(Un)Gültigkeit von Renovierungsklauseln

7. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Ludolf Kauners
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
(Un)Gültigkeit von Renovierungsklauseln

Ganz offensichtlich ist das Kapitel Schönheitsreparaturen ein sprudelnder Quell immer neuer Fragen. Vielleicht sollten wir einmal alle Fälle zusammenbringen, um eine gewisse Systematik in die Antworten zu kriegen?

Das BGH-Urteil kennen wir wohl inzwischen alle zu Genüge. Aber wie weit läßt sich dieses Urteil auf andere Fälle übertragen?

Z.B.:
1. Ist die Abgeltungsklausel unwirksam, ist dann die gesamte Klausel über Schönheitsreparaturen unwirksam? Oder behalten einzelne Teile der Klauseln ihre Wirksamkeit?
2. Wenn sowohl die übliche Klausel zu SRen im Vertrag steht als auch eine Abgeltungsklause vorhanden ist, wie ist es um die Wirksamkeit der Klauseln bestellt, wenn bei Auszug die Entfernung aller Tapeten gefordert wird? Hier gibt es offensichtlich logische Widersprüche...
3. Welche Formulierungen bei den SR-Klauseln sind statthaft, welche nicht?
4. Ist der Umfang der SR, die verlangt werden können, durch hinreichend viele Urteile wohldefiniert?

Gruß,
Ludolf

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Vieleicht unterschreiben die Mieter einfach zu schnell die Verträge, ohne diese Prüfen zu lassen.
Ist zwar igrgendwie unanagenehm, aber die VM lassen sich ja teilwiese auch Arbetitsverträge, Lohnabrechnungen und Schufa zeigen, bevor man eine Wohnung bekommt.
Denn viele Fragen hier im Forum sind in der Richtung:
"ich habe zugesagt Miete zu bezahlen, wie kann ich mich um diese Zusage drücken ??"
Natürlich kollidieren hier 2 Wleten, der VM will natürlich die Mietsache in gutem Zustand erhalten, der Mieter will nicht ständig streichen und tapezieren.
Da gibt es Mieter, die halten sich nicht an gängiges Recht und es gibt Vermieter, die versuchen den Mieter zu Übervorteilen z .B. mit der Klausel Schönheitsreperaturen gemäß Fritsen (ok) UND auf jeden Fall bei Auszug (ok) aber beides zusammen ist eben lt. Geichtsurteil zuviel des guten. Wobei ein anderes Gericht ja auch wieder anders urteilen könnte........

Schließlich wird vor Gericht ein Urteil gefällt und nicht unbedingt Recht gesprochen.

Gruß

Michael


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#2
 Von 
Ludolf Kauners
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau um das Übervorteilen geht es mir. Wenn ein Vermieter zuviel des Guten will, darf er auch ruhig mal mit runtergelassenen Hosen da stehen. Der Vermieter ist bei Vertragsabschluß in der viel stärkeren Position, da MÜSSEN Mieter manchmal trotzt erheblicher Bedenken unterschreiben, weil man die Wohnung sonst nicht kriegt. Das gilt natürlich auch für die Forderung nach Schufa-Selbstauskunft (natürlich auf Kosten des Mieters) und Einblick in die Arbeitsverträge. Nur weil Mieter mitspielen, ist das noch lange nicht in Ordnung. Diese Dinge lassen sich aber später nicht mehr rückgängig machen. Übervorteilungen bei den Renovierungen lassen sich dagegen einigermaßen gut korrigieren.

Übrigens: Kein Gericht kann sich an einer Entscheidung des BGH vorbeimogeln. Höchstrichterliche Entscheidungen haben normative Kraft, heißt, sind soviel Wert wie ein Gesetz.

Ludolf

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