Unentgeldliches Wohnrecht für Eltern

9. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Eliclio123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unentgeldliches Wohnrecht für Eltern

Die Eltern haben lebenslanges Wohnrecht erhalten. Der Vater ist bereits tot. Die Mutter ist rüstig. In dem Vertrag der Übertragung des Hauses steht drin, dass sich die Eltern frei in Haus hof und Garten bewegen dürfen. Schuldrechtlich wurde vereinbart, dass dieses Wohnrecht unentgeltlich ist. Sämtliche mit de Ausübung des Wohnrechts verbundene Kosten trägt der Übertragsnehmer, die Tochter.

Sind in den damit verbundenen Kosten auch anteilige Stromkosten, Gaskosten, Wasserkosten der Mutter mit enthalten? Oder trägt die Mutter diese anteiligen Kosten selbst?

Danke Eliclio123

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Zitat:
Sämtliche mit de Ausübung des Wohnrechts verbundene Kosten trägt der Übertragsnehmer, die Tochter.


Wenn das genauso verenbart wurde, dann betrifft es auch die Nebenkosten. Ist das der Wortlaut dre Vereinbarung?

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#2
 Von 
Eliclio123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Genauso ist der Wortlaut. Lässt sich da garnicht dran rütteln?

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#3
 Von 
Eliclio123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Genauso ist der Wortlaut. Lässt sich da garnicht dran rütteln?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Eliclio123):
Genauso ist der Wortlaut. Lässt sich da garnicht dran rütteln?


Warum wurde das Haus übernommen wenn die Mutter noch rüstig ist? Dieser Passus stand ja vor Übernahme im Vertrag und der Erbe -oder Beschenkte- wußte was auf ihn zukommt. Ändern kann man nur einvernehmlich, nicht einseitig.

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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Eliclio123):
Schuldrechtlich wurde vereinbart, dass dieses Wohnrecht unentgeltlich ist. Sämtliche mit de Ausübung des Wohnrechts verbundene Kosten trägt der Übertragsnehmer, die Tochter.
Der eine Satz macht eben den Unterschied.

Ohne diesen Satz hätte der Wohnrechtbegünstigte sämtliche mit der Ausübung des Wohnrechts vebundene Kosten zu tragen (d.h. verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser, Heizung).
siehe z.B. BGH [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1bed0fbb482b5f267db32a55c21493eb&nr=58427&pos=0&anz=1]V ZR 57/11 [/link] (zu einem Fall ohne diesen Satz)

Das war bei der Vertragsausgestaltung also bewusst so gewollt.
Wenn man die Bedeutung eines Satzes nicht versteht, dann sollte man vor der Unterschrift den Notar fragen!

Rechtlich lässt sich nicht daran rütteln.
Man kann die Mutter nicht zu einer Kostenübernahme zwingen - aber einer einvernehmlichen anderen Lösung steht auch nichts im Weg.

Hier ist auch nochmal eine sehr ausführliche Antwort - zu dem Normalfall ohne den betreffenden Satz:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kostenfreies-Wohnrecht-wer-traegt-die-Nebenkosten--f274130.html

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Eliclio123):
Lässt sich da garnicht dran rütteln?

Wenn die Mutter nicht mitspielt, dann wird da nichts zu machen sein.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eliclio123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Auskunft.

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