Ich bin Eigentümer
eines vermieteten Einfamilienhauses. Meine Mieter haben ihre Gasrechnungen nicht bezahlt. Die Trennung des Gasanschlusses wurde wohl vor-
her den Mietern mitgeteilt. Da wohl keine Reaktion erfolgte, wurde der Gasanschluss außen getrennt, ohne dass der Eigentümer informiert wurde. Jetzt
ist es natürlich zu Frostschäden im Haus gekommen.
Darf der Gasversorger so vorgehen, ohne den Eigentümer vorher zu informieren?
Darf der Gasversorger ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers die Trennung
vornehmen, schließlich hat der Eigentümer den Gasanschluss ursprünglich bezahlt.
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Trennung Gasanschluss - Schäden
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Der Gasversorger wird sich an den halten, mit dem er einen Vertrag hat.
Er kann ja nicht erst im Grundbuch nachschauen, wer denn der aktuelle Eigentümer ist und danach noch die Adresse ermitteln.
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"Heike aus Bochum"
Besten Dank für Ihren Beitrag.
Aber ist es nicht unterschiedlich zu sehen, ob der Gasanschluss durch Versiegelung gesperrt wird oder ob so erheblich in die Eigentumsrechte
des Grundstückeigentümers ohne Ankündigung eingegriffen wird.
Was ist wenn der Eigentümer nicht anwesend ist, er nicht informiert ist
und Frost einsetzt und Schäden auftreten?
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Der Mieter ist der Vertragspartner des Eigentümers.
Er hat dafür zu sorgen, dass durch sein Verschulden keine Schäden auftreten.
Hier war der Mieter, der ja wohl informiert war, in der Pflicht.
Und Vermieter muss sich wegen der Schäden an den Mieter halten.
Sicher hat der Gasversorger auch die Pflicht, mögliche Schäden zu minimieren.
Aber ich denke, er hat seine Pflicht durch die Information des Mieters getan.
Auch er kann sich nur an den Vertragspartner halten.
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"Heike aus Bochum"
Er kann ja nicht erst im Grundbuch nachschauen, wer denn der aktuelle Eigentümer ist und danach noch die Adresse ermitteln
Seltsam, beim Rechnungen schreiben können sie es schon.
Aber ohne Anwalt wirst du nichts erreichen.
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quote:
Seltsam, beim Rechnungen schreiben können sie es schon.
Die Rechnungen gingen doch hier offenbar an den Mieter als Vertragspartner.
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"Heike aus Bochum"
-- Editiert am 02.01.2010 17:29
Die Gasrechnungen schon.
Die Wasserrechnungen kommen bei uns immer zum VM, auch wenns ein EFH ist. Ist aber der gleiche Lieferant.
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Was bei euch so ist, muss ja nicht bei Tiger17 so sein.
Gerade für Gas gibt es ja auch verschiedene Anbieter.
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"Heike aus Bochum"
quote:
Was ist wenn der Eigentümer nicht anwesend ist, er nicht informiert ist und Frost einsetzt und Schäden auftreten?
Dann hat er
- hoffentlich eine Versicherung die für solche Fälle abgeschlossen wurde
oder
- den Mieter den er bezüglich der schäden in Regress nehmen kann
oder
- Kosten auf denen er sitzen bleibt
In diesem Fall wird vermutlich letzeres eintreten.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Hallo Heike,
es gibt an jedem Ort in Deutschland immer nur einen einzigen Grundversorger.
ausschliesslich der kann das Gas sperren.
Sein Name steht auf dem Zähler - immer. (Eigentum der Stadtwerke Musterstadt)
Ist wie beim Telefon: wenn dein Telefonkabel nicht in Ordnung ist, kommt immer jemand von der Telekom, egal bei wem du den Vertrag abgeschlossen hast.
Die Adresse des Hauseigentümers ist jedem Grundversorger bekannt.
Das merke ich z. B. daran, dass einmal im Jahr der Zählerstand an den Grundversorger mitgeteilt werden muss - der stellt seine Rechnung an meinen Gaslieferanten. Zusätzlich muss ich am Jahresende den Zählerstand meinem Gaslieferanten mitteilen, der stellt seine Rechnung mir.
Und wenn ich mir den Aufwand vorstelle, Wände aufschlagen, Leitungen erneuern, verputzen, malern etc. würde ich mir das auch nicht gefallen lassen.
Hallo Tiger17,
sind sie wenigstens schon ausgezogen ?
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quote:
Die Adresse des Hauseigentümers ist jedem Grundversorger bekannt.
Hm, ich habe zum Beispiel im Sommer ein Haus geerbt. Bis Ende des Jahres hat die Stadt mir keinen aktuellen Grundsteuerbescheid geschickt, sondern schön weiter das Konto meiner verstorbenen Mutter belastet. Und wenn die Stadt den Grundstückswechsel nicht mitbekommt (trotz meiner Mitteilung), dann ist es zu den Stadtwerken noch ein weiterer Schritt.
Die Stadtwerke haben sich auch nicht mit mir als Erbin von sich aus in Verbindung gesetzt, sondern erst mit mir einen Vertrag abgeschlossen, als ich Ihnen einige Monate später den Wechsel meldete.
Ich teile hier auch nicht meinem Grundversorger den Zählerstand mit, sondern nur meinem Lieferanten. Und für den Grundversorger ist nur noch der Lieferant der Vertragspartner.
Aber die Haftungsfragen sollten in den AGBs drin stehen.
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"Heike aus Bochum"
-- Editiert am 03.01.2010 09:43
http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__19.html
Dort steht, dass dem "Kunden" die Sperrung anzudrohen ist, nicht dem Eigentümer
Dann gibt es allerdings noch das Energiewirtschaftsgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__53a.html
Die Frage ist allerdings trotzdem, ob nicht nur der Mieter als Kunde hier einen Anspruch hat und du dich nur an den Mieter als deinen Vertragspartner wenden kannst.
Ist auf jeden Fall ein Fall für einen Rechtsanwalt, wenn dir deine Versicherung da nicht weiterhilft.
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"Heike aus Bochum"
Bis Ende des Jahres hat die Stadt mir keinen aktuellen Grundsteuerbescheid geschickt
Grundsteuerbescheid bekommt immer nur der, der am 01. Januar im Grundbuch steht
Die Stadtwerke haben sich auch nicht mit mir als Erbin von sich aus in Verbindung gesetzt
verständlich, die werden nicht monatlich das Melderegister überprüfen
Ich teile hier auch nicht meinem Grundversorger den Zählerstand mit
du merkst den Unterschied ja nur, wenn du den Abrechnungszeitraum änderst.
Stadtwerke schicken den Zettel Ende Juli, ich rechne mit meinen Mietern aber nach dem Kalenderjahr ab. Erst auf Nachfrage bei meinem Gasversorger erfuhr ich, dass ich die Meldung trotzdem an den Grundversorger schicken muss.
Aber die Haftungsfragen sollten in den AGBs drin stehen.
Eher im BGB
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Hi,
gemäß § 33 Abs. 2 AVBEltV ist der Versorger insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, berechtigt die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen.
Für den entstandenen Schaden kann also nicht der Versorger sondern muß der Mieter in die Pflicht genommen werden, da ihm die Obhutspflicht unterliegt, d.h er muss grundsätzlich dafür sorgen, dass alle voraussehbaren Schäden in der Wohnung verhindert werden z.B. auch Frostschäden im Winter wegen fehlender Beheizung. (BGH WM 72,25)
Einmal zu § 33 Abs. 2 AVBEltV googeln bringt weitere Informationen.
Gruß
Karakorum
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Im Übrigen kann jeder Vermieter so etwas verhindern, indem er selber die Energiekosten zahlt und über die NK-Abrechnung (+ NK-Vorrauszahlung des Mieters natürlich) diese Kosten mit in Rechnung stellt. Da aber viele Vermieter nur Geld sehen wollen und möglichst wenig Aufwand haben möchten, werden manche Regelungen halt zum Eigentor wie hier.......
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quote:
Da aber viele Vermieter nur Geld sehen wollen
Korrekter wäre das zu formulieren:
Da aber viele Vermieter ihrem Geld nicht hinterhersehen wollen, wenn der Mieter die NK-Abrechnung nicht bezahlt ....
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Tja,
da muss der VM sich halt entscheiden, welches Risiko er eingehen will...
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quote:
zum Eigentor wie hier
Für wieviel Kohle hätte denn "hier" der Mieter auf Kosten des Vermieters Gas verballert ?
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