Vermieter droht wegen "alter" Rohrverstopfung Kaution zu reduzieren

25. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)
Vermieter droht wegen "alter" Rohrverstopfung Kaution zu reduzieren

Seit Einzug vor drei Jahren gibt es Theater mit dem Vermieter. Der schlechte Zustand der Wohnung wurde mit Tricks verdeckt. Im Laufe der Zeit aber traten die ganzen Mängel (Wandrisse, Parkettschäden, defekter Durchlauferhitzer, Schimmel etc.) zu Tage.
Vor ca. 2,5 Jahren kam es zu einer Rohrverstopfung. Der VM beschuldigte uns, Feuchttücher in den Klo geworfen zu haben, die letztlich zu einer größeren Verstopfung im Haus geführt haben und von einem Rohreiniger beseitigt werden musste.
Der VM verlanget von uns die Übernahme der Rechnungskosten in Höhe von 420,--. Ich lehnte die Zahlung ab, da wir keine Tücher in den Klo geworfen hatte, auch gar keine besitzen. Da der VM weiter auf die Zahlung beharrte, reichte ich den Vorgang an meine Privathaftpflicht weiter. Diese lehnte gegenüber dem VM eine Zahlung ab, da wir nicht für die Verstopfung verantwortlich seien. Es gibt auch keine Beweise dafür. Vom VM kam dann nichts mehr, außer dass er der VS mitteilet dies nicht akzeptieren zu wollen. Das war 2014.
Hinsichtlich der Schimmelschäden verwies der VM sofort auf falsches Lüften hin. Er weigerte sich etwas dagegen zu unternehmen, erschein gar eines Tages mit einem Gutachter (einem Vorstandsmitglied des Mieterverein Köln!!), der dem VM ein absurdes und völlig desolates Gutachten erstellte, laut dem er uns (auch Mitglied des Mieterverein Köln und von den dortigen Juristen beraten!!) falsches Lüften und Täuschungen des Gutachters vorwarf. Ein Fachanwalt für Mietrecht nahm sich der Sache an, reichte Klage ein. Der vom Gericht bestellte Sachverständige sah die Ursache bei falschen Fenstern und nicht geeigneter Innenwärmedämmung, die der VM hat einbauen lassen. Es sei dem Mieter definitiv kein falsches Lüftungsverhalten vorzuwerfen. Letztlich wurde dem VM vom Gericht klar gemacht, dass er entweder einem Vergleich (alle Schäden zu beseitigen) zustimmt oder er ein Urteil gegen ihn erhält. Er stimmte dem Vergleich zu.
Nach der Sanierung, wobei in der Vierzimmerwohnung drei große Zimmer für drei Tage nahezu unbenutzbar waren (ein kleines Zimmer war nicht betroffen, aber Flur und Bad ebenfalls völlig verstaubt und versaut), rechnete ich wie folgt ab: Mietminderung für die drei Sanierungstage (Monatsmiete: 30 x 3) und Reinigungspauschale/ Kosten 50,--. Die Wohnung sah unglaublich aus. Das habe ich dem VM mitgeteilt.
Vermieter antwortet nun, dass er das nicht akzeptiere. Es handele sich um einen Vergleich, jeder hat „für seine Kosten" aufzukommen.
Den geminderten Betrag werde er bei einem späteren Auszug von der Kaution abziehen. Dazu werde er die Kosten für die Rohrreinigung auch noch von der Kaution abziehen. Wann auch immer der Auszug erfolgen wird….
Letztlich bleiben – nach seiner Rechnung – von der Kaution in Höhe von 2.000,-- nur noch knapp 1.400,-- übrig.
Ich sehe das erst einmal sehr entspannt, weiß aber nicht ob ich auf sein Schreiben reagieren muss.
Kann ich das aussitzen bis zum späteren Auszug? Muss ich dem widersprechen? Oder kann ich ankündigen, dann bei Auszug einfach nicht alles zu renovieren?
Vorab vielen Dank!!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von schippi123):
Kann ich das aussitzen bis zum späteren Auszug?

Schau mal in deinen Mietvertrag. In manchen Mietverträgen steht, dass der Vermieter sich auch während des laufenden Mietverhältnisses an der Kaution bedienen darf. Dies funktioniert nur dann, wenn die Forderung des Vermieters tituliert oder unbestritten ist. Wenn es eine solche Klausel gibt, so könnte es Sinn machen, nochmal nachweisbar die Forderungen des Vermieters zu bestreiten. Notwendig ist das aber meiner Meinung nach wahrscheinlich nicht.

Ansonsten würde ich erstmal still sein, wenn nicht unmittelbar ein Auszug ansteht. Wenn bei Auszug die Forderungen des Vermieters verjährt sind, dann muss man nicht mehr über die Rechtmässigkeit diskutieren. Dann ist das Thema durch. Eine Aufrechnung einer verjährten Forderung mit der Kaution ist nicht möglich.

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#2
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Danke!!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn bei Auszug die Forderungen des Vermieters verjährt sind, dann muss man nicht mehr über die Rechtmässigkeit diskutieren.


Hier ist der Zeitpunkt "Bei Auszug" wichtig, denn auch verjährte Forderungen könnten aufgerechnet werden (§215 BGB ). Strittige Forderungen aber sowie nicht (§390 BGB ), was hier gegeben ist. Den Schriftverkehr der Haftpflicht aufbewahren.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Zum Schluß noch: Wann beginnt denn die Verjährungsfrist? Z.B. war der Wasserschaden (Rohrverstopfung im November 2013), danach folgte der Schriftverkehr mit dem Vermieter, dann Vermieter - Privathaftpflicht, und ca. ein Jahr nach dem Schaden nochmal die Aussage des VM, dass er den Betrag von mir einfordert. Nun, 10/ 2016, hat er mir seine Aufstellung mit dem Abzug von der Kaution mitgeteilt.
Ist Verjährungsbeginn Tag des Schadens, Tag der erstmaligen Forderung oder Tag der letztmaligen Forderung, d.h. ein Jahr später?

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