Wollte Fragen bei uns im Haus wohnen 2 Leute schon seit 2 Jahren jetzt ist es so dass Die Freundin ihr Studium für 2 Jahren woanders machen muss aber will die Wohnung hier nicht aufgeben und nicht kündigen. Er hat mir ein schreiben gegeben schon alles vorbereitet das er einen Untermieter hat für uns und uns die nächsten Tage vorstellen tut.
Meine Frage darf er das und wie sind die Gesetze?
Danke für jede Antwort
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Untermieter ?? Pflicht oder nicht??
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Toller Sachverhalt, alles unklar.
quote:was sagt uns das ?? Wer ist uns ? Eigentümer ? Als Gast, Mieter ?? Mit/ohne Vertrag ?
bei uns im Haus wohnen 2 Leute schon seit 2 Jahren
quote:
jetzt ist es so dass Die Freundin ihr Studium für 2 Jahren woanders machen muss aber will die Wohnung hier nicht aufgeben und nicht kündigen.
Es gibt eine Freundin der "2 Leute" oder von wem ?
quote:
Er hat mir ein schreiben gegeben schon alles vorbereitet das er einen Untermieter hat für uns und uns die nächsten Tage vorstellen tut.
Es gibt auch einen "Er" ?
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
es gibt auch ein ER
Man und Frau
UNd das Neue Paar auch Man und Frau.
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Also ich Bin der eigentümer des Hauses.
seit 2 Jahren wohnen ein Pärchen Man und Frau.
Diese Frau muss jetzt wegziehen in einer anderen Stadt und der Lebensgefährte auch.
Die Wollen aber in 2 Jahren wieder kommen und haben die wohnung nicht Gekündigt haben Untermieter besorgt.
Meine Frage Geht das und was muss der Eigentümer machen?
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quote:<hr size=1 noshade>Meine Frage Geht das und was muss der Eigentümer machen? <hr size=1 noshade>
Das geht selbstverständlich immer, wenn der Vermieter zustimmt.
quote:<hr size=1 noshade>Er hat mir ein schreiben gegeben <hr size=1 noshade>
Und da steht was genau drin?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
und wenn ich als eigentümer das nicht will??
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Dann haben die beiden Pech gehabt. Zwar kann man theoretisch auf Zustimmung zur Untervermietung klagen, aber halt nicht, wenn man die ganze
Wohnung untervermieten will. Aber die Zustimmung zur Vermietung eines Raumes (es handelt sich ja vermutlich um eine 2-Raum-Wohnung) könnten sie schon erklagen.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
quote:<hr size=1 noshade>Zwar kann man theoretisch auf Zustimmung zur Untervermietung klagen, aber halt nicht, wenn man die ganze Wohnung untervermieten will. <hr size=1 noshade>
Aber die Verweigerung der Untervermietung hat Konsequenzen:
quote:<hr size=1 noshade>§ 540 Abs , 1 Satz 2 BGB :
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. <hr size=1 noshade>
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
quote:
Aber die Verweigerung der Untervermietung hat Konsequenzen
Ja, aber spürbare nur dann, wenn eine Mindestmietdauer o.ä. vereinbart war.
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quote:<hr size=1 noshade>quote:
Zwar kann man theoretisch auf Zustimmung zur Untervermietung klagen, aber halt nicht, wenn man die ganze Wohnung untervermieten will.
Aber die Verweigerung der Untervermietung hat Konsequenzen:
quote:
§ 540 Abs , 1 Satz 2 BGB :
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
<hr size=1 noshade>
Wie schon erwähnt gilt das aber nur bei einer Teiluntervermietung. Auf die Zustimmung zu einer Komplettuntervermietung hat der Mieter keinen Anspruch, und demzufolge gilt dann der zitierte Paragraph nicht.
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Gesetzestext:
quote:
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
quote:
Wie schon erwähnt gilt das aber nur bei einer Teiluntervermietung. Auf die Zustimmung zu einer Komplettuntervermietung hat der Mieter keinen Anspruch, und demzufolge gilt dann der zitierte Paragraph nicht.
Ich kann da nichts von einem Teil der Mietsache lesen.
und würde dem daher widersprechen.
Gibt es zu dieser Auffassung eine entsprechende Kommentierung oder Rechtsprechung ?
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
quote:<hr size=1 noshade>Ich kann da nichts von einem Teil der Mietsache lesen.
und würde dem daher widersprechen. <hr size=1 noshade>
Aber man kann doch in § 553 BGB nachlesen, wann der Mieter einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters hat:
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.
Der Weitervermietung seiner kompletten Wohnung muss der Vermieter sicher nicht zustimmen.
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