Trotz Kündigung in der Wohnung

3. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
go430461-99
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
Trotz Kündigung in der Wohnung

Hallo,

meine Wohnung wurde mir fristgerecht und fristlos zum 31.08.2018 hin gekündigt, da ich aber alles beglichen hatte konnte ich mich mit dem Vermieter darauf einigen, danach einen neuen Vertrag aufzusetzen. In der Zwischenzeit hat mich dieser vertröstet und wurde nun sogar gefeuert. Ich möchte jetzt nur noch aus der Wohnung raus, habe natürlich aber auch die September Miete und die Oktober Miete gezahlt. Die Immobiliengesellschaft hat sich bis jetzt noch gar nicht geregt in Form von Aufforderungen auszuziehen. Kann ich nun einfach ausziehen? Die Wohnung wurde mir ja eigentlich gekündigt. Habe ich irgendwelche Konsequenzen zu befürchten?

Beste Grüße

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33 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8002 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
meine Wohnung wurde mir fristgerecht und fristlos zum 31.08.2018 hin gekündigt, da ich aber alles beglichen hatte konnte ich mich mit dem Vermieter darauf einigen, danach einen neuen Vertrag aufzusetzen. In der Zwischenzeit hat mich dieser vertröstet und wurde nun sogar gefeuert.

:???: Gibt es einen neuen Mietvertrag?
Zitat:
Die Wohnung wurde mir ja eigentlich gekündigt.

Was heißt "eigentlich"?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von go430461-99):
da ich aber alles beglichen hatte konnte ich mich mit dem Vermieter darauf einigen,


Schriftlich?

Wenn nicht ... und wäre die fristgerechte Kündigung zum 30.11.?

Also, wenn alles nur mündlich abgelaufen ist, dann SCHRIFTLICH (Brief mit Zugangsnachweis, per Boten oder Einwurf-Einschreiben, Gerichtsvollzieherzustellung etc.), der fristlosen widersprechen und der fristgerechten zustimmen.

Und kommt mir jetzt bloß keiner mit "das geht nicht", doch, das geht, dem Mieter ist es gestattet zwischen fristloser und fristgerechter Kündigung zu differenzieren.

Dann sollten Sie aber auch tunlichst neuen Wohnraum haben, sonst ... sind Sie des Ärgers fette Beute.

-- Editiert von AltesHaus am 03.10.2018 22:20

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von go430461-99):
Kann ich nun einfach ausziehen?

Klar.
Das kann man jederzeit. Befreit halt nur nicht von der Pflicht zur Mietzahlung.



Zitat (von go430461-99):
Die Wohnung wurde mir ja eigentlich gekündigt.

Ja, und ganz offensichtlich wurde ein neuer Mietvertrag geschlossen:
Zitat (von go430461-99):
habe natürlich aber auch die September Miete und die Oktober Miete gezahlt.

Zitat (von go430461-99):
Die Immobiliengesellschaft hat sich bis jetzt noch gar nicht geregt in Form von Aufforderungen auszuziehen.


Wobei auch ich mich frage, wie das "eigentlich" zu deuten ist. Wurde nun gekündigt oder nicht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von go430461-99):
Hallo,

meine Wohnung wurde mir fristgerecht und fristlos zum 31.08.2018 hin gekündigt, da ich aber alles beglichen hatte konnte ich mich mit dem Vermieter darauf einigen, danach einen neuen Vertrag aufzusetzen. In der Zwischenzeit hat mich dieser vertröstet und wurde nun sogar gefeuert. Ich möchte jetzt nur noch aus der Wohnung raus, habe natürlich aber auch die September Miete und die Oktober Miete gezahlt. Die Immobiliengesellschaft hat sich bis jetzt noch gar nicht geregt in Form von Aufforderungen auszuziehen. Kann ich nun einfach ausziehen? Die Wohnung wurde mir ja eigentlich gekündigt. Habe ich irgendwelche Konsequenzen zu befürchten?

Beste Grüße



Wenn ihr nicht einvernehmlich die Kündigung als gegenstandslos erklärt wurde oder ein Forsetzungsvertrag oder ein neuer Vertrag geschlossen worden ist, ist die ordentliche Kündigung weiterhin wirksam.
D.h. du bist zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus dem Vertrag draußen.

In der Willensbekundung deines VM einen neuen Vertrag zu schließen sehe ich noch keine Verpflichtung, zumal dieser ja auch erst ausgehandelt werden müßte (bei einem Neuvertrag) und auch immer noch abgelehnt werden könnte.

Vielleicht hast du sogar ein Recht, dass dir der VM einen neuen Vertrag vorlegt, da er es ja versprochen hat.
Aber den kannst du ja ablehnen und du musst ihn dir erst gar nicht anschauen, wenn du nicht willlst.


Klar kannst du einfach ausziehen.
Ausziehen kannst du sowieso immer, du kannst eine Wohnung ja auch mieten und nie darin wohnen.

Einfach so verschwinden kannst du nicht, du musst mit dem Vermieter einen Abnahmetermin vereinbaren und Schlüssel zum Vertragsende übergeben.
Falls nicht, wird der VM Räumungsklage gegen dich erheben, und du wirst deine Kaution nie wiedersehn.

Aber das hattest du ja wohl nicht vor?

MFG


-- Editiert von der_böse_Vermieter am 03.10.2018 22:36

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go430461-99
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go430461-99):
Kann ich nun einfach ausziehen?

Klar.
Das kann man jederzeit. Befreit halt nur nicht von der Pflicht zur Mietzahlung.



Zitat (von go430461-99):
Die Wohnung wurde mir ja eigentlich gekündigt.

Ja, und ganz offensichtlich wurde ein neuer Mietvertrag geschlossen:
Zitat (von go430461-99):
habe natürlich aber auch die September Miete und die Oktober Miete gezahlt.

Zitat (von go430461-99):
Die Immobiliengesellschaft hat sich bis jetzt noch gar nicht geregt in Form von Aufforderungen auszuziehen.


Wobei auch ich mich frage, wie das "eigentlich" zu deuten ist. Wurde nun gekündigt oder nicht?


Ja es wurde gekündigt zum 31.08.2018.
Ich habe bis jetzt alle Mieten inkl. Oktober gezahlt.
Es gibt keinen neuen Schriftvertrag der mich an die Wohnung bindet.
DIe Wohnungsgesellschaft kontaktiert mich nicht,
Kann ich nun ausziehen zum 01.11.2018 oder habe ich nun auch eine Kündigungsfrist?
Muss ich mit Konsequenzen rechnen?
Ich hoffe es war diesmal eindeutlicher.

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von go430461-99):
Ich hoffe es war diesmal eindeutlicher.


Nein!

Wann wurde Ihnen (genaues Datum) fristlos gekündigt. Wurde gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung die
ordentliche Künidgung (evtl. hilfsweise) erklärt?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zur Sicherheit erstmal eine Nachfrage: Wurde im Mietvertrag oder in der Kündigung § 545 BGB ausgeschlossen?



0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go430461-99
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go430461-99):
Ich hoffe es war diesmal eindeutlicher.


Nein!

Wann wurde Ihnen (genaues Datum) fristlos gekündigt. Wurde gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung die
ordentliche Künidgung (evtl. hilfsweise) erklärt?



"Vorsorglich kündigen wir das Mietverhältnis fristgerecht zum 01.08.2018.
Die ordentliche Kündigüng stützt sich auf § 573 Abs. 2 Ziff.1 BGB . ...besonderes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses."

So heisst es offiziell.

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go430461-99):
Ich hoffe es war diesmal eindeutlicher.


Nein!

Wann wurde Ihnen (genaues Datum) fristlos gekündigt. Wurde gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung die
ordentliche Künidgung (evtl. hilfsweise) erklärt?


das hat er im ersten Satz vermutlich so ausdrücken wollen

Er wurde vermutlich fristlos zum 31.8. gekündigt und hilfesweise ordentlich.

Allerdings war ich am Anfang auch irritiert.
Etwas konfuse Beschreibung seines Falls.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von go430461-99):
Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go430461-99):
Ich hoffe es war diesmal eindeutlicher.


Nein!

Wann wurde Ihnen (genaues Datum) fristlos gekündigt. Wurde gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung die
ordentliche Künidgung (evtl. hilfsweise) erklärt?



"Vorsorglich kündigen wir das Mietverhältnis fristgerecht zum 01.08.2018.
Die ordentliche Kündigüng stützt sich auf § 573 Abs. 2 Ziff.1 BGB . ...besonderes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses."

So heisst es offiziell.

Beste Grüße


Wann wurde Ihnen (genaues Datum) fristlos gekündigt? .... OK dann eben nicht.

Sie können ausziehen wann immer Sie wollen, Sie müssen jedoch selber ordentlich kündigen und bis dahin auch die Miete zahlen, gleich wo Sie wohnen.

Eine Kündigung ist (erst einmal) eine einseitige Willenserklärung. Da Sie hierauf nicht wirklich was gemacht haben, sondern den Kündigungsgrund (offene Mieten) ausgeglichen haben, ist das Ding mE vom Tisch. Kündigen Sie den MV ordentlich, wenn Sie zum Ende des Jahers noch ausziehen wollen, dann sollte die Kündigung morgen dem VM vorliegen. Dann können Sie Ende Dezember die Mietzahlung einstellen, so Sie denn ausgezogen sind.

Anders sieht es aus, wenn Sie gegenseitig für einen gewissen Zeitraum den gegenseitigen Kündigungsverzicht vereinbart haben.

-- Editiert von AltesHaus am 03.10.2018 22:45

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von go430461-99):
Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go430461-99):
Ich hoffe es war diesmal eindeutlicher.


Nein!

Wann wurde Ihnen (genaues Datum) fristlos gekündigt. Wurde gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung die
ordentliche Künidgung (evtl. hilfsweise) erklärt?



"Vorsorglich kündigen wir das Mietverhältnis fristgerecht zum 01.08.2018.
Die ordentliche Kündigüng stützt sich auf § 573 Abs. 2 Ziff.1 BGB . ...besonderes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses."

So heisst es offiziell.

Beste Grüße


Nat toll.
Warum schreibst du das denn nicht gleich?

Oben im ersten Text schreibst du noch, dass du fristlos zum 31.8. gekündigt wurdest.

Das ändert die ganze Geschichte vollkommen

Es wurde hier meines Erachtens von beiden Seiten das Mietverhältnis erstmal stillschweigend fortgeführt
Es sei denn dass wurde in der Kündigung ausgeschlossen.
D.h. klar ist gar nix mehr

Warum setzt du dich jetzt nicht mit deinem VM auseinander und klärst das einfach?

Wie sollen wir dir hier ne Empfehlung geben?
Wenn du mal hü und hott sagst!

Geh bitte zu einem Mieterverein, du scheinst da etwas überfordert zu sein.




-- Editiert von der_böse_Vermieter am 03.10.2018 22:52

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 03.10.2018 22:55

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go430461-99
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go430461-99):
Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go430461-99):
Ich hoffe es war diesmal eindeutlicher.


Nein!

Wann wurde Ihnen (genaues Datum) fristlos gekündigt. Wurde gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung die
ordentliche Künidgung (evtl. hilfsweise) erklärt?



"Vorsorglich kündigen wir das Mietverhältnis fristgerecht zum 01.08.2018.
Die ordentliche Kündigüng stützt sich auf § 573 Abs. 2 Ziff.1 BGB . ...besonderes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses."

So heisst es offiziell.

Beste Grüße


Wann wurde Ihnen (genaues Datum) fristlos gekündigt? .... OK dann eben nicht.

Sie können ausziehen wann immer Sie wollen, Sie müssen jedoch selber ordentlich kündigen und bis dahin auch die Miete zahlen, gleich wo Sie wohnen.

Eine Kündigung ist (erst einmal) eine einseitige Willenserklärung. Da Sie hierauf nicht wirklich was gemacht haben, sondern den Kündigungsgrund (offene Mieten) ausgeglichen haben, ist das Ding mE vom Tisch. Kündigen Sie den MV ordentlich, wenn Sie zum Ende des Jahers noch ausziehen wollen, dann sollte die Kündigung morgen dem VM vorliegen. Dann können Sie Ende Dezember die Mietzahlung einstellen, so Sie denn ausgezogen sind.

Anders sieht es aus, wenn Sie gegenseitig für einen gewissen Zeitraum den gegenseitigen Kündigungsverzicht vereinbart haben.

-- Editiert von AltesHaus am 03.10.2018 22:45


Fristlos gekündigt wurde zum 20.05.2018.
Es besteht ja kein Mietvertrag, der mir eine Kündigungsfrist auferlegt wenn ich das richtig sehe.
Die fristlose Kündigung konnte ich ja abwenden, aber die vorsorgliche ist doch so oder so wirksam. Diese hat ja auch laut Kündigung besonderes Interesse in der Beendigung des Verhältnisses. Also sehe ich keinen Vertrag der mich noch an die Gesellschaft bindet, oder liege ich da falsch?
Kann die Gesellschaft die Kündigung zurückziehen und mich durch weitere Mietzahlungen direkt in einen neuen Vertrag ohne Unterschrift schreiben?


Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von go430461-99):
Es besteht ja kein Mietvertrag, der mir eine Kündigungsfrist auferlegt wenn ich das richtig sehe.


Nein, das sehen Sie falsch.

Zitat (von go430461-99):
Die fristlose Kündigung konnte ich ja abwenden, aber die vorsorgliche ist doch so oder so wirksam.


Nein, das hat sich durch die Zahlung erledigt, deswegen braucht es auch keinen neuen MV

Zitat (von go430461-99):
Diese hat ja auch laut Kündigung besonderes Interesse in der Beendigung des Verhältnisses


Da hätte er klagen müssen, hat er nicht.

Zitat (von go430461-99):
Also sehe ich keinen Vertrag der mich noch an die Gesellschaft bindet, oder liege ich da falsch?


Sie liegen falsch.

Zitat (von go430461-99):
Kann die Gesellschaft die Kündigung zurückziehen und mich durch weitere Mietzahlungen direkt in einen neuen Vertrag ohne Unterschrift schreiben?


Nein, muss sie nicht. Durch die Zahlung haben Sie die Kündigung ausgehebelt und durch Ihr Schweigen/Nichtstun ist auch die ordentliche vom Tisch, da die Kündigung lediglich eine einseitige Willenserklärung ist. Einen neuen Vertrag braucht es nicht, den würde ich auch nicht unterschreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von go430461-99):
Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go430461-99):
Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go430461-99):
Ich hoffe es war diesmal eindeutlicher.


Nein!

Wann wurde Ihnen (genaues Datum) fristlos gekündigt. Wurde gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung die
ordentliche Künidgung (evtl. hilfsweise) erklärt?



"Vorsorglich kündigen wir das Mietverhältnis fristgerecht zum 01.08.2018.
Die ordentliche Kündigüng stützt sich auf § 573 Abs. 2 Ziff.1 BGB . ...besonderes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses."

So heisst es offiziell.

Beste Grüße


Wann wurde Ihnen (genaues Datum) fristlos gekündigt? .... OK dann eben nicht.

Sie können ausziehen wann immer Sie wollen, Sie müssen jedoch selber ordentlich kündigen und bis dahin auch die Miete zahlen, gleich wo Sie wohnen.

Eine Kündigung ist (erst einmal) eine einseitige Willenserklärung. Da Sie hierauf nicht wirklich was gemacht haben, sondern den Kündigungsgrund (offene Mieten) ausgeglichen haben, ist das Ding mE vom Tisch. Kündigen Sie den MV ordentlich, wenn Sie zum Ende des Jahers noch ausziehen wollen, dann sollte die Kündigung morgen dem VM vorliegen. Dann können Sie Ende Dezember die Mietzahlung einstellen, so Sie denn ausgezogen sind.

Anders sieht es aus, wenn Sie gegenseitig für einen gewissen Zeitraum den gegenseitigen Kündigungsverzicht vereinbart haben.

-- Editiert von AltesHaus am 03.10.2018 22:45


Fristlos gekündigt wurde zum 20.05.2018.
Es besteht ja kein Mietvertrag, der mir eine Kündigungsfrist auferlegt wenn ich das richtig sehe.
Die fristlose Kündigung konnte ich ja abwenden, aber die vorsorgliche ist doch so oder so wirksam. Diese hat ja auch laut Kündigung besonderes Interesse in der Beendigung des Verhältnisses. Also sehe ich keinen Vertrag der mich noch an die Gesellschaft bindet, oder liege ich da falsch?
Kann die Gesellschaft die Kündigung zurückziehen und mich durch weitere Mietzahlungen direkt in einen neuen Vertrag ohne Unterschrift schreiben?


Beste Grüße


Es könnte sein, dass ihr stillschweigend das Mietverhältnis einvernehmlich fortgeführt habt.
Konkludent sozusagen.
Wenn dem so ist, braucht es dazu vielleicht keinen neuen Mietvertrag und du bist an die Fristen der ordentlichen Kündigung wieder gebunden.
Ich setze da aber mal ein Fragezeichen hinter, denn das kann glaube ich und wird auch häufig ausgeschlossem.

Da du dich hier aber von Anfang an nicht vollständig, wirr und widersprüchlich zum Sachverhalt äußerst, empfehle ich dir professionelle Rechtsberatung.

Oder sprich mit deinem Vermieter und klär das.
Das ist das einfachste, vielleicht entlässt er dich ja freiwillig.

Ich als VM wäre froh dich los zu sein, glaube ich

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 03.10.2018 23:07

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go430461-99
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go430461-99):
Es besteht ja kein Mietvertrag, der mir eine Kündigungsfrist auferlegt wenn ich das richtig sehe.


Nein, das sehen Sie falsch.

Zitat (von go430461-99):
Die fristlose Kündigung konnte ich ja abwenden, aber die vorsorgliche ist doch so oder so wirksam.


Nein, das hat sich durch die Zahlung erledigt, deswegen braucht es auch keinen neuen MV

Zitat (von go430461-99):
Diese hat ja auch laut Kündigung besonderes Interesse in der Beendigung des Verhältnisses


Da hätte er klagen müssen, hat er nicht.

Zitat (von go430461-99):
Also sehe ich keinen Vertrag der mich noch an die Gesellschaft bindet, oder liege ich da falsch?


Sie liegen falsch.

Zitat (von go430461-99):
Kann die Gesellschaft die Kündigung zurückziehen und mich durch weitere Mietzahlungen direkt in einen neuen Vertrag ohne Unterschrift schreiben?


Nein, muss sie nicht. Durch die Zahlung haben Sie die Kündigung ausgehebelt und durch Ihr Schweigen/Nichtstun ist auch die ordentliche vom Tisch, da die Kündigung lediglich eine einseitige Willenserklärung ist. Einen neuen Vertrag braucht es nicht, den würde ich auch nicht unterschreiben.



Ich habe noch einen Beisatz vergessen, vielleicht hift der mir ja weiter.
"Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses wird über den genannten Zeitpunkt hinaus ausdrücklich nach § 545 widersprochen."
Ich meine das kann doch nicht sein, dass die mich erst auf Pauken und Trompeten rausbekommen wollen und ich jetzt doch noch irgendwie in einem Vertrag bin.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Es könnte sein, dass ihr stillschweigend das Mietverhältnis einvernehmlich fortgeführt habt.

Der Schilderung nach ist es so.

Der Mieter zahlt Miete und bleibt in der Wohnung.
Der Vermieter nimmt die Mietzahlungen entgegen ohne sich gegenteilig zu äußern.



Zitat (von der_böse_Vermieter):
Ich als VM wäre froh dich los zu sein, glaube ich

Gewissen Mietern gegenüber sollen Vermieter ja durchaus zugänglich sein, wenn diese Mieter um einen Aufhebungsvertrag bitten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von go430461-99):
Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go430461-99):
Es besteht ja kein Mietvertrag, der mir eine Kündigungsfrist auferlegt wenn ich das richtig sehe.


Nein, das sehen Sie falsch.

Zitat (von go430461-99):
Die fristlose Kündigung konnte ich ja abwenden, aber die vorsorgliche ist doch so oder so wirksam.


Nein, das hat sich durch die Zahlung erledigt, deswegen braucht es auch keinen neuen MV

Zitat (von go430461-99):
Diese hat ja auch laut Kündigung besonderes Interesse in der Beendigung des Verhältnisses


Da hätte er klagen müssen, hat er nicht.

Zitat (von go430461-99):
Also sehe ich keinen Vertrag der mich noch an die Gesellschaft bindet, oder liege ich da falsch?


Sie liegen falsch.

Zitat (von go430461-99):
Kann die Gesellschaft die Kündigung zurückziehen und mich durch weitere Mietzahlungen direkt in einen neuen Vertrag ohne Unterschrift schreiben?


Nein, muss sie nicht. Durch die Zahlung haben Sie die Kündigung ausgehebelt und durch Ihr Schweigen/Nichtstun ist auch die ordentliche vom Tisch, da die Kündigung lediglich eine einseitige Willenserklärung ist. Einen neuen Vertrag braucht es nicht, den würde ich auch nicht unterschreiben.



Ich habe noch einen Beisatz vergessen, vielleicht hift der mir ja weiter.
"Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses wird über den genannten Zeitpunkt hinaus ausdrücklich nach § 545 widersprochen."
Ich meine das kann doch nicht sein, dass die mich erst auf Pauken und Trompeten rausbekommen wollen und ich jetzt doch noch irgendwie in einem Vertrag bin.


Da steht zwar , dass es ausgeschlossen ist, aber stillschweigend habt ihr es nun doch gemacht.
Für mich überwiegt letzteres.

Wenn dann ist es ja auch als Entgegenkommen des VM zu werten.
Dass du jetzt dieses Entgegenkommen deines VM ausnutzt, um aus deinem Vertrag jeder Zeit wieder aussteigen zu dürfen, lässt ein bißchen auf deinen Charakter deuten

Du bist ein Trickser, Spieler.... nach meinem Dafürhalten.
Wenn du das überhaupt hier ernst meinst.

Sag doch mal konkret, was du willst?

Willst du diese Unstimmigkeit zu deinen Gunsten ausnutzen, um jeder Zeit aus deinem Vertrag rauszukommen, wann du willst?
Oder willst du es nur wissen, ob es theoretisch gibt.

Meine persönliche Meinung ist, das Mietverhältnis wurde trotz der Klausel einvernehmlich konkludent (also durch euer beidseitiges Verhalten schlüssig) fortgesetzt.

Es gelten die normalen Kündigungsbedingungen und der alte Vertrag.
Du hast leider Pech gehabt und kannst keinen Vorteil daraus ziehen.

Und das ist auch gut so

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 03.10.2018 23:22

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von go430461-99):
"Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses wird über den genannten Zeitpunkt hinaus ausdrücklich nach § 545 widersprochen."


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von der_böse_Vermieter):
Es könnte sein, dass ihr stillschweigend das Mietverhältnis einvernehmlich fortgeführt habt.


Der Schilderung nach ist es so.

Der Mieter zahlt Miete und bleibt in der Wohnung.
Der Vermieter nimmt die Mietzahlungen entgegen ohne sich gegenteilig zu äußern.


Keine Chance, Sie zahlen, der VM nimmt die Zahlung entgegen und rührt sich nicht weiter.

Zitat (von go430461-99):
Ich meine das kann doch nicht sein, dass die mich erst auf Pauken und Trompeten rausbekommen wollen und ich jetzt doch noch irgendwie in einem Vertrag bin.


Holen Sie sich mal in Erinnerung, dass die Kündigung nicht "mal eben so vorbeigeflogen kam", sondern aufgrund Ihres vertragsbrüchigen Verhaltens ausgesprochen wurde. Sie sind nicht das Opfer, Sie sind der Täter!

Kündigen Sie ordentlich das MV und ziehen in drei Monaten aus (wenn die Kündigung denn morgen beim VM eingeht).

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

genau meine Meinung, altes Haus!

Das würde ich als Richter diesem Mieter im Falle eines Streits vor Gericht genauso vor den Kopf knallen.

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 03.10.2018 23:32

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Einfach so verschwinden kannst du nicht, du musst mit dem Vermieter einen Abnahmetermin vereinbaren und Schlüssel zum Vertragsende übergeben.


Da möchte ich kurz nochmal einhaken:

Der Mieter muss keinen Abnahmetermin mit dem Vermieter vereinbaren, lediglich die Schlüssel zurückgeben.
Das ist ja leider auch so ein Mythos "der verpflichtende Abnahmetermin"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Bitte um eine Quelle.

Hier steht etwas anderes:

https://www.schneideranwaelte.de/mietrecht/wohnungsrueckgabe-was-ist-das-und-worauf-ist-zu-achten/

Nach diesen Anwälten gehört eine Übergabeverhandlung zur Rückggabe, ein Protokoll zu unterschreiben ist allerdings nicht verpflichtend.

https://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/fileadmin/user_upload/PDF/Merkblaetter/FlugblattWohnungsrueckgabe.pdf

Siehe Irrtum Nr.4

Es scheint demnach so, dass du einem Irrtum aufgesessen bist und nicht ich.

Der Mieter ist überigens laut der Quelle derjehnige, der eine Rückgabe initiieren soll, es gehört zu seinen Pflichten.

Die Schlüsselrückgabe ist nur Teil der Wohnungsrückgabe.


Kann natürlich sein, dass du Recht hast, aber eine Kurzrecherche ergab das.
Und da sind immerhin Anwälte und ein Mieterverein dabei. Kann ja aber auch veraltet sein bzw. sie und ich irren uns eben wie du sagst

Aber wenn dem so ist, bitte ich um eine Quelle


-- Editiert von der_böse_Vermieter am 04.10.2018 09:07

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ich finde Deine Quellen nicht ausreichend:

https://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/fileadmin/user_upload/PDF/Merkblaetter/FlugblattWohnungsrueckgabe.pdf

Irrtum Nr. 4

Zitat:
4. „Es reicht aus, wenn ich einen Schlüssel
übergebe, dann kann der Vermieter ja
in die Wohnung."

Das ist falsch: Grundsätzlich gehört zur
Rückgabe der Wohnung die Übergabe sämtlicher
Schlüssel. Zustand besenrein sein soll. Dann genügt die
Beseitigung grober Verschmutzungen.
Es gibt aber auch Mietverträge, die andere
Regelungen enthalten. Diese sind im Regelfall
auch einzuhalten.


Da sehe ich keine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Wohnungsabnahme.....

Auch hier:

https://www.schneideranwaelte.de/mietrecht/wohnungsrueckgabe-was-ist-das-und-worauf-ist-zu-achten/

Zitat:
4.

Die Wohnungsrückgabe erfordert grundsätzlich ein sog. Übergabeverhandlung. Diese hat in der Regel in der Wohnung/Gewerberäumlichkeit stattzufinden,Vermieter und Mieter haben hieran teilzunehmen. Hieraus ergibt sich, dass eine bloße Besitzaufgabe durch den Mieter oder dessen Auszug grundsätzlich keine Erfüllung seiner sich aus § 546 BGB ergebebenden Pflicht darstellt. Zu einer ordnungsgemäßen Wohnungsrückgabe gehört auch, dass der Mieter dem Vermieter sämtliche ihm bei Vertragsbeginn ausgehändigten Schlüssel übergibt.



Wer hat denn diese Punkte 1-6 aufgestellt ? Der Anwalt ?
Wo steht denn im BGB, dass eine solche Verhandlung im Mietobjekt vorgeschrieben ist ?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Keine Ahnung, hier (beim 546er BGB) steht etwas von Übergabe

Ein Schlüssel einwerfen ist für mich auch keine Übergabe der Wohnung, sondern lediglich der Schlüssel
Steht da nun mal schwarz auf weiß.

Von Übergabe verhandlung lese ich erstmal auch nichts.

Aber ich sehe eine Pflicht des Mieters zur Rückgabe der Wohnung.
Mehr steht da nicht, aber es gibt vermutlich einschlägige BGH Urteile dazu, was zur Rückgabe der Wohnung gehört.

Eine Wohnung kannst du nicht in den Briefkasten werfen, also mußt du sie wohl leibhaftig übergeben oder einen Bevollmächtigten schicken. Vielleicht geht es auch schriftlich oder mündlich, aber Schlüssel einfach zuschicken reicht wohl eher nicht.

Ich hatte dich doch um deine Quelle gebeten.
Immerhin habe ich deckungsgleiche Aussagen eines Mietervereins und von Anwälten.

Wenn du ne andere Meinung hast, ist das schön, aber bitte belege sie dann auch oder unterstütze sie wenigstens durch andere Quelle

Ich will auch gar nicht lange rumdiskutieren.
Für mich gehörte eine Übergabe der Wohnung zur Rückgabe und die beiden Quellen bestätigen das.
Wenn es anders ist, dann ist mir das genauso recht, aber dann bitte ich um Belege/Quellen.


Und ob nun verpflichtend oder nicht, ich sehe eine "Übergabe-Verhandlung" durchaus für beide Seiten als sinnvoll an.
So spart man sich vielleicht Anwalts- und Gerichtskosten.


-- Editiert von der_böse_Vermieter am 04.10.2018 09:36

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#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Nach diesen Anwälten gehört eine Übergabeverhandlung zur Rückggabe,

Weder Gesetzgeber noch Rechtsprechung sehen das vor.

Wenn man behauptet, das es eine Pflicht wäre, dann bitte eine belastbare Quelle nennen.
Die Meinung eines Anwaltes und eines Mietervereines sind keine.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Zu einer ordnungsgemäßen Wohnungsrückgabe gehört auch, dass der Mieter dem Vermieter sämtliche ihm bei Vertragsbeginn ausgehändigten Schlüssel übergibt.


Na ja, das stimmt ja, nur ist es ausreichend, wenn der M diesem dem VM zusendet, zustellen lässt oder hinzaubert.

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#26
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Und ob nun verpflichtend oder nicht, ich sehe eine "Übergabe-Verhandlung" durchaus für beide Seiten als sinnvoll an.
So spart man sich vielleicht Anwalts- und Gerichtskosten.


Da stimme ich Dir voll und ganz zu !
Dennoch ist die Aussage, dass es eine rechtliche Verpflichtung dazu geben soll deshalb immer noch nicht korrekt.

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#27
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Ich will auch gar nicht lange rumdiskutieren.


Dann lass es doch besser.

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Für mich gehörte eine Übergabe der Wohnung zur Rückgabe und die beiden Quellen bestätigen das.
Dann ist das soweit es Dich angeht auch völlig in Ordnung.

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Wenn es anders ist, dann ist mir das genauso recht, aber dann bitte ich um Belege/Quellen.


Paland, Kommentar zum BGB.
Kurzfassung: Der § 546 regelt in 1 den Rückgabeanspruch des Vermieters dergestalt, dass dieser wieder das uneingeschränkte Besitzrecht zurückerhält.

Aber dieser Teil der Diskussion hat mit der Fragestellung des TS wenig bis garnichts zu tun.

Aus den bisher sehr dürftigen Infos des TS steht fest:

Es gibt vom (unbekannt) eine fristlose verbunden mit einer ordentlichen Kündigung zum 01.08.2018
Die Folgen der Fristlosen Kündigung wurden beseitigt.
Hinsichtlich der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung ist der Status unklar, weil darüber nur mündlich verhandelt wurde.
Der Vermieter hat der stillschweigenden Vertragsfortsetzung ausdrücklich widersprochen.

Für mich ist der Sachverhalt insoweit klar, wenn man unterstellt, dass die Kündigung wirksam war.

Berry

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#28
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Für mich ist der Sachverhalt insoweit klar, wenn man unterstellt, dass die Kündigung wirksam war.
Für mich ist gar nichts klar. Daher kann ich auch keine wirkliche Einschätzung abgeben.

Mir ist nicht klar, ob die ordentliche Kündigung überhaupt wirksam war. Denn ein Mietrückstand alleine muss dafür noch nicht ausreichend sein, wenn der Mieter ihn nicht zu vertreten oder nicht verschuldet hat. Wenn der Mieter die Kündigung damals akzeptiert hätte, dann wäre die wohl eindeutig wirksam gewesen. Das hat er aber nicht gemacht. Von daher ist die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung offen.

Wenn (!) die ordentliche Kündigung wirksam war, dann bleibt die mündliche Verhandlung danach, die Mietzahlungen für August, September und Oktober und die bisherige Untätigkeit des Vermieters. All das kann eine einvernehmliche Rücknahme der Kündigung bewirkt haben. Allerdings finde ich die Zeit etwas knapp, um daraus eine konkludente Rücknahme der Kündigung zu argumentieren.

Fragen wir mal so: Wenn der Vermieter jetzt, also etwas mehr als 2 Monate nach möglichem Mietende, auf Räumung klagen würde, käme er dann damit durch oder würde der Richter "ne, zu spät " sagen? Schwierig. Ein bischen Zeit darf sich ein Vermieter schon nehmen, um eine Räumungsklage einzuleiten. Meiner Meinung nach steht das bei etwas mehr als 2 Monaten gerade so auf der Kippe.

Viel wesentlicher ist für mich aber das Folgende: Selbst wenn der Mieter sofort auszieht und der Mietvertrag beendet ist (das ist mir wie gesagt nicht klar), wird er meiner Meinung nach dennoch weiter eine Art "Miete" zahlen müssen. Denn bisher konnte der Vermieter ja nicht nach einen Nachmieter suchen, weil der Auszug des Mieters ungewiss war und der Mieter dies verschuldet hat. Daher würde so oder so ein Schadensersatz in Höhe der Mieten im Raum stehen, solange der Vermieter nicht sofort weitervermieten kann.

Von daher ist es praktisch fast wurscht, ob nun der Mieter nochmal mit Kündigungsfrist kündigt oder ob der Mietvertrag bereits jetzt beendet ist. Miete wird der Mieter eh noch für zumindest 1-3 Monate zahlen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Was soll denn überhaupt verhandelt werden?

Vermutlich ein Schreibfehler. "....ist eine Übergabehandlung erforderlich..." - dann macht's Sinn. Diese Übergabehandlung kann in der einfachen Zusendung aller Schlüssel und sonstiger Dinge, die vielleicht noch in den Besitz des Vermieters kommen müssen, erledigt sein oder man führt eine Wohnungsbesichtigung mit Protokollerstellung und gleichzeitiger Übergabe der Schlüssel aus. Wie man es halt mag.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn (!) die ordentliche Kündigung wirksam war, dann bleibt die mündliche Verhandlung danach, die Mietzahlungen für August, September und Oktober und die bisherige Untätigkeit des Vermieters. All das kann eine einvernehmliche Rücknahme der Kündigung bewirkt haben. Allerdings finde ich die Zeit etwas knapp, um daraus eine konkludente Rücknahme der Kündigung zu argumentieren.


Sehe ich anders, der VM hätte hier schon längst handeln müssen, spätestens Anfang September. So aber hat er die Miete widerspruchlos angenommen. Konkludentes Verhalten.

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