Vermieter in Wohnung, Videobeweis!!!

24. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Steffen2011
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter in Wohnung, Videobeweis!!!

Hallo,

aufgrund einer Vermutung, dass unser Vermieter heimlich während ich und meine Freundin nicht zu hause sind unsere Wohnung betritt (Vermieter wohnt eine Etage höher im 2 Familienhaus), stellte meine Freundin kurz vor verlassen der Wohnung ihr altes Handy mit Videoaufnahme ins Wohnzimmer. Und siehe da, 2 Min später geht auch schon die Tür auf und der Vermieter betritt die Wohnung. Nach 3 Minuten Besichtigung der Wohnung, wobei er die meißte Zeit im Schlafzimmer verbracht hat, verließ er dann auch wieder die Wohnung. Bei der darauffolgenden Konfrontation stritt er alles ab und meinte er wolle uns ab dem 31.10. diesen Jahres nicht mehr in seinem Haus sehen.
Zuvor ist es auch schon vorgekommen, dass er unsere Sachen im Gemeinschaftskeller umgeräumt hat.
Werde jetzt erst einmal das Schloss austauschen um weiteres eindringen zu vermeiden.
Welche rechtlichen Schritte kann man jetzt noch einleiten?

MfG


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

1. Strafanzeige bei der Polizei


Sonstige Möglichkeiten:
Fristlose Kündigung
Sachen einlagern/bewachen lassen
sämtliche Kosten der Lagerung/Bewachung und des Umzuges vom Vermieter einklagen





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Ja, das ist ein klassischer Fall von Hausfriedensbruch und somit strafbar.

Wenn was fehlt, könnte noch Diebstahl dazu kommen.



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"Chylla"

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Alles richtig.
Die Kosten des Schlossaustausch könnten (nach vorheriger Ankündigung) bei der nächsten Mietzahlung in Abzug gebracht werden.

Wenn man noch darüber nachdenkt, ob man sich deswegen eine neue Wohnung sucht, dann sollte man auch bedenken, dass nach der Schilderung der Vermieter nach [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573a.html]BGB § 573 a [/URL] jederzeit ohne Vorliegen von Gründen kündigen kann. Kündigungsfrist in diesem Falle mind. 6 Monate (je nach Mietzeitdauer ggf länger).

Besser wäre es dann schon, wenn man wegen des Hausfriedensbruchs selbst außerordentlich kündigen würde, um auch die Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Kündigungsfolgeschadens geltend machen zu können.

Außerordentlich bedeutet nicht unbedingt sofort/fristlos, sondern nur ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist. Die Hinzuziehung eines Anwalts dürfte sich hier wohl bezahlt machen ...

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Ich bin zwar Laie aber ist es nicht so, dass das Recht am eigenen Bild höher eingestuft wird als ein Hausfriedensbruch und damit als Beweis nicht zugelassen wird?

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Die Beweissicherung im Rahmen einer Straftat wiegt schwerer als irgendwelche Datenschutzargumentationen etc.

Insbesondere wenn in einen durch das Grundgesetz besonders geschützten Bereich rechtswidrig eingegriffen wird.


Ansonsten wären ja sämtliche Überwachungskameras nutzlos ...






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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich bin zwar Laie aber ist es nicht so, dass das Recht am eigenen Bild höher eingestuft wird als ein Hausfriedensbruch und damit als Beweis nicht zugelassen wird? <hr size=1 noshade>


§24 KunstUrhG beachten.

Die Anfertigung des Überwachungsvideos selbst war zulässig. Zum einen darf man in der eigenen Wohnung filmen. Wenn sich der Rechtsbrecher (Einbrecher, Hausfriedensbrecher) nunmehr darauf berufen wollte, die Aufnahme sei deswegen unzulässig, weil er ursächlich durch seine Rechtsverletzung darauf erscheine (entweder nach §201a StGB oder allgemeinem Persönlichkeitsrecht), so wäre dies rechtsmißbräuchlich und daher unbeachtlich.

Anders kann es aussehen, wenn bereits die Aufnahme an sich rechtswidrig war (bei der heimlichen Video-Überwachung der Dusche der Nachbarin filmt der Vermieter, wie die Nachbarin eine Straftat begeht), das liegt hier ja gerade nicht vor.

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