Unfall wegen Eisglätte auf KFZ Stellplatz

18. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
det-st
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall wegen Eisglätte auf KFZ Stellplatz

Hallo,

wer haftet für den Schaden wenn bei Eisglätte der gemietete Stellplatz zu einer Eisbahn wird und das Auto beim Parken gegen das am Stellplatz angrenzende Tor kracht?

Es entstehen ja zwei Schäden - einmal am Auto und einmal am Tor. Interessant wird das Ganze wenn der Vermieter des Stellplatzes seiner Räumpflicht, die im Mietvertrag vereinbart ist, nicht nachgekommen ist.

Bitte um Meinungen.

Danke!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
wenn der Vermieter des Stellplatzes seiner Räumpflicht, die im Mietvertrag vereinbart ist, nicht nachgekommen ist.


hätte das Fahrzeug garnicht erst bewegt werden dürfen.



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#2
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hi,
einmal hier reinschauen:

http://www.kanzleiplusk.de/index.php?option=com_content&view=article&id=72:winterdienst-fuer-stellplatz-ra-paschen&catid=1:news&Itemid=2

Gruß
Karakorum

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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Aus Karakorums Link wird vor allem a eines deutlich wird: Zuerst muss überhaupt feststehen, dass dem Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht obliegt und dass er gegen diese verstoßen hat, was ohne Kenntnis der Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist. Die Verkehrssicherungspflicht ist kein Rundum-Sorglos-Paket und nicht immer ist ein anderer Schuld, wenn mal etwas passiert. Die Verkehrssicherungspflicht reicht immer nur soweit, wie die Verkehrsteilnehmer dies vernünftigerweise erwarten dürfen. Kommt man z.B. nachts um 2.00 Uhr von einer Feier nach Hause oder herrscht Schneesturm, kann niemand vernünftigerweise erwarten, dass der Verkehrssicherungspflichtige zu diesen Zeiten oder bei diesen******rungsverhältnissen Schnee geschippt hat.

Das Ganze führt letztlich zu der Frage, ob Verkehrsteilnehmer denn überhaupt vernünftigerweise erwarten können, dass Stellplätze auf einen Privatgrundstück geräumt werden. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an und da würde ich mich regelmäßig den Ausführungen aus dem Urteil in Karakorums Link anschließen. Es ist nicht verkehrsüblich, dass derartige Stellplätze geräumt werden, deshalb erwartet der Mieter hier von seinem Vermieter zu viel.
Einen Haken hat die Sache aber dann doch noch für den Vermieter. Sollte die Sachverhaltsschilderung stimmen, wonach im Mietvertrag eine Schneeräumpflicht des Vermieters auch für die Stellplätze vereinbart worden sein, dann darf der Mieter die berechtigte Hoffnung haben, dass der Vermieter seiner Verpflichtung nachkommt. Die Argumentation im Urteil, es sei nicht verkehrsüblich, dass derartige Stellplätze geräumt werden, kann wegen der gegenteiligen Vereinbarung im Mietvertrag nicht gelten, denn es ist immer verkehrsüblich das vertragliche Vereinbarungen eingehalten werden. Insoweit gelten dann nur noch die o.a. angegeben Einschränkungen zu Zeit, Umständen, etc., denn auch bei vertraglicher Regelung kann von Vermieterlis nichts Übermenschliches erwartet werden.

Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung geht es dann aber auch gar nicht mehr um Verkehrssicherungspflicht, sondern um eine Schlechterfüllung des Vertrages durch den Vermieter und den daraus resultierenden Schaden. Die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht kann man dann nur noch bei der Auslegung über die Schneeräumvereinbarung heranziehen.

Im Übrigen ist bei Schadenersatzansprüchen wie immer auch ein Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen. Das schon dann ein Mitverschulden vorliegt, wenn man ein Auto überhaupt bewegt, wage ich zu bezweifeln – vor allem aber müsste der Vermieter beweisen, dass es so glatt war, dass jeder vernünftige Mensch das Auto hätte stehen lassen, als er erkannte, dass der Vermieter gegen seine Räumpflicht verstoßen hat.

Im Ergebnis müsste es wohl so laufen: Kann dem Vermieter ein Verstoß gegen eine (vertragliche) Verpflichtung eingeräumt werden, sollten sich beide Parteien einvernehmlich über eine Schadensteilung verständigen.


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#4
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

Wenn wir jetzt mal die Möglichkeit ausschließen, daß Det im Auto übernachtet haben könnte, müßte er bereits auf dem Weg zum Wagen gemerkt haben, wie glatt es war.



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#5
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Interessant wird das Ganze wenn der Vermieter des Stellplatzes seiner Räumpflicht, die im Mietvertrag vereinbart ist, nicht nachgekommen ist

Melde dich mal, wenn die Sache erledigt ist.
Das würde mich auch interessieren.
Aber vermutlich werden das die Haus-Haftpflichtversicherung und die Auto-Versicherung schon regeln.

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