Man verstößt als Mieter nicht gegen das Gesetz (welches auch), wenn man freiwillig die Kaution vor Fälligkeit überweist. Und ein Vermieter stellt sich auch nicht "über das Gesetz", wenn er den Mietvertrag nicht unterschrieben zurücksendet. Im Streitfall müsste der Mieter belegen, dass überhaupt ein gültiger Mietvertrag zustande gekommen ist ... - da wäre es doch einfacher, er drängt quasi die Kaution auf und bekommt dafür schnellstens alles schriftlich. Muss er aber natürlich nicht.
Ob es in einer Stadt mit Wohnraummangel sinnvoll ist, dem Vermieter mit Vertragsauflösung zu drohen, möchte ich auch mal bezweifeln.
Man kann natürlich die Kaution überweisen und nach Erhalt des Mietvertrages immer noch wegen Nicht-Fälligkeit zurückfordern um sie dann gesetzesgemäß in drei Raten zu zahlen. Wenn man es sich gleich zum Einstand mit dem Vermieter verderben will - warum nicht?

Der Vorschlag, die Kaution schnellstens zu überweisen in der Hoffnung, den Vertrag zu bekommen, ist nur ein Tipp und nichts rechtliches. Damit gehört er vielleicht nicht hierher, ist aber eine kreative Lösungsmöglichkeit des zugrunde liegenden Problems.

Es gibt hier übrigens noch andere "Rechtsverstöße": so zum Beispiel der Arbeitgeber, der offenbar Vorlage des Mietvertrages verlangt. Da sollte auch eher das Nachreichen der Meldebescheinigung rechtmäßig sein - was macht man denn, wenn man zum Partner oder in Eigentum zieht?


Mir sind Menschen zuwider, die meinen, man müsse alle Rechte, die man hat, unbedingt bis zur Schikanegrenze ausreizen. Aber das nur nebenbei.


@TE: ist denn übrigens eigentlich sicher, dass du deine bisherige Wohnung untervermieten darfst? "Ich hab was besseres gefunden" dürfte eher kein gesetzlich anerkannter Grund sein, der deinen bisherigen Vermieter zur Zustimmung verpflichtet.


Offensichtlich bist du nicht mächtig das zu lesen, was cauchy geschrieben hat, sondern verdrehst die Fakten - bist du etwa Politiker?

Mir ist es zuwider, dass Leute Sachen behaupten, die nicht wahr sind. Btw.: es ist jedem sein gutes Recht die gesetzlichen Rahmenbedingungen auszuschöpfen. Offensichtlich auch notwendig bei manchen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von cauchy):
Und er macht das gezielt, um das BGB zu umgehen, weil nach Abschluss des Mietvertrages ein solches Verlangen nicht durchsetzbar ist. Auch da muss sich ein Mieter überlegen, ob solch ein Verhalten tolerierbar ist oder ob man nicht besser die Finger von einem solchen Vermieter lässt.

Das ist das was ich an unserem Mietrecht so krank finde. verstöße des Mieters kann der Vermieter sanktionieren durch Abmahnung und Kündigung de Wohnung. Verstöße des Vermieters sind komplett sanktionsfrei. In Städten wie Hamburg , Köln oder Frankfurt kann man sich als Vermieter alles erlauben. Man muss schlimmstenfalls mal zu unrecht eingenommenes Geld zurückzahlen aber ansonsten - kann dir das BGB komplett schnurz sein.


Wenn Vorsatz dahinter ist, kann man Betrug ahnden. Allerdings sieht man ja hier im Forum, wie manche das Recht so sehen...

Um eins klar zustellen: Man muss nicht immer auf die Rechte pochen. Kommunikation und Konsens sind der Schlüssel. Problem ist nur, dass anscheinend die Vermieter sich deutlich mehr rausnehmen, wie die Mieter.

Sieht man alleine an Mietminderung - da wird dann geschossen wie es geht - obwohl gerechtfertigt...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von werner_r):
ganz einfach: weil ich es kann.


Habe dich jetzt mal gemeldet.

Erst ein Urteil posten, das nichts mit dem Thema zu tun hat und dann mitteilen, dass es ok ist gegen das Gesetz zu verstoßen.

:???:

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Das ist genau der Punkt. In den grossen Städten geht das, obwohl es gesetzlich verboten ist. Da es aber keine sinnvolle Möglichkeit gibt, dagegen vor zu gehen, hat Werner leider praktisch recht.


Ein Mietvertrag muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Da ist auch der Emailverkehr ausschlaggebend.

Wenn der Vermieter den Vertrag zusendet mit der Bitte zur Unterschrift (was wohl eine Zusage darstellt), und es selbst wochenlang nicht zurückschickt, wäre eine Frage, was ein Gericht dazu urteilen würde...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von asd1971):

Wenn der Vermieter den Vertrag zusendet mit der Bitte zur Unterschrift (was wohl eine Zusage darstellt), und es selbst wochenlang nicht zurückschickt, wäre eine Frage, was ein Gericht dazu urteilen würde...


Unter der Voraussetzung, dass in einem Prozess nur über die hier vorgetragenen Fakten zu urteilen wäre, ist der Ausgang offensichtlich: es wurde kein Vertrag abgeschlossen.
Die Zusendung eines ausgefüllten Vertragsformulars ist definitiv nur die Aufforderung an den Interessenten zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots. Der Vertrag wird erst mit der Gegenzeichnung innerhalb der Annahmefrist durch den Vermieter abgeschlossen.

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#20
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Unter der Voraussetzung, dass in einem Prozess nur über die hier vorgetragenen Fakten zu urteilen wäre, ist der Ausgang offensichtlich: es wurde kein Vertrag abgeschlossen.
Die Zusendung eines ausgefüllten Vertragsformulars ist definitiv nur die Aufforderung an den Interessenten zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots. Der Vertrag wird erst mit der Gegenzeichnung innerhalb der Annahmefrist durch den Vermieter abgeschlossen.
Dem stimme ich zu. Daher eben auch der Rat, sich nicht auf den aktuellen Zustand zu verlassen, sondern mindestens mal eine Bestätigung des Vermieters zum Abschluss des Mietvertrages einzufordern.

Im übrigen können zusätzlich Fakten natürlich die Einschätzung ändern. Ohne den schriftlichen Mietvertrag in Händen zu halten, bleibt aber alles ein Risiko. Man könnte z.B. argumentieren, dass ein Mietvertrag zustande gekommen ist, wenn der Vermieter nachweisbar eine Kaution einfordert (was er hier offenbar ja nicht gemacht hat, die soll ja mitgebracht werden). Dann kommen aber solche Vermieter wie werner_r und man muss diskutieren, ob die Forderung einer Kaution durch den Vermieter bereits als konkludente Zustimmung zu werten ist. Keine Ahnung, wie so ein Verfahren ausgehen würde. Und natürlich können auch per email gemachte Zusagen einen Mietvertragsschluss implizieren. Gewissheit ist aber anders.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Man verstößt als Mieter nicht gegen das Gesetz (welches auch), wenn man freiwillig die Kaution vor Fälligkeit überweist.

Und als Vermieter verstößt man nicht gegen das Gesetz, wenn man das akzeptiert.

Ist doch wie bei der zusätzlichen Bürgschaft die den Vermietern immer wieder von dem Vermietereltern aufgedrängt wird. Wenn die Initiative vom Mieter ausgeht, es freiwillig ist, dann ist auch eigentlich verbotenes rechtlich wirksam.


Nur ging hier die Initiative ja vom Vermieter aus.



Zitat (von werner_r):
ganz einfach: weil ich es kann.

Stimmt, denn es gibt keinen Straftatbestand der das sanktioniert.
Und aus dem BGB heraus gibt es auch keine Sanktionen, die weh tun.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Der Mieter hat das recht die Kaution innerhalb von 2 Monaten zu zahlen nach Mietbeginn. Dann gilt eben BGB. Umso besser.


Nö es sind drei Monate.

Zitat (von asd1971):
Mir ist es zuwider, dass Leute Sachen behaupten, die nicht wahr sind.


Na dann sind Sie jetzt ja selber zuwider ...

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

@TE

Ich hoffe, Sie haben den Vertrag noch irgendwo abgespeichert, vor Unterschrift nochmals gründlich durchlesen, nicht dass da Änderungen sind ... es soll ja üble Leute auch unter den Vermietern geben.

Sie haben doch die Kontonummer, da können Sie ja auch die Kautoin überweisen, und zwar VOR der Übergabe. Dass Sie eigentlich Zeit hätten ... drei Monate ... drei Raten, die erste Rate ist fällig zu Beginn des MV (551 Abs. 2 BGB). Wenn jedoch der VM den Vertrag nicht vorher unterschreibt ... ist das mE völlig OK (man hat so seine Erfahrungen mit Mietern), aber in BAR halte ich auch für umgehbar, einfach vorab überweisen, auf der Überweisung nicht vergessen zu schreiben, dass dies die Kaution ist und dann den Vermieter bitte bei Wohnungsübergabe den Nachweis zur Kautionsanlage mitzubringen (man hat als Mieter ja auch schon einiges erlebt), und da wir nun alle Vorurteile bedient haben, können Sie sich auf die Wohnung ein wenig freuen :)

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)


.

Zitat (von cauchy):
Womit du natürlich im vollen Bewusstsein gegen das Gesetz verstösst. § 551 BGB ist da noch nicht mal der entscheidene. Vor Erhalt des Mietvertrages entbehrt die Forderung nach Kaution jeder Rechtsgrundlage. Und um das klarzustellen: Mir sind Menschen zuwieder, die meinen, sich auf diese Weise über das Gesetz stellen zu wollen. Mir ist dabei vollkommen egal, ob sie damit durchkommen oder nicht.


Sprichst mir aus der Seele. Ich finde diese Art und Weise recht unsensibel, um es höflich auszudrücken.

I

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Das verstehe ich nicht.
Ist doch alles freiwillig.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von werner_r):
Das verstehe ich nicht.
Ist doch alles freiwillig.
Jeder Vertragsschluss ist freiwillig. Aber der Gesetzgeber hat entschieden, dass vollständige Vertragsfreiheit nicht zu einem fairen und gedeihlichen Miteinander führen würde. Daher hat er an einigen Stellen Schutzmechanismen eingebaut, die grob gesagt den schwächerem Vertragspartner vor dem stärkeren schützen soll.

§ 551 (4) BGB ist so ein Schutz. Und wenn du denn aushebeln willst, dann stellst du dich zumindest mal moralisch über das Gesetz. Du bist in dem Fall der Stärkere und drückst deinen persönlichen Vorteil gegen den Schutz des Schwächeren (hier Mieter) durch. Und da wunderst du dich, dass dies auf Widerspruch stösst?

Überleg dir doch mal, wie häufig du selbst vom Schutz des Gesetzgeber profitiert hast. Arbeitnehmerschutz, Mutterschutz, Konsumentenschutz (AGB-Recht), Bankenrecht usw. . Was glaubst du, wie es in Deutschland aussehen würde, wenn jeder jeden Vertrag mit dem Argument durchdrücken könnte, dass dieser doch freiwillig abgeschlossen wurde.

Zum Schluss eine Anmerkung zum § 551 BGB . Mir gefällt der auch nicht, aber er ist nunmal so wie er ist. Sowohl aus Mieter- als auch aus Vermietersicht gibt es da meiner persönlichen Meinung nach Verbesserungspotential. Die Diskussion darüber würde aber diesen Thread kaputt machen. Denn eigentlich geht es ja um die Frage, ob der Vermieter den unterschriebenen Vertrag zurücksenden muss und wie sich der Noch-Nicht-Oder-Vielleicht-Doch-Mieter dazu verhalten sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Das ist genau der Punkt. In den grossen Städten geht das, obwohl es gesetzlich verboten ist. Da es aber keine sinnvolle Möglichkeit gibt, dagegen vor zu gehen, hat Werner leider praktisch recht.


Mir geht es bei diesem Vorhaben des Vermieters nicht um die vorzeitige Kautionszahlung, vielmehr um das Ansinnen des Vermieters, was er der Mieterin zumutet. " Auch wenn es das Gesetz erlaubt, verbietet es der Anstand" .Mit solchen Menschen möchte ich nicht unter einem Dach leben.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Nur mal zur Klarstellung: es ist nicht verboten einen Vertragsabschluss von der Erfüllung eigener Vorstellungen abhängig zu machen. Auch wenn cauchy in der Antwort 26 völlig zu Recht auf die Ausübung der Macht des Stärken verweist. Die Schutzmechanismen greifen eben erst ab dem Vertragsabschluss - nicht schon vorher.

Solange es noch keinen Vertrag gibt, und hier gibt es noch keinen (nur Anbahnungen), kann sich der Mietinteressent nicht auf die drei Raten berufen. Ist im Grunde genommen recht einfach.

Zitat (von cauchy):
Denn eigentlich geht es ja um die Frage, ob der Vermieter den unterschriebenen Vertrag zurücksenden muss und wie sich der Noch-Nicht-Oder-Vielleicht-Doch-Mieter dazu verhalten sollte.


Harry hat diese Frage bereits in der Antwort 8 unter Hinweis auf den § 147 (hier Absatz 2) beantwortet. Da der Vermieter nicht in angemessener Zeit den Antrag angenommen hat ist kein Vertrag zu Stande gekommen und der Antragsteller nun auch nicht mehr an sein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages gebunden.
[Ich nehme sehr stark an, dass dem Vermieter gar nicht bewusst ist, auf welch dünnem Eis auch er sich bewegt.]

Blendet man aber mal für einen Augenblick die rechtliche Seite aus und beschäftigt sich damit, wie es in der Praxis aussieht, kommt es doch letztlich nur darauf an, was vorher offen und ehrlich kommuniziert wurde.
Wenn ich als Vermieter vorher erkläre, dass ein Interessent nicht in die Auswahltrommel kommt, wenn die volle Kaution nicht vorher entrichtet wird, ist dies durchaus Ausnutzung eigener Stärke, aber rechtlich nicht angreifbar. Also kein Fall des cic.
im übrigen wäre so etwas doch vielen egal. Gefühlt haben nur rund 10 % meiner Mieter von dem Recht die Kaution in drei Raten zu zahlen Gebrauch gemacht. Alle anderen zahlen - obwohl sie es bei mir nicht müssten - alles in einer Summe.

Dem TS, dem es ja wohl um schnelle Vertragsklarheit geht, würde ich raten, den Vermieter trotz der Entfernung nach Terminabsprache aufzusuchen. Dann kann er alles fix machen und muss sich nicht noch Tage gedulden.
Aufwand dafür: unbestreitbar ja.
Dafür aber schnellstmögliche Rechts- und eigene Planungssicherheit.

Jeder muss für sich entscheiden ob Aufwand und Ertrag in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Berry






0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
im übrigen wäre so etwas doch vielen egal. Gefühlt haben nur rund 10 % meiner Mieter von dem Recht die Kaution in drei Raten zu zahlen Gebrauch gemacht. Alle anderen zahlen - obwohl sie es bei mir nicht müssten - alles in einer Summe.
Dem stimme ich auch zu. Diese 3 Teile-Regelung ist aber gar nicht das entscheidene. werner_r fordert wie andere Vermieter auch die Kaution vor Abschluss des Mietvertrags. Also eine Vorabzahlung ohne jede Rechtsgrundlage. Der Vertrag, der dies besiegelt, soll ja erst danach abgeschlossen werden. Eigentlich ein typisches Vorgehen von Trickbetrügern ...

Und andere hier empfehlen sogar dem Mieter in diesem Thread, die Kaution irgendwohin zu überweisen, ohne dass der Mieter den Vermieter jemals gesehen oder irgendetwas Belastbares in der Hand hat. Und diese Empfehlung ist meiner Meinung nach fahrlässig.

Zitat (von Sir Berry):
Harry hat diese Frage bereits in der Antwort 8 unter Hinweis auf den § 147 (hier Absatz 2) beantwortet. Da der Vermieter nicht in angemessener Zeit den Antrag angenommen hat ist kein Vertrag zu Stande gekommen und der Antragsteller nun auch nicht mehr an sein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages gebunden.
Ich hatte das in #3 schon thematisiert. Für mich ist nicht eindeutig, ob die Annahmefrist inzwischen verstrichen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Und diese Empfehlung ist meiner Meinung nach fahrlässig.


Diese Einschätzung teile ich ohne wenn und aber. Wenn nur Zug um Zug. Daher auch die Anregung des pers. Besuchs.

off-T: zu mir ist heute eine Neumieterin nur zur Unterschrift gekommen, weil sie sofortige Sicherheit haben wollte, obwohl ich ihr auch den Vertragsabschluss bis einschließlich Sonntag eingeräumt habe. Dafür ist sie hin und zurück mehrere hundert Km gefahren. On-T.

Zitat (von cauchy):
Ich hatte das in #3 schon thematisiert. Für mich ist nicht eindeutig, ob die Annahmefrist inzwischen verstrichen ist.
Auch da bin ich bei Dir, eindeutig ist es nicht, da keinerlei Daten genannt wurden . Aber ich gehe anhand der TS-Beschreibung von einem längeren Zeitraum siet der Rücksendung aus. Der TS erwähnt doch, dass er nachgefragt habe. Kann der TS aber wenn ich irre gerne klarstellen.

Berry
Zitat (von cauchy):
werner_r fordert wie andere Vermieter auch die Kaution vor Abschluss des Mietvertrags. Also eine Vorabzahlung ohne jede Rechtsgrundlage. Der Vertrag, der dies besiegelt, soll ja erst danach abgeschlossen werden. Eigentlich ein typisches Vorgehen von Trickbetrügern ...
Lass mal Werner außen vor. Ich hab das was er geschrieben hat, oder besser das, was er aussagen will, nicht wirklich verstanden (oder ernst genommen).
In unserem Fall soll Zug um Zug gehandelt werden, da glaube ich eher einen nicht rechtssicheren Vermieter als einen Trickbetrüger zu erkennen. Denn so wie beschrieben sind ja beide zwecks Übergabe der Wohnung vor Ort.

Berry

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