Hallo,
wer haftet für den Schaden wenn bei Eisglätte der gemietete Stellplatz zu einer Eisbahn wird und das Auto beim Parken gegen das am Stellplatz angrenzende Tor kracht?
Es entstehen ja zwei Schäden - einmal am Auto und einmal am Tor. Interessant wird das Ganze wenn der Vermieter des Stellplatzes seiner Räumpflicht, die im Mietvertrag vereinbart ist, nicht nachgekommen ist.
Bitte um Meinungen.
Danke!
-----------------
""
Unfall wegen Eisglätte auf KFZ Stellplatz
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
wenn der Vermieter des Stellplatzes seiner Räumpflicht, die im Mietvertrag vereinbart ist, nicht nachgekommen ist.
hätte das Fahrzeug garnicht erst bewegt werden dürfen.
-----------------
""
Hi,
einmal hier reinschauen:
http://www.kanzleiplusk.de/index.php?option=com_content&view=article&id=72:winterdienst-fuer-stellplatz-ra-paschen&catid=1:news&Itemid=2
Gruß
Karakorum
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Aus Karakorums Link wird vor allem a eines deutlich wird: Zuerst muss überhaupt feststehen, dass dem Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht obliegt und dass er gegen diese verstoßen hat, was ohne Kenntnis der Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist. Die Verkehrssicherungspflicht ist kein Rundum-Sorglos-Paket und nicht immer ist ein anderer Schuld, wenn mal etwas passiert. Die Verkehrssicherungspflicht reicht immer nur soweit, wie die Verkehrsteilnehmer dies vernünftigerweise erwarten dürfen. Kommt man z.B. nachts um 2.00 Uhr von einer Feier nach Hause oder herrscht Schneesturm, kann niemand vernünftigerweise erwarten, dass der Verkehrssicherungspflichtige zu diesen Zeiten oder bei diesen******rungsverhältnissen Schnee geschippt hat.
Das Ganze führt letztlich zu der Frage, ob Verkehrsteilnehmer denn überhaupt vernünftigerweise erwarten können, dass Stellplätze auf einen Privatgrundstück geräumt werden. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an und da würde ich mich regelmäßig den Ausführungen aus dem Urteil in Karakorums Link anschließen. Es ist nicht verkehrsüblich, dass derartige Stellplätze geräumt werden, deshalb erwartet der Mieter hier von seinem Vermieter zu viel.
Einen Haken hat die Sache aber dann doch noch für den Vermieter. Sollte die Sachverhaltsschilderung stimmen, wonach im Mietvertrag eine Schneeräumpflicht des Vermieters auch für die Stellplätze vereinbart worden sein, dann darf der Mieter die berechtigte Hoffnung haben, dass der Vermieter seiner Verpflichtung nachkommt. Die Argumentation im Urteil, es sei nicht verkehrsüblich, dass derartige Stellplätze geräumt werden, kann wegen der gegenteiligen Vereinbarung im Mietvertrag nicht gelten, denn es ist immer verkehrsüblich das vertragliche Vereinbarungen eingehalten werden. Insoweit gelten dann nur noch die o.a. angegeben Einschränkungen zu Zeit, Umständen, etc., denn auch bei vertraglicher Regelung kann von Vermieterlis nichts Übermenschliches erwartet werden.
Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung geht es dann aber auch gar nicht mehr um Verkehrssicherungspflicht, sondern um eine Schlechterfüllung des Vertrages durch den Vermieter und den daraus resultierenden Schaden. Die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht kann man dann nur noch bei der Auslegung über die Schneeräumvereinbarung heranziehen.
Im Übrigen ist bei Schadenersatzansprüchen wie immer auch ein Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen. Das schon dann ein Mitverschulden vorliegt, wenn man ein Auto überhaupt bewegt, wage ich zu bezweifeln – vor allem aber müsste der Vermieter beweisen, dass es so glatt war, dass jeder vernünftige Mensch das Auto hätte stehen lassen, als er erkannte, dass der Vermieter gegen seine Räumpflicht verstoßen hat.
Im Ergebnis müsste es wohl so laufen: Kann dem Vermieter ein Verstoß gegen eine (vertragliche) Verpflichtung eingeräumt werden, sollten sich beide Parteien einvernehmlich über eine Schadensteilung verständigen.
-----------------
""
Wenn wir jetzt mal die Möglichkeit ausschließen, daß Det im Auto übernachtet haben könnte, müßte er bereits auf dem Weg zum Wagen gemerkt haben, wie
glatt es war.
-----------------
""
Interessant wird das Ganze wenn der Vermieter des Stellplatzes seiner Räumpflicht, die im Mietvertrag vereinbart ist, nicht nachgekommen ist
Melde dich mal, wenn die Sache erledigt ist.
Das würde mich auch interessieren.
Aber vermutlich werden das die Haus-Haftpflichtversicherung und die Auto-Versicherung schon regeln.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
18 Antworten
-
9 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
39 Antworten