Vermieter entlässt Mieter ohne meine Zustimmung aus dem gemeinsamen Mietvertrag

6. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
WgOWeh
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter entlässt Mieter ohne meine Zustimmung aus dem gemeinsamen Mietvertrag

Grüße,

Ich habe mich bereits informiert, jedoch unterschiedliche Ratschläge erhalten - vielleicht weiss jemand genaueres:

Ich wohne in einer Wohngemeinschaft mit noch einem weiteren Mieter. Wir haben einen Mietvertrag, in dem wir beide als Hauptmieter aufgeführt sind. Wir sind beide Studenten - keine Partnerschaft.

Nun hat mein Noch-Mitmieter aber zum letzten Monatsende einseitig den Mietvertrag gekündigt (ohne einhaltung der 3Monatigen Kündigungsfrist!), der Vermieter hat dies akzeptiert.
Ich jedoch habe berechtigtes Interesse daran, dass der Mitmieter erst zu einem späteren Zeitpunkt auszieht, da ich mich aus verschiedenen Gründen derzeit nicht (und so kurzfristig!) um einen Nachmieter kümmern kann, und die aus der Wohnung ausziehende Person sich nicht an der Nachmietersuche beiteiligen will.

Ich habe keiner Entlassungsvereinbarung o.Ä. zugestimmt, der Vermieter droht mit Auflösung des Mietverhältnisses, sollte ich mich nicht um einen Nachmieter bemühen.

Ich bin etwas perplex, ist sowas tatsächlich Rechtens?
Kann ich dem irgendwie entgegenwirken?

-- Editiert von WgOWeh am 06.07.2018 17:47

-- Editiert von WgOWeh am 06.07.2018 17:47

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von WgOWeh):
Ich bin etwas perplex, ist sowas tatsächlich Rechtens?

Nicht in Deutschland.



Zitat (von WgOWeh):
Kann ich dem irgendwie entgegenwirken?

Dem Mitmieter und dem Vermieter mitteilen, das solche Verträge zu Lasten Dritter nichtig sind.
Man die nur die anteilige Miete zahlen wird und den Mitmieter notfalls auf Restzahlung verklagen wird, das die Suche eine Nachmieters aufgrund der Sachlage das Problem von Mitmieter / Vermieter ist.
Das ganze jeweils mit Zustellnachweis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man die nur die anteilige Miete zahlen wird und den Mitmieter notfalls auf Restzahlung verklagen wird, das die Suche eine Nachmieters aufgrund der Sachlage das Problem von Mitmieter / Vermieter ist.


Kann man, aber wenn beide Hauptmieter waren, dann kann sich der VM auch nur an den verbleibenden Mieter halten und der hat dann erst mal Pech inne Verlosung. Klar kann dieser im Innenverhältnis dann den bald ehemaligen Mitmieter verklagen, aber das ist doch sehr zeitaufwendig und teuer.

Alternativ eine Vereinbarung mit dem VM schließen, dass man ab sofort nur noch die Hälfte zahlt und auch bei der NK-Abrchnung nur hälftig beteiligt wird.

Ergänzung: Dies kann der VM auch, wenn beide Hauptmieter noch vorhanden sind, es sei denn, man hat eine andere Vereinbarung um Vertragswerk aufgenommen.

-- Editiert von AltesHaus am 06.07.2018 20:32

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
aber wenn beide Hauptmieter waren, dann kann sich der VM auch nur an den verbleibenden Mieter halten und der hat dann erst mal Pech inne Verlosung.

Normalerweise schon, hier m.M. nach aber nicht.
Denn die Vereinbarung des Vermieters mit dem Mitmieter das er auf dessen Mietzahlung verzichten will, kann nicht zu lasten des unbeteiligten Mitmieters gehen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
WgOWeh
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

[quote=AltesHaus
Alternativ eine Vereinbarung mit dem VM schließen, dass man ab sofort nur noch die Hälfte zahlt und auch bei der NK-Abrechnung nur hälftig beteiligt wird.

Ergänzung: Dies kann der VM auch, wenn beide Hauptmieter noch vorhanden sind, es sei denn, man hat eine andere Vereinbarung um Vertragswerk aufgenommen.
[/quote=AltesHaus]

Anders wird es kaum funktionieren.

Danke.

Edit: Soweit der VM natürlich mitspielt. Aber so oder so kann ich mehr als den Halben Mietbetrag sicher nicht leisten - der liegt ohnehin über meinem derzeitigen Anteil, da ich das kleinste Zimmer der Wohnung bewohne.

-- Editiert von WgOWeh am 06.07.2018 20:49

-- Editiert von WgOWeh am 06.07.2018 20:52

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Denn die Vereinbarung des Vermieters mit dem Mitmieter das er auf dessen Mietzahlung verzichten will, kann nicht zu lasten des unbeteiligten Mitmieters gehen.


Wir beide wissen aber, dass die Vereinbarung für die Tonne ist, deswegen ...

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von WgOWeh):
Edit: Soweit der VM natürlich mitspielt. Aber so oder so kann ich mehr als den Halben Mietbetrag sicher nicht leisten - der liegt ohnehin über meinem derzeitigen Anteil, da ich das kleinste Zimmer der Wohnung bewohne.


Wenn doch beide Hauptmieter waren ... spielte die Zimmergröße im Innenverhältnis eine Rolle? Wie haben Sie das mit dem Mitmieter geregelt? Was sagt hier der Vertrag? Haben beide die Miete anteilig überwiesen oder einer für alle?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wir beide wissen aber, dass die Vereinbarung für die Tonne ist,

Die zwischen unbeteiligtem Mitmieter und Vermieter: ja
Die zwischen beteiligtem Mitmieter und Vermieter: nein


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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die zwischen unbeteiligtem Mitmieter und Vermieter: ja


Ebend und deswegen kann er sich an diesem gütlich halten, wenn denn beide Hauptmieter waren.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ebend und deswegen kann er sich an diesem gütlich halten, wenn denn beide Hauptmieter waren.

Nö, denn als Verursacher des Problems wäre das mit § 242 BGB nicht vereinbar.


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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2315x hilfreich)

1.) wie Altes Haus, der Vermieter kann sich weiterhinaussuchen an wen er sich wenden will.
2.) ob beide Mieter die Miete im Innenverhältnis 50 : 50 verteilt haben wissen wir nicht. Diese Verteilung gilt weiterhin.
3.) wie wurde denn die Zahlung bisher vorgenommen ? Hat einer alles überweisen und von dem Mitmieter einen Anteil erhalten ? Oder gab es gar keine Aufteilung der Miete und einer hat alles allein gezahlt ?

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2315x hilfreich)

1.) wie Altes Haus, der Vermieter kann sich weiterhinaussuchen an wen er sich wenden will.
2.) ob beide Mieter die Miete im Innenverhältnis 50 : 50 verteilt haben wissen wir nicht. Diese Verteilung gilt weiterhin.
3.) wie wurde denn die Zahlung bisher vorgenommen ? Hat einer alles überweisen und von dem Mitmieter einen Anteil erhalten ? Oder gab es gar keine Aufteilung der Miete und einer hat alles allein gezahlt ?

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, denn als Verursacher des Problems wäre das mit § 242 BGB nicht vereinbar.


Wasn für nen Problem?

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

@ Spezi hat recht. Es ist doch letztlich wurscht, was der Vermieter mit dem anderen Mieter ausmacht, vom Ergebnis her. Selbst wenn dieser noch Mieter wäre, könnte der Vermieter auch vom Fragesteller allein den vollen Mietzins einfordern.

Eine ganz andere Frage ist, ob der Fragesteller von seinem bisherigen Mitmieter unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes den hälftigen Mietzins einfordern kann. Ich meine, dass ja.

wirdwerden

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Eine ganz andere Frage ist, ob der Fragesteller von seinem bisherigen Mitmieter unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes den hälftigen Mietzins einfordern kann. Ich meine, dass ja.


Dem stimme ich zu, aber ad hoc hilft es dem TE nicht, da er den Mietzins vorfinanzieren muss, hier gilt es vorsichtig mit dem VM eine Vereinbarung einzustielen, damit der Schaden übersichtlich wird.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es ist doch letztlich wurscht, was der Vermieter mit dem anderen Mieter ausmacht, vom Ergebnis her.

Nö, es gibt 2 Vertragsverhältnisse.

Der Vermieter hat gegenüber dem einen Mieter aus die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag verzichtet. Das kanner, ist auch gültig.

Das betrifft aber nicht das Vertragverhältnis mit dem anderen Mieter, gegenüber diesem ist diese Vereinbarung nichtig, darf ihm auch nicht zum Nachteil gereichen.


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#16
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Das Mietverhältnis zwischen dem ausgezogenen Mieter und dem Vermieter gilt weiterhin.

Der Vermieter kann nicht einfach den Mietvertrag auflösen. Er müsste gegenüber beiden Hauptmietern kündigen. Diese Kündigung wird aber mangels Grund nicht wirksam sein.

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#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2315x hilfreich)

Sehe ich nicht so.
Ein Vermieter kann jederzeit auf Forderungen verzichten, so auch auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Da beide sowohl Gesamtgläubiger als auch Gesamtschuldner sind wird der andere im Außenverhältnis auch nicht mehr belastet als er schon ist.
Mit den Innenverhältnis hat dies nichts zu tun.

Signatur:

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#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Sehe ich nicht so.
Ein Vermieter kann jederzeit auf Forderungen verzichten, so auch auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses.


Ne, das sehe ich wie vundaal, es gibt zwei Vertragsparteien, auf der einen Seite der VM auf der anderen Seite die beiden HM, da können zwei nicht mauscheln und den anderen außen vor lasssen.

Nachtrag
Was letztendlich auch keine Rolle spielt, ob mit oder ohne den anderen HM, wenn der VM nur den verbleibenden verklagt ist das sein Recht, die Frage ist, wie das im Innenverhältnis geregelt wurde.

-- Editiert von AltesHaus am 07.07.2018 22:12

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#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Ein Vermieter kann jederzeit auf Forderungen verzichten, so auch auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses


Das Mietverhältnis ist aber keine Forderung des Vermieters.

VM und HM1 haben einen Vertrag zu Lasten von HM2 abgeschlossen. Das ist ein Vertrag zu Lasten Dritter der somit unwirksam ist.

HM1 ist daher weiter Mieter und schuldet mindestens im Innenverhältnis zu HM2 seine anteilige Miete.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Bin da bei HvS und HH. Das ist ein klassischer Vertrag zu Lasten Dritter.

Allerdings halte ich den nicht zwingend für nichtig, sondern fuer noch heilbar.

Stand jetzt ist er aber nichtig.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#21
 Von 
WgOWeh
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Miete wurde nach Quadratmetern aufgeteilt, und von mir an den VM überwiesen. So verblieben auch gleichzeitig die Anteile für Strom und Internet auf meinem Konto, da diese ja über mich laufen.

Bisher ist die Sache einfach nur chaotisch, so wie mein jetziger Mitmieter, den der Vermieter in Schutz nimmt "Ist ja noch jung, da macht man Fehler / da kennt man sich noch nicht so aus...".
Ich habs irgendwie unterbringen können, jemandem die Wohnung zu zeigen, der auch zur Wohngemeinschaft passt, der will aber erst einen Monat später als mein noch-Mitmieter einziehen. An und für sich kein Thema, da wir ausreichend Zimmer zur Verfügung stehen haben.

VM rudert jetzt aber zurück / stellt sich quer, da er ja "nicht wisse, wann Mieter B gedenke, auszuziehen."

Das ganze hat den faden Beigeschmack der Parteiergreifung für eine Partei, die erst für dieses Chaos verantwortlich ist - und durch gedankenlose Aktionen erst hat den Haussegen schief hängen lassen.

Erst Vertragsbruch beabsichtigen, dann der Versuch, die Kosten auf meinem Rücken austragen, weil der passende Nachmieter leider nicht zum beabsichten Tag des Auszuges, sondern 30 Tage später einziehen will...

Anm. : Ich wusste nicht, dass der VM auch auf seinen Mietanteil mit einer Verzichtserklärung etwas bewirken kann. Dafür kann man mir hoffentlich nichts vorwerfen, zumal ich auch einen Nachmieter auftreiben konnte. Ich werde mich jetzt nicht nocheinmal hinsetzen, und wertvolle Zeit kurz vor den Klausuren/Praktika mit Mitmietersuche vertrödeln.

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#22
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Ist das als gestörte Gesamtschuld anzusehen?

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#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Vertrag zwischen Mitmieter und VM ist unwirksam, hh hat sehr gut erklärt warum das so ist.

Bezgl Strom und Internet den Jüngling einfach schriftlich an seine Pflichten erinnern und mit dem Vermieter mal reden wie er sich das vorstellt mit der Finanzierung des - sollte der andre ausziehen- Mietanteils und der NK, auch der Ihren (Strom/Internet)

-- Editiert von AltesHaus am 09.07.2018 13:02

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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