Verlassen der Wohnung nach der Kündigung

4. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ashvini
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlassen der Wohnung nach der Kündigung

Hallo Leute,

meine Mutter hat ihre jetzige Wohnung gekündigt. Sie wohnt seit über 22 Jahren in dieser Wohnung. Seit sie in dieser Wohnung ist wurde der Vermieter 2x gewechselt. Es gab aber jedes Mal keinen neuen Mietvertrag. Gilt denn jetzt der alte Vertrag, der vor 22 Jahren mit dem ersten Vermieter abgeschlossen wurde oder gilt das, was der jetzige Vermieter von uns verlangt.

Als wir in der Wohnung eingezogen sind, war die Wohnung in keinem super guten Zustand. Die Tapette war noch dran und es wurde überhaupt nicht gestrichen. Ich habe auch von einer Bekannten gehört, dass man heute die Wohnung so abgeben kann, ohne sie zu streichen oder die Fliesen abzumachen. Stimmt das?

Ich hoffe mir kann einer weiterhelfen. Danke

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Es kann für den Mieter durchaus von Vorteil sein, einen so alten Vertrag zu haben.
Wenn hier jemand seine Erfahrungen mitteilen soll, dann mußt du uns schon sagen, was hinsichtlich der Schönheitsreparaturen drin steht: :grins:

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#2
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

quote:
Ich habe auch von einer Bekannten gehört, dass man heute die Wohnung so abgeben kann, ohne sie zu streichen oder die Fliesen abzumachen.


Selbst angebrachte Fliesen müssen normalerweise wieder entfernt werden, es sei denn der Vermieter hat irgendwann die Anbringung der Fliesen genehmigt oder akzeptiert die Rückgabe der Wohnung mit Fliesen.

Das gilt nicht, wenn die Wohnungen in der ehemaligen DDR liegen und die Fliesen vor dem 03.10.1990 angebracht wurden.

Ob auch gestrichen werden muss hängt vom genauen Wortlaut der Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ab und auch davon, wann denn zuletzt gestrichen wurde.

-- Editiert am 05.05.2009 12:48

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#4
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(678 Beiträge, 628x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@nr 1

reichsprogromnacht. oder meinst du das wetter? was hat das mit dem thread zu tun?

sunbee

-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(678 Beiträge, 628x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Unter der Deutschen Wiedervereinigung versteht man den Prozess der Jahre 1989 und 1990, der zum Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Bundesrepublik Deutschland (BRD) [color=red]am 3. Oktober 1990 [/color]führte, und die damit verbundene Überwindung der über vierzig Jahre lang währenden Deutschen Teilung hin zur Deutschen Einheit

soviel dazu!

gruß
avalon 2006

-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

-- Editiert am 06.05.2009 02:28

-- Editiert am 06.05.2009 02:29

-- Editiert am 06.05.2009 02:29

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#10
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Ganz vergessen. Was steht den nun genau über die Renovierung im Mietvertrag?

gruß
avalon 2006

-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(678 Beiträge, 628x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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