Verjährung Ansprüche Vorvermieter

13. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
er0L
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung Ansprüche Vorvermieter

Hallo,

Die Renovierungsansprüche des Vorvermieters verjähren ja bereits 6 Monate nach Schlüsselübergabe. Was passiert wenn die Wohnung bereits innerhalb dieser Frist neu vermietet wurde?

Grüße

Erik

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Das hängt davon ab ob:


- gültige Klauseln zu Schönheitsreparaturen existieren

- Wie lange man in der Wohnung gewohnt hat


- die Wohnung renoviert übergeben wurde bei Einzug


- ein Übergabeprotokoll angefertigt wurde bei Auszug

- der Vermieter eine Frist gesetzt hat für die Renovierungsarbeiten

usw...….

Sooo einfach und pauschal kann man das nicht beantworten

Außer der Vermieter hat die Wohnung ohne Beanstandungen zurückgenommen, neu vermietet und Kaution etc. vorbehaltslos ausbezahlt. Dann würde ich sagen, kann er nachträglich keine Renovierungsforderungen stellen.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Da mit den berühmten 6 Monaten betrifft verdeckte Mängel. Also Mängel die bei Wohnungsübergabe nicht sichtbar waren. Auf Renovierungsansprüche trifft das ja wohl nicht zu.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
er0L
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Lese ich hier anders.

"Stellt ein Vermieter beim Auszug seines Mieters Mängel an der Wohnung fest, ist Eile geboten. Die Verjährungsfrist von 6 Monaten für den Kostenersatz von Schönheitsreparaturen läuft nämlich bereits ab dem Tag der Wohnungsübergabe. So heißt es im Leitsatz des BGH-Urteils vom 19.01.2005 - Az. VIII ZR 114/04 : "Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen"."

https://www.finanztip.de/wohnungsuebergabe-maengel/

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#4
 Von 
er0L
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Das hängt davon ab ob:


- gültige Klauseln zu Schönheitsreparaturen existieren

- Wie lange man in der Wohnung gewohnt hat


- die Wohnung renoviert übergeben wurde bei Einzug


- ein Übergabeprotokoll angefertigt wurde bei Auszug

- der Vermieter eine Frist gesetzt hat für die Renovierungsarbeiten

usw...….

Sooo einfach und pauschal kann man das nicht beantworten

Außer der Vermieter hat die Wohnung ohne Beanstandungen zurückgenommen, neu vermietet und Kaution etc. vorbehaltslos ausbezahlt. Dann würde ich sagen, kann er nachträglich keine Renovierungsforderungen stellen.


Es wurden Mängel aufgenommen im Protokoll (Vermieter unzufrieden mit dem Anstrich (ungleichmäßig)). Scheinbar zieht aktuell jemand in die Wohnung ein. Kaution ist noch offen. Wir wollen den Vermieter auch erstmal nicht aufschrecken, in der Hoffnung, dass die Ansprüche verstreichen.

Grüße

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#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Seid Ihr denn überhaupt wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ??

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#6
 Von 
er0L
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Seid Ihr denn überhaupt wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ??


Im Vertrag standen starre Fristen, die ja eigentlich nicht wirksam sind. Wir mussten aber farbige Wände und in der Küche streichen, aufgrund des Zustandes und der Mietdauer (4 Jahre)

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