Vermieter gewechselt - 2. mal Mieterhöhung laut Mietspiegel

29. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)
Vermieter gewechselt - 2. mal Mieterhöhung laut Mietspiegel

Hallo,

vor ca. 1,5-2 Jahren hat der alte Vermieter Immeo die Miete laut Mietspiegel erhöht. Der neue Mieter heißt jetzt LEG und möchte für die gleiche Wohnung auch nach Mietspiegel die Mieter erhöhen.

Geht das?
Geht das nach so einer kurzen Zeit?

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69 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
Hallo,

vor ca. 1,5-2 Jahren hat der alte Vermieter Immeo die Miete laut Mietspiegel erhöht. Der neue Mieter heißt jetzt LEG und möchte für die gleiche Wohnung auch nach Mietspiegel die Mieter erhöhen.

Geht das?
Geht das nach so einer kurzen Zeit?


Ja, denn die Wartefrist für eine Mieterhöhung beträgt 15 Monate.

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#2
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Der neue Mieter darf jederzeit auf eigenen Wunsch die Miete erhöhen, sogar jeden Monat.

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#3
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)

Auch eine Mieterhöhung nach oder laut Mietspiegel?

Welche Gerichtskosten kommen auf mich, wenn ich die Erhöhung sofort akzeptiere? Wie viel müsste ich zahlen wenn wir uns mit dem Vermieter einigen beim Vergleichsprozeß und wie viel müsste ich zahlen, wenn ich es verlieren sollte?

Leider habe ich noch eine Wartezeit bei meiner Rechtsschutzversicherung.

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#4
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)

Auch eine Mieterhöhung nach oder laut Mietspiegel?

Welche Gerichtskosten kommen auf mich ca. zu, wenn ich die Erhöhung sofort akzeptiere? Wie viel müsste ich zahlen wenn wir uns mit dem Vermieter einigen beim Vergleichsprozeß und wie viel müsste ich zahlen, wenn ich es verlieren sollte?

Leider habe ich noch eine Wartezeit bei meiner Rechtsschutzversicherung.

vorläufiger Streitwert ist laut den Anwälten vom Vermieter 15,00€ x 12 = 180,00€.
Was ich auch nicht verstehen. Die wollen die Miete ab dem 01.10.16 erhöhen. Das wären für mich 3 Monate.

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
Geht das nach so einer kurzen Zeit?


Das geht sofern die Mieterhöhung vor 1,5 - 2 Jahren geringer als 15 bzw. 20 % war.

Zwischen den Mieterhöhungen müssen mindestens 15 Monate liegen.

Zitat (von sisqonrw):
Die wollen die Miete ab dem 01.10.16 erhöhen.


Das ist ja schon ein paar Tage her.

Zitat (von Liane46):
Ja, denn die Wartefrist für eine Mieterhöhung beträgt 15 Monate.


Soweit richtig. Allerdings geht das nur wenn die letzte Mieterhöhung unter der sog. Kappungsgrenze lag.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
Welche Gerichtskosten kommen auf mich ca. zu, wenn ich die Erhöhung sofort akzeptiere?

Zitat (von sisqonrw):
Die wollen die Miete ab dem 01.10.16 erhöhen. Das wären für mich 3 Monate.

Irgendwie nicht verständlich, ist der VM schon im Klageverfahren, denn jetzt wären es schon 3 Monate Rückstand.
Zitat (von sisqonrw):
Wie viel müsste ich zahlen wenn wir uns mit dem Vermieter einigen beim Vergleichsprozeß und wie viel müsste ich zahlen, wenn ich es verlieren sollte?

Beim Verlieren alle Kosten.

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#7
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)

Habt Ihr so eine Hausnummer. Wie viel EUR müssten wir Minimum-Maxium ca. an Gerichtskosten zahlen?

Ziel ist beim Vergleichsprozess sich in der Mitte zu einigen.

Was müssten wir ca. zahlen, wenn wir jetzt sofort die Mieterhöhung akzeptieren würden?
Was müssten wir ca. an Gerichtskosten zahlen, wenn wir verlieren würden oder uns beim Vergleich einigen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
Habt Ihr so eine Hausnummer. Wie viel EUR müssten wir Minimum-Maxium ca. an Gerichtskosten zahlen?

Ziel ist beim Vergleichsprozess sich in der Mitte zu einigen.

Bei Mieterhöhung wird es meist keinen Vergleich in der Mitte geben, entweder wird das Verlangen vom Richter anerkannt, wenn eben die Abstände passen und wenn der Mietspiegel beachtet wurde.
Bei solchen Dingen gibt es kein Verhandeln wie auf einem Basar.
Zitat (von sisqonrw):
Was müssten wir ca. zahlen, wenn wir jetzt sofort die Mieterhöhung akzeptieren würden?

Das können wir wohl mangels Glaskugel nicht erkennen.
Wie weit ist der Vermieter schon im Verfahren (wenn er schon einen Anwalt eingeschalten hatte, so werden dessen Kosten eben auch schon fällig).
Um welche Summe geht es bei der Erhöhung der Miete?
Wie hoch ist die Miete bisher?
https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner



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#9
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)

Klar kann man sich bei der Mieterhöhung einigen. Mein Schwiegersohn hat sich in der Mitte geeignet. So eine Lösung ist die Regel hat der Anwalt gesagt. Verstehe daher deine Antwort nicht.

15€ ist die Mieterhöhung.

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#10
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)

Wenn ich auf

https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner

15€x12=180€ eingebe und da ich mich selber vertrete/verteidige zeigt der mir 0€ an. Kann das sein?

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#11
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Da hast Du wohl ein Häkchen zuviel entfernt.
Bis 500 Euro Streitwert betragen die reinen Gerichtskosten 1. Instanz 105 Euro (ganz unten Gerichtskosten KV GKG)

Allerdings solltest Du auch bedenken, dass Du keinen Anspruch darauf hast, dass Dein Vermieter einen Vergleich akzeptiert. I.d.R. wird ein vernünftiger Gegner mit einem Anwalt ins Rennen gehen und vorher abklären wie seine Erfolgschancen stehen. Ein Prozessgegner der gute Erfolgschancen sieht, wäre schön blöd sich auf einen Vergleich einzulassen, um dann auf seinen Anwaltskosten sitzenzubleiben. D.h. Dein realistisches Kostenrisiko beträgt rund 260,00 Euro (für Gerichtskosten und fremde Anwaltwaltskosten) - ob das die Chance auf einen "Gewinn" von monatlich 7,50 Euro mittels Vergleichs wert ist, muss halt jeder selbst einschätzen.

Wichtig ist es in jedem Fall vorher selbst die eigenen Erfolgsaussichten einzuschätzen. Die Zustimmung zu einem an sich völlig berechtigten Mieterhöhungsverlangen zu verweigern, kannt leicht teurer kommen als gedacht.

Wenn man auf einen Vergleich spekuliert, dann solllte man den dem Gegner sinnvollerweise schon anbieten bevor dem Anwaltskosten entstanden sind.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
Kann das sein?

Ja.

Zum einen weil Du die 0 EUR ja ganz offensichtlich siehst, zum anderen weil der Rechner keine "Selbstvertretung" berechnen kann.
Also einfach die Option "Gerichtliche Vertretung" anklicken und schon erhält man die Werte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)

OK was kommen auf mich für Kosten wenn ich jetzt die Erhöhung akzeptiere?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
OK was kommen auf mich für Kosten wenn ich jetzt die Erhöhung akzeptiere?

Wenn der Vermieter eben 15 € monatlich fordert, dann eben die Rückstände, oder hat der Vermieter schon einen Anwalt beauftragt, dann sollte man mit dem Vermieter eben die Kosten abklären.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)

der hat einen Anwalt beauftragt und wie haben eine Klageschrift vom Amtsgericht bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
der hat einen Anwalt beauftragt und wie haben eine Klageschrift vom Amtsgericht bekommen.

Genau das war die Frage schon am Anfang.
Das wird sich dann geschätzt mal so bei 100€ und den Mietnachzahlungen bewegen. Um die genaue Forderung zu erfahren, schnellsten mit dem gegnerischen Anwalt oder Vermieter das Gespräch suchen, sonst gehen Fristen verloren, und man steht doch wieder vor Gericht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
der hat einen Anwalt beauftragt und wie haben eine Klageschrift vom Amtsgericht bekommen.

Aha, das Wichtigste ganz zum Schluss.
Ebenso wie beim Umgang mit dem Mieterhöhungsverlangen. Die darin gesetzte Frist, das ist die Überlegungsfrist - bis zu deren Ablauf man seine Entscheidung treffen muss, ob der zukünftig verlangte Mietpreis wohl angemessen ist.

Nur falls nicht, wäre dann der folgende Schritt, sich zu überlegen, ob man das Kostenrisiko eingeht, nur weil irgendwer gesagt, dass irgendein anderer sich schonmal mit dem Vermieter auf einen Vergleich geeinigt hat.

Jetzt, wo die Klage schon beim Amtsgericht eingereicht wurde, geht es um
1) die monatliche Mieterhöhung
2) die bereits verursachten Gerichtskosten > 105 Euro
3) die bereits verursachten Anwaltskosten a) vorgerichtlich b) gerichtlich c) Vergleichsgebühren > ?? Euro
4) ggf. Kosten eines gerichtlichen Vergleichs

Zum derzeitigen Stand ist m.E. realistischerweise nicht mehr mit einem Vergleich zu rechnen, da es jetzt auch darum geht, wer die Kosten trägt, die ja schon einiges höher sind als der eigentliche Streitwert.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#18
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Für die Zukunft:Angesichts einer Wohnung, bei der die Miete regelmäßig erhöht wird lohnt sich die Mitgliedschaft in einem Mieterverein/Mieterschutzbund. Der Vorteil ist, dass der Verein jede Nebenkostenabrechnung für Sie prüft und auch die Rechtsvertretung im Preis regelhaft incl. ist ( ca 100.- Euro im Jahr)
Ganz einfach gesagt: An Ihrer Stelle würde ich mir den Mieterverein leisten und die aktuellen Fragen von dort beantworten lassen. Da sind Profis am Werk.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)

Wie kann ich denn auf die Klage antworten? Vielleicht um ein Nachlass bitten bzw. keine Kosten vom Gericht und von der Gegenseite zu berechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
Wie kann ich denn auf die Klage antworten?

An die Adresse des Gerichts, wo die Klageschrift gekommen ist
Mit dem Vermieter / Anwalt vielleicht vorab telefonisch abklären.
Zitat (von sisqonrw):
Vielleicht um ein Nachlass bitten bzw. keine Kosten vom Gericht und von der Gegenseite zu berechnen.

Bitten kann man, jedoch wird die Chance relativ gering sein.
Zitat (von altona01):
An Ihrer Stelle würde ich mir den Mieterverein leisten und die aktuellen Fragen von dort beantworten lassen. Da sind Profis am Werk.

In dem Fall eine Lösung, jedoch wird die Frist wohl jetzt schon recht eng werden.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)

Kann man jetzt auch Mitglied beim Mieterverein werden? Gibt es da keine Wartezeit wie bei einer Rechtsschutzversicherung?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
Kann man jetzt auch Mitglied beim Mieterverein werden?

Ja wobei man eben schauen muss, ob die Geschäftsstellen nicht während der Feiertage geschlossen haben.
Zitat (von sisqonrw):
Gibt es da keine Wartezeit wie bei einer Rechtsschutzversicherung?

Das können nur die Leute vor Ort vom Mieterbund sagen, eher gibt es keine Wartezeiten.
Allerding auch Selbstbeteiligungen für den Fall, wie man lesen kann von 100€ bis 200€ dürfte die Spanne liegen.

Ob es allerdings jetzt in dem Falle viel bringt, sollte man außen vor lassen, denn der Mietgliedsbeitrag ist auf jeden Falle gleich fällig, dafür gibt es die Beratung vor Ort, dazu im Falle der Vertretung vor Gericht, da wäre dann die Selbstbeteiligung ebenfalls fällig.
Damit kommt man so auf die Kosten des jetzigen Verfahren, wenn man jetzt schnellstmöglichst sich mit dem Vermieter in Verbindung setzt und bezahlt. Man gewinnt also rein gar nichts, im Gegenteil es wäre jetzt an der Zeit sich mit dem Anwalt des Vermieters in Verbindung zu setzen und sich einigen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Die Prioritäten liegen irgendwie verkehrt.....

Für die Zukunft:
Mieterverein/Mieterschutzbund

Akut:
1. Geld sparen
2. gegnerischen Anwalt konsultieren, Forderung akzeptieren und unverzüglich zahlen
3. Gericht konsultieren, Forderung akzeptieren und unverzüglich zahlen

Zitat (von sisqonrw):
Wie kann ich denn auf die Klage antworten? Vielleicht um ein Nachlass bitten bzw. keine Kosten vom Gericht und von der Gegenseite zu berechnen.


Das können sie wohl vergessen.
SIE haben Kosten in dreistelliger Höhe verursacht (Gerichts- und Anwaltskosten), welche in etwa den Einnahmen aus der Mieterhöhung der kommenden 2-3 Jahre entsprechen.
Aus welchem Grund sollte Ihnen der Vermieter da entgegenkommen, die sind auch nicht mit dem Klammerbeutel gepudert.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)

Hallo,

jetzt verteidigen wir uns selber bzw haben die Klage erwidert. Darf ich mit Vollmacht die Angelegenheit von meinen Schwiegereltern als Schwiegersohn vertreten? Volljährige Familienangehörige können das, aber ich bin mir nicht sicher ob ich als Schwiegersohn als Familienangehöriger gelte.

Kennt sich da jemand aus?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
Hallo,

jetzt verteidigen wir uns selber bzw haben die Klage erwidert. Darf ich mit Vollmacht die Angelegenheit von meinen Schwiegereltern als Schwiegersohn vertreten? Volljährige Familienangehörige können das, aber ich bin mir nicht sicher ob ich als Schwiegersohn als Familienangehöriger gelte.

Kennt sich da jemand aus?


Amtsgericht kennt keine Anwaltspflicht im Zivilverfahren, also dürfen Sie ... ich rate Ihnen jedoch dringend davon ab. Entweder beauftragen Sie schleunigst einen Anwalt oder - um die Kosten zu minimieren - Sie erkennen an. Ich denke, Ihnen fehlt es an ausreichendem Wissen um einem Volljuristen erfolgreich Paroli zu bieten. ... ist aber nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
jetzt verteidigen wir uns selber bzw haben die Klage erwidert.


Mit welchen Argumenten wurde denn die Klage erwidert?

Besteht überhaupt genug Wissen, um so eine Klageerwiderung zu verfassen? Schon allein das ist nicht so einfach und ein Verfahren kann schon deswegen verloren gehen, dass man Fristen und Geflogenheiten nicht kennt.

Zitat:
Ein Anwalt, der sich selbst verteidigt, hat einen Esel zum Mandanten.

Alte Lebensweisheit

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)

Hallo. ich füge das Schreiben mal hier ein:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bestellen wir uns für die Beklagten und zeigen Verteidigungsbereitschaft an.

Wir werden beantragen, die Klage abzuweisen.

Begründung:

Die Beklagten schulden keine höhere Miete.

Der Vortrag der Klägerin ist zunächst unsubstantiiert. Es darf nicht auf Anlagen Bezug genommen werden.

Es wird auch bestritten, dass die Fenster und Türen ausreichend isoliert sind. Wir sind zwar nicht in der Beweispflicht, aber um ein Eindruck zu verschaffen fügen wir ein paar Fotos bei die aussagekräftig sind.

Weiter ist es nicht der Fall, dass eine gute Wohnlage vorliegt. Z.B. sind in ca. 30-40 Meter Entfernung Industrieschienen-Verkehr. Regelmäßig fahren Züge, die dem entsprechenden Lärm verursachen.

Seit ein paar Wochen werden arbeiten am Haus durchgeführt. Fluchtwege sind gesperrt. Es ist z.B. nicht möglich, dass ein Rettungsdienst mit einer Trage rein und raus kann. Siehe Fotos. Ältere Leute und Familien mit Kleinkinder können ohne Hilfe alle nicht rein oder raus aus dem Haus. Diese wurde dem Vermieter telefonisch mitgeteilt. Bis heute gibt es keine Reaktion darauf. Deshalb wurde auch schon das Ordnungsamt eingeschaltet.

Durch Arbeiten am Dach wurde die Satellitenanlage von den Arbeitern verstellt. Heimatsender können auch nicht ordnungsgemäß angeschaut werden. Die Heimatsender sind ganz verschwunden manchmal sind nur wenige verfügbar. Der Vermieter wurde hier auch telefonisch informiert und ist hier auch nicht bemüht das Problem zu lösen.

Zudem gibt es eine Rabenplage, die den Fuhrpark der Mieter mit Rabenkod beschädigen. Auch hier wird nicht reagiert.

Die Anlagen und Hochöfen der Firma Thyssen-Krupp sind in der unmittelbaren Nähe und führen mit deren Luftverschmutzungen auch nicht zu einer guten Lage bei.

Das sind wichtige Punkte die erst endgültig beseitigt werden müssen damit man überhaupt über eine Mieterhöhung diskutieren kann.

Zudem wird bestritten, dass die Wohnung umgerechnet insgesamt 80,06 qm betrage, wenn man den Taschenrechner bemüht. Eine solche Quadratmeterzahl ist nämlich und zudem überhaupt gar nicht mitgeteilt worden, weder in der Klage noch in dem Mieterhöhungsschreiben, so dass das Mieterhöhungsbegehren schon an der mangelnden Transparenz scheitert.

Des Weiteren wird bestritten, dass Dämmungen hinsichtlich der Außenwand an der Vorderseite, der Außenwand an der Rückseite, des Daches oder der obersten Geschossdecke, des Giebels und Kellerdecke vorhanden sind. Interessant ist, dass aktuell deshalb arbeiten am Haus durchgeführt wird. Also gibt es keine ausreichende Dämmung.

Die Badausstattung ist weder Standard noch Überstandard. Die Fotos die wir als Anhang beifügen sagen eindeutig was anderes.

Hochwertige Oberböden liegen auch nicht vor. PVC-Boden ist keine hochwertige Ausstattung, wobei diese von den Beklagten selbst beschafft und verlegt wurden. Darunter befinden sich graue Kunststoffplatten vom Vermieter.

Ferner wird bestritten, dass die Fenster mit einem U-Wert unter 2,0 bestehe.

Weiter kann nicht davon die Rede sein, dass eine modere Haustüranlage vorliege.

Daher kann die Klägerin hier den genannten Zuschlag auf den Mittelwert der Mietrechtwerttabelle verlangen.

Auch ein Zuschlag für die energetische Ausstattung in der genannten Höhe ist nicht gerechtfertigt, da es keine besondere energetische Ausstattung gibt.

Die Ausstattung und Zustand des Hauses ist wie vor 37 Jahren beim Einzug. Seit dem wurde vom Vermieter in der Wohnung nichts verbessert bzw. verändert.

Über diesen Link:

https://is.gd/sPtzhM

kann man die Fotos einzeln betrachten, per Scrollrad hinein- und heraus zoomen sowie in einer hohen Auflösung deutlicher betrachten. Falls erforderlich, kann man die Fotos auch ausdrucken.

Das Schreiben vom 14.10.2016 haben die Beklagten definitiv nicht erhalten.

Ebenso sei darauf verwiesen, dass keinerlei Parameter, die in der Klagebegründung mitgeteilt worden sind, Inhalt des Mieterhöhungsschreibens waren. Daher ist die Mieterhöhung schon formal unwirksam.

Somit ist die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind bereit den Rechtsstreit zu beenden, indem die Beklagten die Hälfte der Mieterhöhung akzeptieren, aber nur wenn denen keinerlei weiteren Kosten entstehen.
Andernfalls besteht die Verteidigungsbereitschaft weiterhin und man kommt bei einem Gütetermin oder Gerichtstermin zu einem Urteil/Ergebnis.


Mit freundlichen Grüßen



i.A. xyz (Schwiegersohn)
Dipl.-Betriebswirt (FH)

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
Darf ich mit Vollmacht die Angelegenheit von meinen Schwiegereltern als Schwiegersohn vertreten?

Sollte jemand fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, der sich nicht eigenverantwortlich darüber klar werden kann, ob und in welchem Umfang das erlaubt wäre?

Der § 79 ZPO erlaubt das zwar für Schwiegersöhne, wäre ich der Richter würde hier hier nach lesen der Klageerwiderung zum Schutz der Mieter jedoch von § 79 Abs. 3 ZPO Gebrauch machen.



Zitat (von sisqonrw):
ich füge das Schreiben mal hier ein:

Grauenvoll ...
Hoffentlich nicht schon abgesendet ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)

wieso grauenvoll. Mit dem fast identischen Schreiben habe ich selber mit einem Anwalt Erfolg gehabt. Haben uns beim Gütetermin auf die Mitte geeignet.

Sollen die Mieter lieber selber schreiben?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat:
Es wird auch bestritten, dass die Fenster und Türen ausreichend isoliert sind. Wir sind zwar nicht in der Beweispflicht, aber um ein Eindruck zu verschaffen fügen wir ein paar Fotos bei die aussagekräftig sind.


Mal ganz ehrlich, so etwas hat niemals ein Volljurist (noch nicht mal nen halber) formuliert! Inwieweit jetzt Fotos beweisen sollen, dass ein Fenster oder eine Tür ausreichend isoliert ist, ist mir auch nicht ganz klar.

Zitat:
Zudem wird bestritten, dass die Wohnung umgerechnet insgesamt 80,06 qm betrage, wenn man den Taschenrechner bemüht. Eine solche Quadratmeterzahl ist nämlich und zudem überhaupt gar nicht mitgeteilt worden, weder in der Klage noch in dem Mieterhöhungsschreiben, so dass das Mieterhöhungsbegehren schon an der mangelnden Transparenz scheitert.


Was sagt den die NK-Abrechnung, oder die HK-Abrechnung über die Größe der Whg. aus?

Ich könnte jetzt zu jedem Ding was schreiben, aber es lohnt nicht. Keine gute Idee, haben Sie das Ding tatsächlich rausgeschickt? Sind Sie wirklich der Meinung damit könnten Sie gewinnen oder wenigsten einen Vergleich herauskitzeln? Ich bin da anderer Meinung. Suchen Sie einen Anwalt auf, wenn Sie unbedingt zanken wollen.

-- Editiert von AltesHaus am 18.01.2017 14:51

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