Unbefugtes betreten meiner Wohnung durch Vermieter

26. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Eloriel123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Unbefugtes betreten meiner Wohnung durch Vermieter

Hallo Zusammen,

Ich war vom 18.12. bis zum 17.1. im Urlaub.
In dieser Zeit gab es einen Aushang bei uns im Treppenhaus, das am 14.1. die Heizungen abgelesen werden, wenn man an dem Tag nicht zuhause ist, bitte um telefonische Rückmeldung um anderen Termin zu machen.

Nun habe ich diesen Aushang ja gar nicht gesehen, weil ich schon weg war.

Jetzt war der Vermieter mit einem Generalschlüssel (sagte mir meine Nachbarin) mit dem Heizungsableser in meiner Wohnung am 14.1.
Muss auch so gewesen sein, da heute die Nebenkostenabrechnung kam.

Das ist meines Wissens Hausfriedensbruch... Kann ich jetzt fristlos kündigen? Wenn ja wielange hab ich jetzt Zeit sie einzureichen bzw. Wielange habe ich dann nach einreichen der Kündigung Zeit auszuziehen?

LG

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33 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Hier http://www.rechtsindex.de/mietrecht/4547-lg-bonn-urteil-6-s-173-13-vermieter-betritt-wohnung-ohne-zustimmung-durch-mieter gibt's was dazu. Eine fristlose Kündigung bei Hausfriedensbruch des Vermieters kann gerechtfertigt sein, muss es aber nicht. In diesem Fall sehe ich ein relativ großes Prozessrisiko, dass die fristlose Kündigung nicht durchgeht. Es kam zu keiner unangenehmen Begegnung in der Wohnung und ich vermute mal, der Vermieter hat auch nichts geklaut.

Dennoch ist eine deutliche Abmahnung an den Vermieter sinnvoll, damit es beim nächsten Besuch des Vermieters für eine fristlose Kündigung reicht. Zudem würde ich an deiner Stelle den Schließzylinder austauschen (lassenI und damit die Gefahr eines unbefugten Betretens mit dem Generalschlüssel beseitigen. Die Kosten des Austausches kannst du nach Ankündigung mit der Miete verrechnen.

Diese Ankündigung und auch die Abmahnung am besten schriftlich und nachweisbar (z.B. per Einwurfeinschreiben) dem Vermieter zustellen.

Es gäbe vermutlich noch weitere Möglichkeiten, bei denen ich mir aber nicht sicher bin. Eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches wäre möglich. Die ist kostenlos, bringt aber dem Mieter auch nichts. Vielleicht könnte man auch eine Unterlassungserklärung vom Vermieter fordern, aber da kenne ich mich nun gar nicht aus. Bei den letzten beiden Varianten schiesst der Mieter aber mit recht großen Kanonen. Ein Entgegenkommen in irgendeiner anderen Situation ist dann vom Vermieter wohl eher nicht mehr zu erwarten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Anfang Januar ist ja typischerweise Ablesezeit.

Leider hast Du kein Wort darüber geschrieben, in welcher Form Du Deine vertraglichen Nebenpflichten (z.B. Obhutspflicht/Sorgfaltspflicht) erfüllt hast und z.B. auch während Deiner längeren Abwesenheit die Ablesung, das Betreten für Reparaturen/Instandhaltungen, das ausreichende Beheizen etc. dem Vermieter möglich gemacht hast.

Also:
Wie hast Du also nachweisbar dafür Vorsorge getragen?
Warum hat die von Dir benannte Person die Ablesung nicht ermöglich?

oder etwa noch nie etwas davon gehört?
http://www.ivd.net/der-bundesverband/nachrichtendetail/archive/2012/july/article/obhutspflichten-des-mieters-waehrend-seiner-abwesenheit.html

Ein einmaliges unerlaubtes Betreten des Vermieters, noch dazu mit Zeugen wäre m.E. noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Ohne rechtfertigenden Anlass wäre das tatsächlich Hausfriedensbruch - aber andererseits hat er so dem Mieter Mehrkosten vermieden.
Ggf. wäre dann auch eventuelles beiderseitiges Fehlverhalten gegeneinander abzuwägen ...
Aber falls Dein Vermieter über mehrere Tage vergeblich versucht hat Dich zu erreichen und Du ihn nicht von Deinem längeren Urlaub unterrichtet hattest, dann wäre m.E. sogar das Betreten gerechtfertigt. Der Mieter könnte ja hilflos in der Wohnung liegen oder dort vor sich hin verwesen ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Aber falls Dein Vermieter über mehrere Tage vergeblich versucht hat Dich zu erreichen und Du ihn nicht von Deinem längeren Urlaub unterrichtet hattest, dann wäre m.E. sogar das Betreten gerechtfertigt. Der Mieter könnte ja hilflos in der Wohnung liegen oder dort vor sich hin verwesen ...

Hm, das kann ich mir nun gar nicht vorstellen. Erstens darf der Vermieter gar keine Schlüssel der Wohnung besitzen, sofern der Mieter ihm dies nicht ausdrücklich gestattet. Bereits das rechtfertigt zumindest mal eine Abmahnung und eben einen Zylindertausch auf Kosten des Vermieters. Und das Argument Gefahr im Verzug ist hier wohl mehr als gekünstelt. Der Vermieter wollte die Zähler ablesen und nicht eine drohende Gefahr abwehren. Wem er da Mehrkosten ersparen wollte, brauchen wir hier nicht weiter zu diskutieren. Denn das ist erst recht kein Grund, ohne Kenntnis des Mieters die Wohnung zu betreten.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eloriel123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Vertraglich ist festgelegt, das ich meinem Vermieter nach vorheriger Terminvereinbarung Zutritt gewären muss. Desweiteren hat mein Vermieter meine Handynummer und hätte mich jeder Zeit erreichen können.

Dann werd ich fristgerecht kündigen auf einen Rechtsstreit kann ich getroßt verzichten.

Vielen Dank für eure Antworten

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eloriel123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich habe beim Einzug 1.8. extra gefragt ob er noch einen Schlüssel hat, das verneinte er. Das evt. abgelesen wird wenn ich nicht da bin, da habe ich gar nicht drüber nach gedacht, da in meinen letzten Wohnungen immer im laufe des Jahres abgelesen wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Leute, sorry aber das is doch ganz easy, wieso googelt ihr das nicht einfach ?

Es ist doch gängige Rechtssprechung, dass eine fristlose Kündigung NICHT(mehr) möglich ist.
Das alte Mietrecht war damals mieterfreundlicher, aber seit der Reform muss der Mieter erst mal eine Abmahnung auch bei Hausfriedensbruch aussprechen, bevor er dann kündigen darf.
http://www.rechtsindex.de/mietrecht/4547-lg-bonn-urteil-6-s-173-13-vermieter-betritt-wohnung-ohne-zustimmung-durch-mieter
Übrigens eine Anzeige bringt nix, so was wird von der StA bestimmt nicht verfolgt.
Steht gleich in § 374 StPO !
Ich persönlich glaube noch nicht mal, dass der Zutritt widerrechtlich war, denn der Vermieter hat doch ein Recht auf Zutritt.
Zumindest wird die Strafe bei so was noch weiter herabgesetzt, wenn nicht sowieso eingestellt.

Zivilrechtlich ist eine fristlose Kündigung nicht berechtigt, wenn nicht erst abgemahnt wird ( vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 10. Auflage, § 543, Rn. 187ff. m. w. N)
Fristlose KD also unwirksam Landgerichts Bonn (6 S 173/13 )

Die frühere Ansicht des LG Berlins gilt als überholt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Das ein Staatsanwalt ein Verstoß gegen Art 13 GG einstellen würde, schlichtweg Schwachsinn. Das GG ist bindend, zumal man als Vermieter besser keine Schlüssel besitzt, was wenn in der vermietenden Wohnung Sachen verschwinden?
Nein den Schuh sich an zu ziehen, und noch erst behaupten, man hätte keine Nachschlüssel, zeigt schon Vertrazensbruch hoch drei.
Man kann der TE nur raten, sich an den Mieterbund zu wenden, ob es bei dem Fehlverhalten nicht min eine Unterlassungserklärung geben muss.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Eloriel123):
etzt war der Vermieter mit einem Generalschlüssel (sagte mir meine Nachbarin) mit dem Heizungsableser in meiner Wohnung am 14.1.
Muss auch so gewesen sein, da heute die Nebenkostenabrechnung kam.

Könnte es sein, dass uns der TE einen Bären aufbinden will? Am 14.01. wurde abgelesen und 12 Tage später ist schon die Abrechnung beim Mieter. Wers glaubt..............

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Leute, sorry aber das is doch ganz easy, wieso googelt ihr das nicht einfach ?

Es ist doch gängige Rechtssprechung, dass eine fristlose Kündigung NICHT(mehr) möglich ist.

mgrasek100, sorry, warum liest du nicht einfach den Thread? In der ersten Antwort in der ersten Zeile steht bereits der auch von dir angegebene Link. Abgsehen davon würde ich mal davor warnen, hier eindeutige Aussage aufgrund eines Urteils eines Landgerichtes abzugeben. Häufig genug haben Obergerichte dann irgendwann andere Urteile gefällt. Ein unbefugtes Betreten durch den Vermieter ist ein massiver Vertrauensbruch und das lässt sich nunmal nicht wegdiskutieren. Ich vertrete zwar auch die Meinung, dass dies allein vermutlich (!) nicht für eine fristlose Kündigung reicht, aber eindeutig ist die Rechtslage nicht. Es ist wirklich keinem Vermieter zu raten, so etwas zu tun.

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Das GG hat damit nur am Rande zu tun, die sta muss fast sogar einstellen siehe auch § 153 StPO lt Gesetz wird so was nur mit ner Geldstrafe geahndet erst recht beim Ersttäter

Zitat (von 0815Frager):
Das ein Staatsanwalt ein Verstoß gegen Art 13 GG einstellen würde, schlichtweg Schwachsinn. Das GG ist bindend, zumal man als Vermieter besser keine Schlüssel besitzt, was wenn in der vermietenden Wohnung Sachen verschwinden?
Nein den Schuh sich an zu ziehen, und noch erst behaupten, man hätte keine Nachschlüssel, zeigt schon Vertrazensbruch hoch drei.
Man kann der TE nur raten, sich an den Mieterbund zu wenden, ob es bei dem Fehlverhalten nicht min eine Unterlassungserklärung geben muss.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Leute, sorry aber das is doch ganz easy, wieso googelt ihr das nicht einfach ?

Ja, wenn man nicht die geringste Ahnung hat, dann ist alles ganz easy. Nur sollte man dann nicht ganz so großspurig auftreten wie Du hier.

Zitat (von mgrasek100):
aber seit der Reform muss der Mieter erst mal eine Abmahnung auch bei Hausfriedensbruch aussprechen, bevor er dann kündigen darf.

Naja, ein LG-Urteil hier als unverrückbaren Maßstab hinzustellen, würde ich mich jetzt nicht trauen. Der Begründung kann man folgen, muss man aber nicht. Hier im konkreten Fall dürfte es aber zutreffen, da nicht nur erschwerende Umstände fehlen, sondern sogar eher mildernde Umstände vorliegen.

Zitat (von mgrasek100):
Übrigens eine Anzeige bringt nix, so was wird von der StA bestimmt nicht verfolgt.
Steht gleich in § 374 StPO !

Nein, das steht da nicht. Nicht im geringsten. Wobei bei der Sachlage aber mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen ist.

Zitat (von mgrasek100):
Ich persönlich glaube noch nicht mal, dass der Zutritt widerrechtlich war, denn der Vermieter hat doch ein Recht auf Zutritt.

Aha? Ein Vermieter hat also das Recht, die Wohnung der Mieters ohne dessen Zustimmung und ohne Gefahr im Verzug zu betreten? Dafür hätte ich gerne einen Beleg.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Ich habe das nicht gutheißen wollen und nix Is zu 100 Prozent sicher, hab ich hier auch net gesagt, aber wieso diskutiert man hier so lange, es gibt eine Rechtssprechung dazu und zwar weil dafür extra die Gesetze geändert wurden, dass heißt die Legislative hat das explicit so gewollt, es handelt sich nicht um Richterrecht, sondern dtrht doch im Gesetz, dass es zuerst einer Abmahnung bedarf
Abmahnungen bedarf es nur nicht, wenn das offensichtlich erfolglos ist und bei einem "Ersttäter(Vermieter)" wohl schwerlich anzunehmen, Gerichte können net machen was sie wollen, dass wäre ggfs Rechtsbeugung und jeder ist vor dem Gesetz gleich

Zitat (von cauchy):
Zitat (von mgrasek100):Leute, sorry aber das is doch ganz easy, wieso googelt ihr das nicht einfach ?
Es ist doch gängige Rechtssprechung, dass eine fristlose Kündigung NICHT(mehr) möglich ist.
mgrasek100, sorry, warum liest du nicht einfach den Thread? In der ersten Antwort in der ersten Zeile steht bereits der auch von dir angegebene Link. Abgsehen davon würde ich mal davor warnen, hier eindeutige Aussage aufgrund eines Urteils eines Landgerichtes abzugeben. Häufig genug haben Obergerichte dann irgendwann andere Urteile gefällt. Ein unbefugtes Betreten durch den Vermieter ist ein massiver Vertrauensbruch und das lässt sich nunmal nicht wegdiskutieren. Ich vertrete zwar auch die Meinung, dass dies allein vermutlich (!) nicht für eine fristlose Kündigung reicht, aber eindeutig ist die Rechtslage nicht. Es ist wirklich keinem Vermieter zu raten, so etwas zu tun.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Zitat (von mgrasek100):Leute, sorry aber das is doch ganz easy, wieso googelt ihr das nicht einfach ?
Ja, wenn man nicht die geringste Ahnung hat, dann ist alles ganz easy. Nur sollte man dann nicht ganz so großspurig auftreten wie Du hier.
Zitat (von mgrasek100):aber seit der Reform muss der Mieter erst mal eine Abmahnung auch bei Hausfriedensbruch aussprechen, bevor er dann kündigen darf.
Naja, ein LG-Urteil hier als unverrückbaren Maßstab hinzustellen, würde ich mich jetzt nicht trauen. Der Begründung kann man folgen, muss man aber nicht. Hier im konkreten Fall dürfte es aber zutreffen, da nicht nur erschwerende Umstände fehlen, sondern sogar eher mildernde Umstände vorliegen.
Zitat (von mgrasek100):Übrigens eine Anzeige bringt nix, so was wird von der StA bestimmt nicht verfolgt.
Steht gleich in § 374 StPO !
Nein, das steht da nicht. Nicht im geringsten. Wobei bei der Sachlage aber mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen ist.
Zitat (von mgrasek100):Ich persönlich glaube noch nicht mal, dass der Zutritt widerrechtlich war, denn der Vermieter hat doch ein Recht auf Zutritt.
Aha? Ein Vermieter hat also das Recht, die Wohnung der Mieters ohne dessen Zustimmung und ohne Gefahr im Verzug zu betreten? Dafür hätte ich gerne einen Beleg.


Wird das wieder eine Grundsatzdebatte ( netter Mieter böser Vermieter ) ?

Nochmal : ich heiße das Verhalten nicht gut aber strafbar geht anders, ok vielleicht Hausfriedensbruch und wenn schon, da kriegste max 1 Jahr für, es wurde ja nichts geklaut, Einbruch isset auch net und bei Gefahr in Verzug oder Notsituationen darf der Vermieter rein, steht im BGB ( § 229)

Und nochmal zur Privatklsge : Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt, darüberhinaus kann die sta die Verfolgung nach § 374 StPO ( kukt ma ganz oben) ablehnen und dem Mieter übertragen ( Privatklage)
Sollte die sta doch die Sache an sich ziehen kann sie das sogar ohne Zustimmung des Gerichtes immer noch abwürgen

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Ich habe das nicht gutheißen wollen und nix Is zu 100 Prozent sicher, hab ich hier auch net gesagt, aber wieso diskutiert man hier so lange, es gibt eine Rechtssprechung dazu und zwar weil dafür extra die Gesetze geändert wurden, dass heißt die Legislative hat das explicit so gewollt, es handelt sich nicht um Richterrecht, sondern dtrht doch im Gesetz, dass es zuerst einer Abmahnung bedarf
Abmahnungen bedarf es nur nicht, wenn das offensichtlich erfolglos ist und bei einem "Ersttäter(Vermieter)" wohl schwerlich anzunehmen, Gerichte können net machen was sie wollen, dass wäre ggfs Rechtsbeugung und jeder ist vor dem Gesetz gleich

Wir diskutieren hier, weil das ein Diskussionsforum ist. Und im § 543 BGB steht unter anderem
Zitat:
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn (..)
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist...

Der Gesetzgeber hat da absichtlich die Tür offengelassen und natürlich müssen die Gerichte genau diese Abwägung treffen und dann im Urteil begründen. Verkaufe die Mitleser hier im Thread bitte nicht für blöd.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von mgrasek100):Ich habe das nicht gutheißen wollen und nix Is zu 100 Prozent sicher, hab ich hier auch net gesagt, aber wieso diskutiert man hier so lange, es gibt eine Rechtssprechung dazu und zwar weil dafür extra die Gesetze geändert wurden, dass heißt die Legislative hat das explicit so gewollt, es handelt sich nicht um Richterrecht, sondern dtrht doch im Gesetz, dass es zuerst einer Abmahnung bedarf
Abmahnungen bedarf es nur nicht, wenn das offensichtlich erfolglos ist und bei einem "Ersttäter(Vermieter)" wohl schwerlich anzunehmen, Gerichte können net machen was sie wollen, dass wäre ggfs Rechtsbeugung und jeder ist vor dem Gesetz gleich
Wir diskutieren hier, weil das ein Diskussionsforum ist. Und im § 543 BGB steht unter anderem
Zitat: Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn (..)
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist...
Der Gesetzgeber hat da absichtlich die Tür offengelassen und natürlich müssen die Gerichte genau diese Abwägung treffen und dann im Urteil begründen. Verkaufe die Mitleser hier im Thread bitte nicht für blöd.


Es liegen aber keine BESONDEREN GRÜNDE vor, der Vermieter hat die Mieterin net ausgeraubt geschlagen, vergewaltigt, nach dem Leben getrachtet..
Er hat sich lediglich mit einem Zeugen offenbar Zutritt verschafft und die Heizung abzulesen.

Du siehst das doch im Endeffekt ähnlich, zumal der Vermieter dem Grunde nach sowieso ein Zutrittsrecht hat

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38462 Beiträge, 14007x hilfreich)

Das mit dem Zutritt wissen wir nicht. Kann auch sein, dass geschätzt wurde.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das mit dem Zutritt wissen wir nicht. Kann auch sein, dass geschätzt wurde.


Doch, der Nachbar hat es gesehen....

Zitat (von Eloriel123):
Jetzt war der Vermieter mit einem Generalschlüssel (sagte mir meine Nachbarin) mit dem Heizungsableser in meiner Wohnung am 14.1.


Mal abgesehen, davon, dass der Vermieter keinen Schlüssel haben darf und natürlich nicht einfach in die Wohnung des Mieters darf, hat der Mieter auch nicht unerheblich gegen seine Obhutspflicht verstoßen.

Normalerweise ist der Vermieter - bei längerer (> 3 Tage) Abwesenheit - darüber zu informieren, wo ein Schlüssel zu bekommen ist, bzw. wer den Zutritt gewähren kann. Im Winter kann alles mögliche passieren und wenn ein Zugang (bei Gefahr in Verzug) nicht möglich ist, macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig.

Ich würde den Vermieter ein freundliche Abmahnung schicken mit Androhung der fristlosen Kündigung, wenn das noch einmal vorkommt, das Türschloss zeitnah austauschen und einen Zweitschlüssel bei einer Vertrauensperson in der Nähe deponieren.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Es liegen aber keine BESONDEREN GRÜNDE vor, der Vermieter hat die Mieterin net ausgeraubt geschlagen, vergewaltigt, nach dem Leben getrachtet..


Ein besonderer Grund kann schon darin liegen, daß ohne Kenntnis des M ein "Generalschlüssel" existiert, mit dem nicht näher bezeichnete Personenkreise sich spurlosen Zugang zur Wohnung verschaffen können. Schon dieser besondere Vertrauensbruch dürfte einen "besonderen Grund" darstellen, selbst wenn der eine konkrete bekannte Fall von Zutritt durch den VM als "akzeptabel" angesehen wird. Um mal ein blödes Schlagwort zu verwenden, es geht da ums Prinzip und nicht um den konkreten Einzelfall. (Mal als blödes Beispiel, wenn der VM eine Überwachungskamera in der Wohnung des M anbringt, aber nicht reinschaut, ist das dann deiner Ansicht nach auch kein "besonderer Grund", weil der VM den M ja weder beim Duschen beobachtet noch einen Diebstahl damit vorbereitet hat? :-P)

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Wird das wieder eine Grundsatzdebatte

Nein, warum auch? Du stellst eine Behauptung auf, ich frage nach dem Beleg dafür. Ist eigentlich ein ganz normaler Vorgang, insbesondere wenn man über rechtliche Themen redet.

Zitat (von mgrasek100):
aber strafbar geht anders, ok vielleicht Hausfriedensbruch und wenn schon, da kriegste max 1 Jahr für

Strafbar geht anders, aber man kann ein Jahr dafür in den Knast gehen. Dir fällt der Widerspruch schon auf, oder?

Zitat (von mgrasek100):
Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt, darüberhinaus kann die sta die Verfolgung nach § 374 StPO ( kukt ma ganz oben) ablehnen

Wo konkret steht ganz oben in §374 StPO , dass die Staatsanwaltschaft die Verfolgung ablehnen kann? Da steht ganz oben, dass eine Privatklage möglich ist, auch ohne dass die Staatsanwaltschaft involviert wird. Das hat aber rein gar nichts mit der Verfahrenseinstellung zu tun.

Die Staatsanwaltschaft kann natürlich mangels öffentlichem Interesse oder geringer Schuld einstellen (was Du wohl mit ablehnen meinst), da wären wir dann aber bei §153 StPO . Und dafür ist keine Voraussetzung, dass es sich um Delikt handelt, das auf dem Privatklageweg verfolgt werden kann.

Zitat (von mgrasek100):
zumal der Vermieter dem Grunde nach sowieso ein Zutrittsrecht hat

Jein. Er hat ein Anrecht darauf, dass die Ablesung ermöglicht wird. Wenn eine beauftragte Firma das erledigt, dann ergibt sich daraus kein Recht der Vermieters, dass er die Wohnung zusammen mit dem Ableser betreten kann.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Eloriel123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich will hier ganz gewiss niemanden einen Bären aufbinden!

Nach Aussage meiner Nachbarin war der Vermieter mit dem Heizungsableser am 14.01. in den Wohnungen.
Mir ist es selbst auch neu, das so fix die Abrechnung da ist, Fakt ist, meine hatte ich vorgestern im Briefkasten und meine Nachbarn hatten ihre sogar schon am Freitag.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Zitat:Es liegen aber keine BESONDEREN GRÜNDE vor, der Vermieter hat die Mieterin net ausgeraubt geschlagen, vergewaltigt, nach dem Leben getrachtet..
Ein besonderer Grund kann schon darin liegen, daß ohne Kenntnis des M ein "Generalschlüssel" existiert, mit dem nicht näher bezeichnete Personenkreise sich spurlosen Zugang zur Wohnung verschaffen können. Schon dieser besondere Vertrauensbruch dürfte einen "besonderen Grund" darstellen, selbst wenn der eine konkrete bekannte Fall von Zutritt durch den VM als "akzeptabel" angesehen wird. Um mal ein blödes Schlagwort zu verwenden, es geht da ums Prinzip und nicht um den konkreten Einzelfall. (Mal als blödes Beispiel, wenn der VM eine Überwachungskamera in der Wohnung des M anbringt, aber nicht reinschaut, ist das dann deiner Ansicht nach auch kein "besonderer Grund", weil der VM den M ja weder beim Duschen beobachtet noch einen Diebstahl damit vorbereitet hat? :-P)


Naja, man muss sich hier anschauen, wie Gerichte in ähnlichen fällen urteilen, es macht keinen Sinn dem TE jetzt nebulösen "Dünnschiss" von juristischen Laien aufzutischen.
wir sind hier wohl alle keine Anwälte, zumindest kennen wir den Fall nicht, dem TE jetzt "Mut" einreden, dann man fristlos kündigen kann, kann nach hinten losgehen, da hat dann der Mieter nichts von, wenn er vom Vermieter erfolgreich auf dies und jenes verklagt werden kann, die Kündigung wäre unwirksam und müsste schlimmstenfalls nochmal neu und fristgerecht gestellt werden und Gerichtskosten kommen auch noch auf den Mieter zu, also was bringt das ?
Die Rechtssprechung sieht das eben mehrheitlich so, wie ich geschrieben habe, die Urteile des LG Berlins sind überholt, weil sie vor Gesetzesänderung erlassen wurden, alle aktuellen Urteile, die ich kenne, einschliesslich des Gerichtes in Bonn sagen eben, dass eine Abmahnung von Nöten ist, sprich ein Hausfriedensbruch halt net ausreicht für eine fristlose Kündigung, bedankt euch beim Gesetzgeber oder den Richtern..

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Zitat (von mgrasek100):Wird das wieder eine Grundsatzdebatte
Nein, warum auch? Du stellst eine Behauptung auf, ich frage nach dem Beleg dafür. Ist eigentlich ein ganz normaler Vorgang, insbesondere wenn man über rechtliche Themen redet.
Zitat (von mgrasek100):aber strafbar geht anders, ok vielleicht Hausfriedensbruch und wenn schon, da kriegste max 1 Jahr für
Strafbar geht anders, aber man kann ein Jahr dafür in den Knast gehen. Dir fällt der Widerspruch schon auf, oder?
Zitat (von mgrasek100):Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt, darüberhinaus kann die sta die Verfolgung nach § 374 StPO ( kukt ma ganz oben) ablehnen
Wo konkret steht ganz oben in §374 StPO , dass die Staatsanwaltschaft die Verfolgung ablehnen kann? Da steht ganz oben, dass eine Privatklage möglich ist, auch ohne dass die Staatsanwaltschaft involviert wird. Das hat aber rein gar nichts mit der Verfahrenseinstellung zu tun.
Die Staatsanwaltschaft kann natürlich mangels öffentlichem Interesse oder geringer Schuld einstellen (was Du wohl mit ablehnen meinst), da wären wir dann aber bei §153 StPO . Und dafür ist keine Voraussetzung, dass es sich um Delikt handelt, das auf dem Privatklageweg verfolgt werden kann.
Zitat (von mgrasek100):zumal der Vermieter dem Grunde nach sowieso ein Zutrittsrecht hat
Jein. Er hat ein Anrecht darauf, dass die Ablesung ermöglicht wird. Wenn eine beauftragte Firma das erledigt, dann ergibt sich daraus kein Recht der Vermieters, dass er die Wohnung zusammen mit dem Ableser betreten kann.


Einfach mal googeln, der Verweis auf dem Privatklagewege ist möglich, es geht sogar soweit, dass solche Fälle nach § 373 StPO bei Geringfügigkeit noch in der Hauptverhandlung eigestellt werden können, soweit auch die §§ 200 , und 376 , 379 StPO lesen.
Die StA ist übrigens nach den §§ 376 ff StPO nicht verpflichtet "mit einzusteigen" bitte mal das ganze Kapitel lesen, dass kann jeder Bürger und ist net schwer zu verstehen.

Deine restlichen Ausführungen sind leider falsch -ich kann net anders sagen- denn niemand bekommt 1 Jahr Knast für Hausfriedensbruch beim ersten mal, da geb ich dir sogar Brief und Siegel drauf, du wirst in Deutschland kein einziges Urteiles dazu finden bei Ersttätern, da anderslautende Urteile gleich gegen mehrere GG Artikel verstossen, zum einen Art. 3 GG aber zb ist das auch gegen das Übermaßverbot, jeder Bürger hat eben das Recht angemessen bestraft zu werden, es gibt keine Bevorzugung und eben aber auch keine Benachteiligungen.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
es macht keinen Sinn dem TE jetzt nebulösen "Dünnschiss" von juristischen Laien aufzutischen.

Wer im Glashaus sitzt... sorry, aber so eine Aussage bei der Qualität Deiner bisherigen Postings, ist schon verdammt gewagt. Du kannst Dich natürlich auf "alles Geisterfahrer außer mir" Position stellen, die ist aber in aller Regel nicht zu empfehlen.

Dass eine fristlose Kündigung eher nicht sinnvoll ist, da sind wir uns glaube ich alle einig. Das hat aber weniger mit dem speziellen Fall zu tun, sondern vielmehr damit, dass es - bis auf wenige Ausnahmen - auf die Gummiparagraphen wie §543 Abs. 3 Nr. 2 BGB herausläuft. Das ist zu einem gewissen Grad immer ein Glücksspiel, das "aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen" lässt oft genug Spielraum, um an höchstrichterlicher Rechtsprechung vorbeizukommen. Die haben wir aber nicht einmal. Und dass es jetzt das LG Bonn auf die eine Art sieht, heißt noch lange nicht, dass das AG/LG Hintertupfingen genauso urteilt. Das Risiko besteht dann aber für beide Seiten.

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Zitat (von mgrasek100):es macht keinen Sinn dem TE jetzt nebulösen "Dünnschiss" von juristischen Laien aufzutischen.
Wer im Glashaus sitzt... sorry, aber so eine Aussage bei der Qualität Deiner bisherigen Postings, ist schon verdammt gewagt. Du kannst Dich natürlich auf "alles Geisterfahrer außer mir" Position stellen, die ist aber in aller Regel nicht zu empfehlen.
Dass eine fristlose Kündigung eher nicht sinnvoll ist, da sind wir uns glaube ich alle einig. Das hat aber weniger mit dem speziellen Fall zu tun, sondern vielmehr damit, dass es - bis auf wenige Ausnahmen - auf die Gummiparagraphen wie §543 Abs. 3 Nr. 2 BGB herausläuft. Das ist zu einem gewissen Grad immer ein Glücksspiel, das "aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen" lässt oft genug Spielraum, um an höchstrichterlicher Rechtsprechung vorbeizukommen. Die haben wir aber nicht einmal. Und dass es jetzt das LG Bonn auf die eine Art sieht, heißt noch lange nicht, dass das AG/LG Hintertupfingen genauso urteilt. Das Risiko besteht dann aber für beide Seiten.


Ja sorry is doch völlig egal, wie ich hier schreibe, ich habe eben recht, dass ist nun mal so !
Ich höre mir lieber Postings von Leuten mit schlechter Schreibqualität an, als von Leuten, die vornehm daherquatschen und das was sie schreiben, trotzdem daneben is :banana:

Das Recht zur Rechtsfortbildung hat nur ein Richter und niemand in einem Forum ;)
Und wenn du dem Gericht nicht glaubst, dann kauf dir halt nen Buch, also schau, was die einschlägige Literatur (Schmidt Futterer) dazu sagt.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Ja sorry is doch völlig egal, wie ich hier schreibe, ich habe eben recht, dass ist nun mal so !

Das bezog sich auf die inhaltliche, nicht auf die formale Qualität. Wobei das doch erstaunlich oft Hand in Hand geht.

Aber nach der Aussage erübrigt sich jedwede Diskussion mit Dir.

3x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Zitat (von mgrasek100):Ja sorry is doch völlig egal, wie ich hier schreibe, ich habe eben recht, dass ist nun mal so !
Das bezog sich auf die inhaltliche, nicht auf die formale Qualität. Wobei das doch erstaunlich oft Hand in Hand geht.
Aber nach der Aussage erübrigt sich jedwede Diskussion mit Dir.


Bist offenbar nen schlechter Verlierer, du wolltest doch Belege, du hast sie alle bekommen, du hast z.b erwähnt, dass man ins Gefängnis kommt.. allein so eine platte Aussage is Unsinn, dann haste davon gesprochen, dass die StA neben der Privatklage selbst auch ermitteln muss- auch das ist falsch!

Und und und..
Du hast Belege bekommen, die Diskussion is durch

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Grundsatzfrage: Darf der Vermieter überhaupt so einen Generalschlüssel haben?

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Grundsatzfrage: Darf der Vermieter überhaupt so einen Generalschlüssel haben?


Grundsatzantwort: Nein. Bloss was passiert, wenn er einen hat?

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Grundsatzfrage: Darf der Vermieter überhaupt so einen Generalschlüssel haben?


Nur wenn der Mieter einverstanden ist

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Grundsatzfrage: Darf der Vermieter überhaupt so einen Generalschlüssel haben?

Nein, zumindest nicht für eine normale Wohnung und ohne Erlaubnis des Mieters. Bei den mir bekannten Studentenwohnheimen gab es jedoch immer Generalschlüssel. Von daher bin ich mir nicht sicher, ob es bei Studentenwohnheimen eine Ausnahme gibt. Und natürlich sind Generalschlüssel erlaubt bei Wohnungen für den vorrübergehenden Gebrauch (Hotels, Pensionen etc.).

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