Vermieter meldet sich nicht und nimmt Kündigung nicht an

31. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
amour_fou
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Vermieter meldet sich nicht und nimmt Kündigung nicht an

Person XY mietet eine Wohnung, wird 7 Monate später fristlos vom Arbeitgeber gekündigt, kann die Mietkosten nicht mehr tragen. Sie informiert die Vermieterin, welche ihr anrät, Wohngeld oder ähnliches zu beantragen.
Da Person XY auch nach Abklärung aller eventuell vorhandenen Möglichkeiten die Miete nicht bezahlen kann, kündigt sie den Mietvertrag. Der Mietvertrag war auf 1 Jahr befristet, bis dahin haben beide Parteien auf Kündigungsrecht verzichtet. Person XY schreibt in die Kündigung, dass sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündige, was ja spätestens der Ablauf des 1 Jahres wäre. Die Kündigung wird per Einschreiben versandt, die Vermieterin holt das Einschreiben nicht ab. Da sich die Vermieterin nicht meldet, stellt Person XY die MIetzahlung ein, um die Vermieterin in Bedrängnis zu bringen.

Die Vermieterin meldet sich weiterhin nicht. Person XY geht davon aus, dass die Kündigung zum Ablauf des Jahres wirksam ist, da im Vertrag steht "die Kündigung ist erstmals zum XX.XX.XXXX möglich". Person XY übersendet der Vermieterin daher nochmals die Kündigung, sowie die aktuellen Zählerstände und die Wohnungsschlüssel. Die Vermieterin holt dieses Einschreiben ab, meldet sich Monate später und gibt an, dass die Kündigung erst 3 Monate nach XX.XX.XXXX gültig ist, da die 3-monatige Kündigungsfrist zu berücksichtigen ist. Die Kündigung wurde von Person XY aber bereits vier Monate vor dem Tag XX.XX.XXXX abgesandt. Die Bringschuld von Person XY wäre dann ja erfüllt.

Des Weiteren möchte die Vermieterin eine Wohnungsübergabe 3 Monate nach Tag XX.XX.XXXX, welcher Person XY aber nicht zustimmt, da die Schlüssel ja bereits übersandt wurden.

Die Vermieterin bleibt bei ihrer Forderung der Mieten bis zum Tage 3 Monate nach dem Vertragsende, meldet sich dann aber monatelang nicht mehr.

Person XY ist bewusst, dass die Monate bis Vertragsende nachzuzahlen sind. Jedoch ist ihr unklar, ob die gesamte Miete oder nur die Kaltmiete zu zahlen ist, da Person XY bereits vor dem Tag XX.XX.XXXX ausgezogen ist.
Auch hat die Person Nachmieter gesucht, welche aber der Vermieterin nicht vorgestellt werden konnten, da diese sich ja nicht gemeldet hat. Es war der Person XY unzumutbar, die Miete zu zahlen, was der Vermieterin auch mitgeteilt wurde. (Die Unzumutbarkeit der Mietzahlung über mehr als 3 Monate könnte ja evtl. wichtig für die Frage "muss der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren oder nicht" wichtig sein. daher die anmerkung; dass die Miete dennoch gezahlt werden muss ist mir klar)

Wie ist nun die Rechtslage? Wie lange ist die Verjährungszeit für die Forderung der Vermieterin?

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14 Antworten
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#1
 Von 
Heurekus
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)

Soll sich das einer durchlesen? warum? :(

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#2
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

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#3
 Von 
amour_fou
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Das genaue Datum ist der 14.07.2008, gekündigt wurde bereits Ende februar, anfang märz. schlüssel wurdem am 10.07. übersandt. vermieter besteht auf zahlung bis ende november

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#4
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
amour_fou
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

14.07.2008

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#6
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
amour_fou
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

laut meiner auskunft durch eine fachanwältin für mietrecht ist eine kündigung dann erstmals zum enddatum der befristung möglich. somit wäre das der 14.08.2008, spätestens der 31.08.2008! wie die vermieterin zu ihrer forderung kommt ist für mich ebenso wenig nachvollziehbar.

genauso, wie für mich nicht nachvollziehbar ist, weshalb angibt, dass die miete bis zur wohnungsübergabe gezahlt werden müsse. schließlich hat sie die schlüssel längst und somit ist nicht nachweisbar, dass eventuelle mängel durch die mieterin entstanden sind. die mieterin hat die wohnung vorschriftsmäßig verlassen, wofür es zeugen gibt.

was mich wütend macht ist die tatsache, dass die vermieterin der stromgesellschaft mitgeteilt hatte, dass die wohnung durch die mieterin bis zum 30.11. bewohnt war, die mieterin hat jedoch der stromgesellschaft den zählerstand bei auszug (15.04.) mitgeteilt. die stromgesellschaft stellt aber strom bis 30.11. in rechnung. auf ein schreiben der mieterin, in dem diese der stromgesellschaft den fall schilderte und angab, dass die kündigung früher in kraft trat verlangte die stromgesellschaft zur rechnungsabänderung eine unterschrift der vermieterin (welche für die mieterin seit monaten nicht erreichbar ist, wie schon zuvor sehr oft) und eine kopie des wohnungsübergabeprotokolls. die mieterin teilte der stromgesellschaft mit, dass die rechnung so nicht akzeptiert wird und keine zahlung erfolgen wird, solang die rechnung nicht abgeändert wird, da dies ja einer anerkennung der forderung gleichkäme.

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#8
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

mour fou

hat der energieversorger die kündigung bestätigt? wird in der neuen whg vom gleichen versorger der strom bezogen?

dann würde ich mich schriftlich nachweisbar (einschreiben) an den energieversorger wenden und um überprüfung der rechnung bitten. ausserdem darauf hinweisen, dass der strom seit 00.00.0000 ggfalls von dem vermieter xy genutzt wird.

gleichzeitig nur die kosten bis zur kündigung/ auszug aus der alten whg zahlen.

sunbee


-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung."

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#9
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 787x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@morthingay

:augenroll:
sie hat sicher dem energieversorger mitgeteilt, dass sie für die zukunft sämtliche kosten für strom übernimmt, die in der von ihr gekündigten whg entstehen

sunbee

-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung."

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Ich sehe es auch so, dass die Wohnung spätestens zum 31.07. wirksam gekündigt wurde. Die Mietforderungen des Vermieter für August bis November (warum eigentlich 4 Monate) sind unberechtigt.

Bis zum 31.07. muss jedoch die Warmmiete bezahlt werden.

Im konkreten Fall liegt aus meiner Sicht auch ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Stellung eines Nachmieters vor. Der Umstand, dass der Vermieter das erste Kündigungsschreiben nicht abgeholt hat und auch nach dem zweiten Kündigungsschreiben kein Kontakt zur Stellung eines Nachmieters möglich war, kann auch noch dazu führen, das die Pflicht zur Mietzahlung früher endet.

Im Zweifl müsste das aber in einem Rechtstreit zu geklärt werden, dessen Ausgang aus meiner Sicht ungewiss ist.

Gegenüber der Stromgesellschaft wäre übrigens ebenfalls eine Kündigung erforderlich gewesen. Der Umstand, dass Du nicht gekündigt hast, verpflichtet Dich zunächst einmal zur Weiterzahlung der Stromkosten. Da der Strom aber offensichtlich vom Vermieter genutzt wurde, musst Du die Stromkosten vom Vermieter einfordern und nicht die Stromgesellschaft.

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#12
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 787x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
amour_fou
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Mit Mitteilung des Zählerstands an den Stromversorger wurde der Vertrag gekündigt.
Der Stromversorger weist jedoch darauf hin, dass Strom bis zum vom Vermieter angegebenen Datum zu zahlen ist. Mieterin soll ein Übergabeprotokoll vorlegen, welches es a) nicht gibt, b) gesetzlich nicht vorgeschrieben ist!!!

Im Übrigen ist meiner Meinung nach keiner so blöd und kündigt seinen Stromvertrag nicht!

Die Frage des Nachmieters ist allerdings schwierig, da sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt, dass der Vermieter bei über 4 Monaten (die zwischen Kündigungsdatum und Auszug liegen) verpflichtet ist, einen Nachmieter zu akzeptieren, wenn dieser nicht "schlechter" ist, als der bisherige Mieter, solang die weiteren Mietzahlung für den Mieter aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar / tragbar sind. Dieser Fall liegt bei der Mieterin definitiv vor, da sie Auszubildende ist.

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#14
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 787x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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