Untermiete verboten rechtens?

13. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.01.2016 15:29:00
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 10x hilfreich)
Untermiete verboten rechtens?

Hallo,

ohne viel Blabla der Fall

Wohnung knapp 50 QM subventioniert. Freund möchte, bis er eine Wohnung in der nähe seiner Arbeitsstelle gefunden hat, bei mir wohnen und bietet an die erhöten Betriebskosten zu tragen (Strom etc pp). Anfrage an den Vermieter befristet 6 Monate abgelehnt weil die Wohnung subventioniert ist. Eine Besuchsdauer von 3 Wochen ist jedoch toleriert. Lt Recht ist ein Dauerbesuch von 4 Wochen okay.

Damit der Freund nicht jeden Tag von Stadt a zu Stadt b reisen muss daher folgende Idee:
3 Wochen bei mir wohnen
1 Woche bei seiner alten Wohnung
etc bis er eine Wohnung gefunden hat.
Wäre das in Ordnung?

Vielen dank für Tipps Tricks und §§§§


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-- Editiert go353793-50 am 13.01.2015 11:57

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Handelt es sich da um einen Freund im Sinne von "Lebensgefährte"? Den dürfen Sie nämlich jederzeit bei sich wohnen lassen - Sie müssen zwar um Erlaubnis fragen, die ist aber in der Regel zu erteilen: http://www.immobilienscout24.de/umzug/mietrecht/recht-und-urteile/nachzug-des-partners.html

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
guest-12329.01.2016 15:29:00
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 10x hilfreich)

Nuja Lebensgefährte ist er nicht, dennoch ich war so blöd und habe auf die Gutmütigkeit meines Vermieters gehofft und Ihn angerufen

Daher Regelung 3 Wochen wohnen 1Woche fernbleiben Rechtens?

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Ich kann mir nicht vorstellen das folgender Paragraf für subventionierten (mit öffentlichen Mitteln geförderten) Wohnraum nicht gelten soll.

BGB § 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Allerdings ist muemmels Hinweis auch nicht von der Hand zu weisen;-)

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Na ja, das "berechtigte Interesse" des Mieters besteht ja gemeinhin darin, das Geld zu brauchen, was er vom Untermieter kriegen würde. Ob das hier der Fall ist, wissen wir nicht - bei einer von vornherein befristeten Untervermietung eher nicht...

Daher Regelung 3 Wochen wohnen 1Woche fernbleiben Rechtens? Natürlich - das erlaubt doch sogar Ihr Vermieter...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Daher Regelung 3 Wochen wohnen 1Woche fernbleiben Rechtens? <hr size=1 noshade>

Absolut.

Man könnte sogar überlegen, ob nicht bereits die Abwesendheit am Wochenende Freitag, Samstag, Sonntag) ausreichend sein könnte.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12329.01.2016 15:29:00
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 10x hilfreich)

Er sagte ja nur dass eine Besuchszeit von 3 Wochen okay wäre... aber so auszulegen wäre es, vielen dank ^^

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Bei Untervermietung einer subventionierten Wohnung sind die Bestimmungen des § 21 Wohnungsbindungsgesetz zu beachten.

Ich vermute, der Vermieter will da einfach keinen Stress riskieren (den allerdings tatsächlich zuerst die Mieterin hätte) und möchte daher nichts davon wissen, dass der Freund dort wohnt. Deswegen nennt er der Mieterin diese Lösung mit dem "Besuch". Solange sie also dem Vermieter sagt, dass der Freund nur Besuch sei, hat er keine Scherereien mit dem Wohnungsamt.
Das kann ich ihm nicht mal verdenken.

Alternativ könnte man ihm den genannten Paragraphen mitteilen und er kann seine Erlaubnis darauf beschränken, dass diese Untervermietung nicht gegen das WoBindG verstößt. Aber wenn ihm das zu heikel ist - was spricht gegen die Besuchslösung?

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