Ungültige Mieterhöhung

21. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
MrBastey
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ungültige Mieterhöhung

Guten Abend,

Ich habe gestern eine Mieterhöhung erhalten, in der ich lediglich informiert worden bin, dass die Miete erhöht wird und ich ab 1.März den Dauerauftrag entsprechend anpassen soll.

Aus meiner Sicht ist die Mieterhöhung aus mehreren Gründen ungültig.

1. Es fehlt eine Begründung, wie Anpassung an den Mietspiegel.

2. Es wird keine Zustimmung von mir eingefordert.

3. Zum 1.März würde doch sowieso nicht gehen oder?

Darf ich eine solche Mieterhöhung einfach ignorieren oder muss ich tätig werden?
Zusätzlich liegt die Miete aktuell genau auf Mietspiegelniveau und es gab auch keine Modernisierungen etc.
Ist dann eine Mieterhöhung überhaupt möglich?

Freue mich auf eure Antworten.

Grüße



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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Darf ich eine solche Mieterhöhung einfach ignorieren


Ja

Zitat:
Ist dann eine Mieterhöhung überhaupt möglich?


Nein

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Vorsicht: Schau bitte im Mietvertrag nach, ob da eine Indexmiete oder vor allem eine Staffelmiete vereinbart wurde. Sprich ob im Mietvertrag bereits eine Mieterhöhung vereinbart wurde.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Sicher, dass es sich um eine Erhöhung der Miete handelt und nicht um eine Erhöhung der NK-/HK-Vorauszahlungen?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119641 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von MrBastey):
Ist dann eine Mieterhöhung überhaupt möglich?

Klar.
Insbesondere wenn der Mieter zustimmt und zahlt.

Zum anderen hat der Mietspiegel ja auch eine Obergrenze. Und auch die könnte überschritten werden. Nur muss das der Vermieter dann sehr gut begründen.

Indexmiete / Staffelmiete wurden ja schon genannt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Es gibt da im BGB den § 557.

§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.

Wenn du dem Vm antwortest "einverstanden", und zahlst ist das legal.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MrBastey
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

So es gibt Neuigkeiten zu diesem Thema.
Ich habe inzwischen ingesamt 3. Mieterhöhungsschreiben erhalten.



1. Mieterhöhungsschreiben:

Erhalten am: 21.01.18

Inhalt:
- keine Begründung
- Frist nicht eingehalten
- keine Unterschrift verlangt

Meine Antwort:
versendet: Ende Februar

- Abgelehnt, da ungültige Mieterhöhung



2. Mieterhöhungschreiben:

Erhalten am: Anfang-Mitte März 2018

Inhalt:
- Mieterhöhung soll zum 1.3 bezahlt werden (also rückwirkend)
- Begründung:
- Identische Nachbarwohnung wird von den gewünschten Betrag vermietet
- Mietspiegel von Immowelt wurde herangezogen, obwohl es einen Mietpreisspiegel von der
Gemeinde auf dessen Homepage gibt (Dieser trägt allerdings die Überschrift (Mietpreisspiegel16/17))


Meine Antwort:

Versendet: Ende Mai

- Abgelehnt, da ungültige Mieterhöhung



3. Mieterhöhungsschreiben:

Erhalten am: heute

Inhalt:
- Mieterhöhung zum 1.8.18
- Ich soll bis zum 31.7 bestätigen, sonst Anwalt
Begründung:
- Identische Nachbarwohnung wird von den gewünschten Betrag vermietet
- Mietspiegel von Immowelt wurde herangezogen, obwohl es einen Mietpreisspiegel von der Gemeinde auf dessen Homepage gibt (Dieser trägt allerdings die Überschrift (Mietpreisspiegel16/17))


Meine Antwort:

das möchte ich nun hier mit eurer Hilfe herausfinden


Meine Fragen:


Frage 1: Frist

Darf die Frist nun so kurz gewählt werden, weil ich schon durch die beiden ungültigen Mieterhöhungen vorher wusste, dass eine Mieterhöhung im Raum steht?

In meinen Augen dürfte auch die 3. Mieterhöhung aufgrund der falschen Fristen nicht gültig sein. Ist das richtig?


Frage 2: Mietspiegel

Zudem habe ich eine Frage zum Mietspiegel. Ist die Anlehung an den Immowelt Mietspiegel rechtsgültig, weil der hochgeladene Mietspiegel der Gemeinde den Titel "Mietpreisspiegel 16/17" trägt und somit nicht mehr gültig ist?


Frage 3: Reaktion

Wie und in welchem Zeitraum muss ich jetzt reagieren?


Ich bin gespannt auf eure Antworten

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Meine Sicht der Dinge:

1. Frist: Läuft bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats (§558b Abs. 2 BGB ). Kürzer darf sie nicht gewählt werden, siehe §558b Abs. 3 BGB , der Deinen Fall explizit erfasst.


2. Mietspiegel: Der "Mietspiegel" von Immowelt dürfte die gesetzlichen Anforderungen an einen Mietspiegel nicht erfüllen. Lies hierzu die §558c/d/e BGB. Wenn der Mietspiegel der Gemeinde veraltet ist kann er ebenfalls nicht mehr herangezogen werden, wobei veraltete Mietspiegel heutzutage eher für den Mieter arbeiten da die exorbitanten Erhöhungen der letzten Jahre keine Berücksichtigung finden.


3. Du musst gar nicht reagieren. Wenn der Vermieter nach Fristablauf (siehe 1.) keine Antwort von Dir erhält muss er aktiv auf Zustimmung klagen. Warum also voreilig antworten und ihm auch noch mittels Rückmeldung helfen seine ungültigen Mieterhöhungsverlangen zu korrigieren? Das hätte ich auch vorher tunlichst unterlassen, das Gericht wird ihm dann schon erklären was falsch gelaufen ist wenn es seine Klage kostenpflichtig abweist.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Auch vom mir der Ratschlag, dass du derzeit nicht aktiv werden musst und du auch keine Veranlassung hast, deinen Vermieter auf die Vielzahl seiner Fehler aufmerksam zu machen. Wenn es für deine Gemeinde einen qualifizierten Mietspiegel gibt, dann ist auch der......und nur der, anzuwenden.

Der Immowelt Mietspiegel ist bestenfalls bei einer Erstvermietung als Vorlage zu gebrauchen, bei einer Mietpreiserhöhung aber keinesfalls anzuwenden. Und der Mietpreis der Wohnung nebenan hat auch nicht zu interessieren, erst wenn kein Mietspiegel vorhanden, dann können 3 Vergleichwohnungen heran gezogen werden. Aber erst dann. Mein Ex-Vermieter hatte es auch auf diese Tour versucht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MrBastey
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zunächst möchte ich mich für die sehr informativen Antworten bedanken.

Folgende Information habe ich beim ersten lesen überlesen.

Es wird tatsächlich auf drei Referenzwohnungen hingewiesen. Die Miete der Referenzwohnungen wird ebenfalls genannt und liegt entsprechend höher als meine Miete. Allerdings wird lediglich geschildert in welchem Gebäude sich diese befinden. Es wird von „vergleichbaren Wohnungen" gesprochen. Es wird jedoch keine qm Größe der Wohnungen genannt und auch sonst keine weiteren Informationen genannt.


Damit hat der Vermieter theoretisch 3 Wohnungen (1 Wohnung in selben und 2 Wohnung im Nachbarhaus) vorliegen die eine Mieterhöhung begründen können.
Ist die Begründung in der mir vorgelegten Form so ausreichend? Müssten da nicht noch qm Größe etc. Angegeben werden?


Eine weitere Frage zu der Frist:
Wenn man annimmt die Forderung ist soweit rechtsgültig, aber die Frist ist wie in diesem Fall falsch gesetzt, ist dann die Forderung der Miete zum Termin mit der richtigen Frist gültig. In meinem Fall bedeutet es dann, dass ich die Miete ab 1.10 zu zahlen habe?

0x Hilfreiche Antwort

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