Hallo miteinander,
ich habe ein ziemliches Problem mit meinem Ex-Vermieter.
Zu Ende Januar habe ich eine Wohnung gekündigt (meine Wohnung war im Obergeschoss, im Untergeschoss und Keller war eine Werkstatt die der Vermieter betreibt), in welcher ich knapp 5 Jahre gewohnt habe. Die Wohnungsübergabe mit dem Vermieter hat stattgefunden, er hat das Abnahmeprotokoll ohne Beanstandungen unterschrieben.
Meine Probleme: ich habe für 2015 keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Der Vermieter sagt er habe es vergessen, bislang aber keine erstellt.
Für 2016 hat er fristgerecht eine erstellt, jedoch sowohl den Wasser- als auch den Heizölverbrauch geschätzt. Die Wärmemengenzähler als auch die Wasserzähler für die Wohnung wurden Ende 2015 nach Ablauf der Eichdauer ausgebaut, die Wasserzähler durch Rohrstücke ersetzt - neue Zähleinrichtungen waren ihm zu teuer... Es kann somit seither weder die Wärmemenge meiner Heizkörper noch die Wassermenge erfasst werden.
Ist so eine Schätzung überhaupt zulässig?
Zur Nebenkostenabrechnung für 2015: ich bin der Meinung ich habe ein Anrecht auf diese Abrechnung und Auszahlung eines eventuellen Guthabens. Wenn ja, kann ich ihn klageweise zur Abrechnung zwingen?
Weiterhin habe ich Ende Januar darum gebeten, mir die Anlage der Kaution nachzuweisen und samt Zinsen auszuzahlen. Passiert ist seither nichts. Sollte ich auch hier klagen, oder ihm noch Zeit geben?
Vermieter rechnet Nebenkosten und Kaution nicht ab
5. Juni 2018
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Frage vom 5. Juni 2018 | 17:34
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter rechnet Nebenkosten und Kaution nicht ab
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#1
Antwort vom 5. Juni 2018 | 20:42
Von
Status: Unbeschreiblich (47499 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Zur Nebenkostenabrechnung für 2015: ich bin der Meinung ich habe ein Anrecht auf diese Abrechnung und Auszahlung eines eventuellen Guthabens. Wenn ja, kann ich ihn klageweise zur Abrechnung zwingen?
Ja, eine Erzwingung durch Klage ist möglich. Die Klage kann dabei sogar auch Rückzahlung der gesamten Nebenkostenvorauszahlungen gerichtet sein.
Zitat:Weiterhin habe ich Ende Januar darum gebeten, mir die Anlage der Kaution nachzuweisen und samt Zinsen auszuzahlen. Passiert ist seither nichts. Sollte ich auch hier klagen, oder ihm noch Zeit geben?
Hier solltest Du die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 548 BGB abwarten.
#2
Antwort vom 5. Juni 2018 | 22:44
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Sollte ich direkt auf Rückzahlung der gesamten Nebenkostenvorauszahlungen klagen, oder mittels Stufenklage zunächst die Abrechnung einfordern?
Und jetzt?
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