Vermieter hält Vertragsbedingungen nicht (Mieter noch nicht eingezogen)

24. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
meibu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Vermieter hält Vertragsbedingungen nicht (Mieter noch nicht eingezogen)

Bei unserer Wohnungsbesichtigung Mitte August wurde uns vom Makler versichert das in der Wohnung die Fenster (alte Kastenfenster mit Holzrahmen) und die Balkontür aufgearbeitet oder evtl. getauscht werden. Wir haben dann die Wohnung genommen und auch im Mietvertrag stand "Der Vermieter verplichtet sich, vor dem Einzug des Mieters oder, falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum 01.11.15 folgende Arbeiten an den Mieträumen vornehmen zu lassen: im Schlafzimmer wird Laminat verlegt, die Fenster und Balkontür der Wohnung wird aufgearbeitet oder wenn notwendig. getauscht"
Nun hab ich den Zuständigen (vermutlich Miteigentümer, steht aber nicht mit im Vertrag) und den Hausmeister angerufen um mich auf den neusten Stand zu bringen und einen Termin für die Schlüsselübergabe zu machen.
So habe ich vom Hausmeister erfahren das er das Laminat nicht fertig legen kann (anscheinend das letzte Brett) da die Balkontür noch nicht getauscht wurde und auch Wasser von außen rein läuft und der Zuständige wusste von nichts und sagte nur das die Maler dieses Jahr nicht mehr streichen können da es zu kalt ist.
Es folgten einige Telefonate mit Hausmeister, Zuständiger, Makler und Eigentümer.
Mein Standpunkt ist, das ich nicht einziehen möchte (ich bin zeitlich flexiebel was das angeht :) ) bevor alle arbeiten erledigt sind.
Der Vermieter möchte nun nächste Woche einen Schreiner beauftragen sich das ganze anzuschauen und er soll dann entscheiden was gemacht werden muss und was nicht. Er soll es für den Winter "akzeptabel" ausbessern und sobald es wieder möglich ist (vom Wetter und Temperaturen) die weiteren arbeiten machen (wenn der Schreiner es für nötig hält).
Dann lies der Vermieter noch andeuten das an den restlichen Fenstern wahrscheinlich garnichts mehr gemacht werden muss da sie vor drei Jahren schonmal gestrichen wurden.
Der Vermieter verlangt das ich einziehe/ Miete bezahle obwohl die versprochenen arbeiten zu den gegebenen Zeitpunkt noch nicht komplett abgeschlossen sind. Er hat mündlich einer Mietminderung für den Zeitraum des Mangels eingewilligt.
Er teilte mir noch mit das er einen Aufhebungsvertrag nicht willigt und würde dies auch Gerichtlich austragen.

Ich möchte nach wie vor in diese Wohnung. Allerdings nicht in eine Baustelle.

Wie sollte ich nun vor gehen?
Was kann ich tun?
Wieviel Zeit muss ich den Vermieter geben?
Kann er meine Miete erzwingen obwohl er den Vertrag nicht eingehalten hat?
Eine Abmahnung kann ich bestimmt erst ab den 01.11. schicken.

P.S. ich möchte kein Schadensersatz oder sowas sondern nur in eine einwandfreie Wohnung einziehen

Vielen Dank für ihre Antworten

-- Editier von meibu am 24.10.2015 12:40

-- Editier von meibu am 24.10.2015 17:22

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Ich verweise mal auf § 536 BGB und zur Sicherheit noch auf § 536a BGB und § 536b BGB .

§ 536 BGB : Wie stark ist dieTauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch eingeschränkt? Wenn die Wohnung unbewohnbar ist, berechtigt dich das zu 100% Mietminderung. Die Beschreibung klingt aber nicht nach unbewohnbar. Von daher müsstest du dich mit dem Vermieter halt auf eine passende Mietminderung einigen (er ist ja offensichtlich dazu bereit).

§ 536a BGB : Wenn durch die undichte Tür höhere Heizkosten entstehen, dann wäre das einen angemessenen Schadensersatz wert. Ebenso natürlich, wenn Lärm und Dreck entsteht.

§ 536b BGB : Wenn du dir nicht ausdrücklich bei Einzug eine Mietminderung vorbehälst, wirst du nie mehr eine wegen der vorhandenen Mängel erhalten. Darauf solltest du also zwingend achten.

Eine Wohnungsabnahme komplett zu verweigern, ist meiner Meinung nach nur dann sinnvoll, wenn die Wohnung tatsächlich nicht bewohnbar ist. Ansonsten bringt das nichts. Eine angemessen geminderte Miete müsstest du dennoch bezahlen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
meibu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen dank für diese Antwort die mich ein ganzes Stückchen weiter gebracht hat.

Ich dachte in die Richtung von Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung §323 BGB .
Kommt der zum Einsatz?

Habe mich mal schlau gemacht wie hoch die Mietminderung ist bei ähnlichen Fällen.
10% sollten denke ich drin sein.
Höhere Heizkosten kann ich ja nicht haben weil ich in dieser Wohnung bisher keine hatte und meine Vormieter schon so gehaust haben ohne das es sie stört. Ist bestimmt mit der Mietminderung abgegolden, oder?

Der Vermieter hat sich bis jetzt nicht gemeldet wegen einem Termin von dem Schreiner. Ich wollte vor dem 1.11.15 ein Schreiben an den Vermieter stellen wo ich ihn auf die Mängel hinweise. Ist das sinnvoll?

Zitat (von cauchy):
§ 536b BGB : Wenn du dir nicht ausdrücklich bei Einzug eine Mietminderung vorbehälst, wirst du nie mehr eine wegen der vorhandenen Mängel erhalten. Darauf solltest du also zwingend achten.


Kommt das in das Übergabeprotokoll oder wie sieht sowas aus?

0x Hilfreiche Antwort

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