Verbot von Tierhaltung

31. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Totorecht123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Verbot von Tierhaltung

Hallo!
Ich habe gestern den Vertreter unseres Vermieters um die Erlaubnis gebeten, einen Hund (7kg, 40cm) halten zu dürfen.

Als Antwort kam Folgendes:
der von Ihnen beantragten Hundehaltung können wir von Seiten der Heiliggeistspitalstiftung leider nicht zustimmen.

Zum einen wäre mit einer erhöhten Abnutzung der Wohnung zu rechnen und der Hund wäre einen Großteil des Tages alleine und unbeaufsichtigt in der Wohnung.

Mit freundlichen Grüßen


Darf er das nach dem BGH-Urteil http://www.stern.de/panorama/stern-crime/mietrecht-bgh-kippt-haustierverbot-in-mietwohnungen-3107646.html mit dieser Begründung verbieten? Wir sind beide Lehrer. Der Hund wäre also höchstens und in Ausnahmefällen 6 von 24 Stunden alleine.

Danke für die eure Hilfe!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Das Urteil trifft nicht zu, es waren andere Voraussetzungen.

Zitat:
Zum einen wäre mit einer erhöhten Abnutzung der Wohnung zu rechnen und der Hund wäre einen Großteil des Tages alleine und unbeaufsichtigt in der Wohnung.

Stimmt, selbst in 6 Stunden kann ein Hund erhebliche Schäden / Abnutzung anrichten. Bei Katzen sehen es die Gerichte eben anders.

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#2
 Von 
Totorecht123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielmehr müsse eine "umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen".

Ich finde, das passiert hier nicht. Für mich ist das eher ein pauschales Verbot mit allgemeiner Begründung.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Wie genau sieht denn die entsprechende Klausel im Mietvertrag aus? Bitte wortwörtlich abtippen.

Zitat (von Totorecht123):
Zum einen wäre mit einer erhöhten Abnutzung der Wohnung zu rechnen und der Hund wäre einen Großteil des Tages alleine und unbeaufsichtigt in der Wohnung.

Der erste Punkt ist als Begründung meiner Meinung nach nicht ausreichend. Vertragsgemäße Abnutzung ist in der Miete enthalten und alles was darüber hinaus geht muss der Mieter eh selber zahlen. Zudem könnte man mit dem Argument generell jegliche Hundehaltung verbieten. Genau das ist aber nicht zulässig. Es müsste also schon irgendein besonderer Punkt hinzukommen, warum genau in der Wohnung bzw. bei genau dem Hund oder den Mietern eine nicht mehr zu akzeptierende höhere Abnutzung entsteht. Und dieses Argument müsste der Vermieter liefern.

Der zweite Punkt ist meiner Meinung nach eher problematisch. Dem kann man aber natürlich auch Maßnahmen entgegensetzen. Falls ein Schaden in der Wohnung befürchtet wird, so kann man eine höhere Kaution anbieten. Falls Störungen der Nachbarn durch Bellen befürchtet werden, so könnte man sich verpflchten, bei längeren Abwesenheiten einen Hunde-Sitter zu engagieren. Das wäre vermutlich auch für den Hund eine sinnvolle Lösung. Also auch das Argument kann man als Mieter angreifen.

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#4
 Von 
Totorecht123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo cauchy,

Im Mietvertrag steht gar nichts.
Falls wir mal länger weg sind, hätten wir natürlich jemanden, der sich um ihn kümmert. Das war sowieso Voraussetzungen für die Überlegungen, sich einen Hund anzuschaffen.
Wir haben gerade bisschen recherchiert. Anscheinend gibt es Haftpflichtversicherungen für Hunde, die auch Mietsachschäden übernehmen.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Es gibt diverse Urteile für Einzelfälle, welche ich jedoch alle nicht verallgemeinern würde. Hier http://www.mietrecht.org/tierhaltung/hunde-in-mietwohnung/ sind ein paar zusammengestellt. Am besten wäre das Gespräch mit dem Vermieter. Versucht herauszubekommen, worin genau die Bedenken des Vermieters liegen. Dann kann man mit entsprechenden Gegenmaßnahmen diesen Problemen vorbeugen.

Wenn sich der Vermieter nicht auf ein wirkliches Gespräch einlassen möchte und weiter allgemein abblockt, dann kann man ihn auch auf das Urteil BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 verweisen. Darin heisst es im Tenor

Zitat:
Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.

Spätestens wenn ihr vor Gericht klagt, müsste der Vermieter also konkret seine Bedenken vorbringen. Besser wäre es, wenn er es vorher schon tut und ihr dann gemeinsam nach Lösungen sucht.

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#6
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo, möglicherweise steht dazu aber etwas in der Hausordnung? Bitte dort mal nachsehen. Wenn auch dort nichts steht, kann der kleine Hund grundsätzlich in der Wohnung gehalten werden. Gruß

Signatur:

Meine Kommentare sind lediglich persönliche Ratschläge ohne rechtliche Gewähr.

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#7
 Von 
Totorecht123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)


Hab jetzt noch einmal alles durchgelesen. Hausordnung gibt es, aber da steht auch nichts.

-- Editiert von Totorecht123 am 31.05.2016 15:55

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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
..Vertragsgemäße Abnutzung ist in der Miete enthalten und alles was darüber hinaus geht muss der Mieter eh selber zahlen. Zudem könnte man mit dem Argument generell jegliche Hundehaltung verbieten...
Was meinst du damit? Wenn der Hund vom Vermieter genehmigt wird, dann ist die durch den Hund erfolgende erhöhte Abnutzung ja vertragsgemäß, da vom Vermieter genehmigt.
Da kann der TE jetzt entweder nachweisen, dass durch den Hund in dieser konkreten Wohnung keine erhöhte Abnutzung erfolgen würde (alles gefliest, sowieso schon mit beschädigten Tapeten angemietet, Küche gehört dem Mieter?) oder er könnte einen Ausgleich für die erhöhte Abnutzung anbieten und es auf diesem Wege versuchen.

"Generell" ist ja, wie du sagst, durch höchstrichterliche Entscheidung verboten worden. Wer immer denkt, das sei erfolgt, damit mehr Arbeit für den anschwappenden Juristennachwuchs anfällt, hat da sicherlich einen interessanten Aspekt gefunden ... na ja, deutsches Mietrecht. Man darf es also als Vermieter nicht im Mietvertrag verbieten, sondern muss jeweils die einzelne Genehmigung versagen, wenn man nun mal keine Hunde im Haus haben will. Und nachvollziehbare Gründe haben.

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Was meinst du damit? Wenn der Hund vom Vermieter genehmigt wird, dann ist die durch den Hund erfolgende erhöhte Abnutzung ja vertragsgemäß, da vom Vermieter genehmigt.

Es ist formal keine Genehmigung des Vermieters notwendig. Im Mietvertrag findet sich in diesem Fall offenbar keine entsprechende Klausel. Die Hundehaltung ist also entweder vom vertragsgemäßen Gebrauch bereits umfasst oder eben nicht. Ich habe deshalb oben den entsprechenden Teil des Tenors aus dem BGH-Urteil eingestellt. Was vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst ist, ist dann eben Auslegungssache. Eine Elefant nicht, eine einzelner Goldhamster in der Regel ja. Alles andere bewegt sich irgendwie dazwischen und kann auch regional unterschiedlich sein. Da gibt es dermaßen viele Unterschiede, dass ich auch den Pauschalisierungen aus der oben verlinkten Seite nur bedingt trauen würde. Deshalb auch der Rat, sich irgendwie zu einigen.

Natürlich kann man sich auch einfach den Hund anschaffen und schauen was passiert. Notfalls kommt halt irgendwann eine Abmahnung und dann eine Kündigung. Um die Wirksamkeit der Kündigung kann man sich dann vor Gericht streiten. Wenn dem Mieter die Wohnung am Herzen liegt und der Vermieter komplett auf stur stellt, kann man auch einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen und eine Feststellungsklage einreichen. Dann riskiert der Mieter wenigstens nicht die Wohnung, aber es dauert natürlich länger und kostet Geld.

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#10
 Von 
Totorecht123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Wir versuchen, nochmal in Ruhe mit dem Vertreter zu reden. Wäre es einfach nur der Wunsch, einen Hund anzuschaffen, würde ich es wahrscheinlich gut sein lassen. Aber der Kleine kommt aus einer Tötungsatation in Rumänien und ich will mir gar nicht ausmalen, was da alles passieren kann.
Unser Vermieter ist eine kirchliche Stiftung... Nächstenliebe sucht man wohl trotzdem vergebens.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Da Zeit für einen Hund keine maßgebliche Rolle spielt ist es egal, ob er nun 4, 6 oder 8 Std. alleine bleibt.

Da der Hund höchstens 6 von 24 Std. alleine bleiben würde, wäre dies von dem Tier durchaus zu verkraften ohne Gekreische (durch den Hund) hier muss aber sichergestellt werden, dass der Hund auch ruhig ist, wenn er alleine ist, ansonsten muss das Tierchen schneller wieder weg, als es angeschafft wurde. Hier wäre evtl. auch eine HuTa gut, oder aber (das hatten wir, als unser Hund noch lebte) eine Hundeoma. Dorthin wurde der Hund morgens gebracht und Mittags vom ersten Heimkehrer wieder abgeholt. Hat 12 Jahre hervorragend geklappt und war wesentlich preiswerter als eine HuTa.

Das mit der erhöhten Abnutzung der Wohnung durch den Hund ist Schwachsinn. Im übrigen kann man den Hund versichern, falls er also tatsächlcih mal die Wohnung beschäidgt, wird das von der Versicherung getragen.

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