Unrechtmäßig befristeter Mietvertrag, fristgerecht gekündigt nach BGB, Vermieter widerspricht

3. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb496877-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unrechtmäßig befristeter Mietvertrag, fristgerecht gekündigt nach BGB, Vermieter widerspricht

Hallo liebes Forum,

folgende Sachlage:

Meine Freundin hat ihre Wohnung am 29. Mai gekündigt, damit sie Ende August aus dem Mietvertrag austreten kann. Die gesetzlichen Fristen wurden eingehalten und der Vermieter antwortete auch am selben Tag per E-Mail. Er weigert sich die Bestätigung für die Kündigung auszuhändigen, da es sich laut ihm um einen befristeten Vertrag bis zum 31.12.2018 handelt. So auch im Mietvertrag festgehalten, jedoch ohne Passus der die Begründung enthält. Er widerspricht der ordentlichen Kündigung.

BGB §575 besagt allerdings, dass wenn ein Mietvertrag befristet ist, ist unbedingt einer der folgenden drei Gründe anzugeben, da der Mietvertrag sonst auf unbestimmte Zeit gilt.

Folgend §575 BGB

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.



Diese Gründe sind unbedingt schriftlich festzuhalten und vom Mieter zu unterzeichnen. Obwohl die rechtliche Lage klar ist und wir auch schon mitteilten das wir uns im Notfall rechtlichen Beistand holen würden, sieht die Vermietung ihren Fehler nicht ein.

Meine Frage ist nun, um große Kosten zu vermeiden, wie sollen wir weiter vorgehen? Einfach die Zahlung der Miete einstellen ab September? Den Schlüssel und die Wohnung muss man schließlich auch übergeben, worauf sich der Vermieter nicht einlässt.

Oder sollen wir uns tatsächlich rechtlichen Beistand holen? (Ich bin Student und meine Freundin verdient auch nicht das Meiste, weswegen wir hohe Kosten gerne meiden wollen)


Vielen Dank im Voraus!


-- Editiert von fb496877-1 am 03.08.2018 13:33

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von fb496877-1):
Meine Freundin hat ihre Wohnung am 29. Mai gekündigt, damit sie Ende August aus dem Mietvertrag austreten kann.


Wie wurde gekündigt? Auf einem Stück Papier mit Unterschrift oder per Email?

Zitat (von fb496877-1):
So auch im Mietvertrag festgehalten, jedoch ohne Passus der die Begründung enthält.


Mi welchen Worten? Genauer Wortlaut!

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#2
 Von 
fb496877-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Wie wurde gekündigt? Auf einem Stück Papier mit Unterschrift oder per Email?


Unterschrieben eigenhändig in den Briefkasten eingeworfen. Somit müsste die Antwort des Vermieters per Mail bestätigen, dass er sie erhalten hat?

Zitat (von Ver):
Mi welchen Worten? Genauer Wortlaut!


"Das Mietverhältnis beginnt am 01.04.2018 und läuft auf begrenzte Zeit bis zum 31.12.2018."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Der Erhalt einer Kündigung muss nicht bestätigt werden, weder von einem Mieter noch von einem Vermieter.
Die Alternative zu eim befristeten Vertrag wäre eine Klausel mit einem Kündigungsverzicht.
Das Zitat spricht für eine Vertragsbefristung (wenn da nicht noch mehr steht)
.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
fb496877-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Der Erhalt einer Kündigung muss nicht bestätigt werden, weder von einem Mieter noch von einem Vermieter.
Die Alternative zu eim befristeten Vertrag wäre eine Klausel mit einem Kündigungsverzicht.
Das Zitat spricht für eine Vertragsbefristung (wenn da nicht noch mehr steht)
.


Nach BGB §575 ist das so allerdings nicht zulässig, wie ich oben auch beschrieben habe. Und demnach wurde nach BGB ordentlich gekündigt.

Nein, bezüglich der Befristung sind keine weiteren Reglementierungen angegeben.

Die Frage lautet nun: Wie weiter vorgehen?

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Wirklich ein befristetet Mietvertrag, oder wurde die Kündigung bis zum .... von beiden Seiten ausgeschlossen?

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#6
 Von 
fb496877-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wirklich ein befristetet Mietvertrag, oder wurde die Kündigung bis zum .... von beiden Seiten ausgeschlossen?



Alle Informationen habe ich in dem Thread und den Antworten bezüglich dessen bereits dargelegt... Der Mietvertrag ist unrechtmäßig befristet laut BGB §575 und der Vermieter widerspricht der ordentlichen Kündigung.


Mit anderen Worten: Meine Freundin will zum 01.09.2018 aus der Wohnung sein, hat das auch alles ordentlich gekündigt. Der Vermieter sagt nö, ist nicht, der Vertrag geht bis 31.12.2018. So steht es auch im Mietvertrag. Allerdings fehlt im Mietvertrag der Passus für den Grund der Befristung. Demnach ist im Hinblick auf BGB §575 eine ganz normale 3 Monats Kündigungsfrist einzuhalten und die Befristung nicht rechtskräftig.

-- Editiert von fb496877-1 am 03.08.2018 16:02

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

§ 575 BGB regelt Zeitmietverträge. Bestimme Mietverhältnisse sind jedoch davon ausgenommen (siehe § 549 (2) BGB bzw. § 549 (3) BGB). Bitte prüft zunächt, ob dieses Mietverhältnis darunter fällt.

Wenn § 575 BGB für das Mietverhältnis gilt, so ist das zumindest kein Zeitmietvertrag. Der BGH hat entschieden, dass ein unwirksamer Zeitmietvertrag auch in einen beidseitigen Kündigungsverzicht umgedeutet werden kann. Das war aber ein Spezialfall und ist vermutlich nicht auf dieses Mietverhältnis anwendbar.

Wenn man davon ausgeht, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung zum Ende August beendet wird, so sollte der Mieter nachweisbar den Vermieter zur Rücknahme der Wohnung am 31.8. oder 1.9. morgens auffordern. Da hier Probleme zu erwarten sind, sollte dies am besten schriftlich geschehen, von einem neutralen Zeugen gelesen und von diesem dem Vermieter zugestellt werden. 2 Wochen vor Mietende sollten locker ausreichen. Es ist aber wichtig, dass die Rückgabe vom Mieter angeboten wird, weil dies zu den Mieterpflichten gehört.

Wenn der Vermieter dies dann verweigert, so befindet er sich im sogenannten Annahmeverzug. Er kann dann aus einer verspäteten Rückgabe keine Forderungen mehr herleiten. Trotzdem ist der Mieter immernoch in der Haftung.

Wenn der Vermieter vor Ort wohnt und einen Briefkasten hat, den nur er selber verwendet, so kann man wiederum unter Zeugen die Wohnungsschlüssel mit einem passenden Begleitschreiben in den Briefkasten des Vermieters stecken. Das ist nicht unproblematisch, aber meiner Meinung nach immernoch besser als sie zu behalten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von fb496877-1):
Alle Informationen habe ich in dem Thread und den Antworten bezüglich dessen bereits dargelegt... Der Mietvertrag ist unrechtmäßig befristet laut BGB §575 und der Vermieter widerspricht der ordentlichen Kündigung.


Nun bei mir ist der Eindruck entstanden, dass das gar nichtg so klar ist. Sie haben den Gesetzestext kopiert und eingestellt, aber haben sIe den Mietvertrag Ihrer Partnerin auch gelesen ? Ich meine es nicht böse, ich wollte nur sicher geheh, die Menschen verwechseln oft die Dinge.

Mein Tipp für Sie, da Sie nichts verdienen (als Student) und Ihre Partnerin ein geringes Einkomen hat, soll sie (da es sie betrifft) zum Gericht gehen, sich einen Beratungsschein dort besorgen (das minimiert die Kosten Ihrer Partnerin auf 10 EUR) und dann einen Fachanwalt aufsuchen und sich dort umfassend beraten lassen, so sind Sie beide dann auf der sicheren Seite. Viel Erfolg.

AltesHaus

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#9
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von fb496877-1):
Der Vermieter sagt nö, ist nicht, der Vertrag geht bis 31.12.2018. So steht es auch im Mietvertrag.


Vielleicht mal noch der Hinweis, dass eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist und keiner Bestätigung bedarf. Wenn man einfach auszieht und die Mietzahlung einstellt (nach Ablauf der Kündigungsfrist), dann muss der Vermieter halt klagen, wenn er das durchziehen will (oder die Kaution einbehalten, dann müsste der Mieter klagen.

Wenn aber alles so stimmt, wie Du schreibst, steht der Vermieter auf verlorenem Posten....

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wenn aber alles so stimmt, wie Du schreibst, steht der Vermieter auf verlorenem Posten....


Es sei denn, es handelt sich um eine vorübergehende Überlassung von Wohnraum, Wohnraum in einem Studentenwohnheim o.ä.

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