Streichen ?

19. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
go493345-12
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Streichen ?

Hallo,

Ich ziehe nach 1,5 Jahren aus einer Mietwohnung in Köln aus, die zu Mietbeginn frisch renoviert war. Der Mieter hat mich informiert, dass er mich erst aus dem Mietvertag lässt, wenn ich die Wohnung "Mängelfrei" übergebe. Im Mietvertrag steht, dass ich für anfallende Schönheitsreparaturen verantwortlich bin.
Habe die 5 Löcher, die durch Bohren zu Bilder aufhängen entstanden, sind sorgfältig zu gespachtelt. Muss ich trotzdem noch streichen?

-- Editiert von go493345-12 am 19.06.2018 17:11

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Im Mietvertrag steht, dass ich für anfallende Schönheitsreparaturen verantwortlich bin.


Nach 1,5 Jahren fallen aber noch keine Schönheitsreparaturen an.

Zitat:
Habe die 5 Löcher, die durch Bohren zu Bilder aufhängen entstanden, sind sorgfältig zu gespachtelt.


Das gehört zur vertragsgemäßen Nutzung. Das Zuspachteln wäre nicht erforderlich gewesen.

Zitat:
Muss ich trotzdem noch streichen?


Nein, bei normaler Abnutzung musst Du nicht streichen. Anders sieht es nur aus, wenn Du z.B. kleine Kinder hast, die die Wände bemalt haben oder Du selbst in knalligen Farben gestrichen hast.

Zitat:
Der Mieter hat mich informiert, dass er mich erst aus dem Mietvertag lässt, wenn ich die Wohnung "Mängelfrei" übergebe.


Das ist sowieso Unsinn. Du hast gekündigt und damit endet der Mietvertrag mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, egal was der Vermieter meint.

-- Editiert von hh am 19.06.2018 20:29

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Darween-1991
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)

Im dem Fall handelt es sich um eine Neueren Mietvertrag, danach muss der Mieter die Wohnung wenn nicht anders vereinbart nur Besenrein übergeben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Im dem Fall handelt es sich um eine Neueren Mietvertrag, danach muss der Mieter die Wohnung wenn nicht anders vereinbart nur Besenrein übergeben.


Und was hat das mit dem Alter des Mietvertrages zu tun?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von go493345-12):
Ich ziehe nach 1,5 Jahren aus einer Mietwohnung in Köln aus, die zu Mietbeginn frisch renoviert war.


Mit einer ordentlichen Kündigung mit 3 Monaten Frist? Oder gibt es einen Kündigungsausschluß? Wenn ja bis wann?

Zitat (von hh):


Zitat:
Der Mieter hat mich informiert, dass er mich erst aus dem Mietvertag lässt, wenn ich die Wohnung "Mängelfrei" übergebe.


Das ist sowieso Unsinn. Du hast gekündigt und damit endet der Mietvertrag mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, egal was der Vermieter meint.


Sollte es einen gültigen Kündigungsausschluß geben, kann der Vermieter was er auch immer möchte verlangen, u.a. auch streichen. Ansonsten bleibt eben der Mietvertrag bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go493345-12
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Einträge.

@Ver
der Mietvertrag hat ne Laufzeit von 2 Jahren aber der Vermieter hat einer früheren Beendigung zugestimmt unter folgende Voraussetzungen:

-Ich stelle einen Nachmieter, den er akzeptiert. Das ist geschehen.
-Ich Zahle ne Gebühr von 250 Euro. Steht auch so im Mietvertrag.
-Ich übergebe ne Mangelfreie und komplett geräumte Wohnung. Erst dann werde ich aus dem Vertrag erlassen.

-- Editiert von go493345-12 am 20.06.2018 10:25

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Ja und damit ist der Drops gelutscht.
Du spricht hier von einem Aufhebungsvertrag und nicht von einer Kündigung.
In einem solchen Vertrag kann man so gut wie alles vereinbaren!

Also entweder jetzt streichen und ausziehen, oder es bleiben lassen und sich die restlichen 6 Monate an einer Zweitwohnung erfreuen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
In einem solchen Vertrag kann man so gut wie alles vereinbaren!

Zitat (von spatenklopper):
oder es bleiben lassen und sich die restlichen 6 Monate an einer Zweitwohnung erfreuen.

Genau, und wenn nur diese drei Punkte (Nachmieter, Gebühr von 250 Euro und mängelfrei) vereinbart wurden, braucht der TE nicht zu streichen.
Nur weil die Wohnung ungestrichen übergeben wurde, ist das kein Mangel. (außer die angeführten Argumente wie bemalte Tapete (Kinder) oder knalliges pink oder ähnliches...)

Hätte in dem Aufhebungsvertrag gestanden:
-Ich stelle einen Nachmieter, den er akzeptiert.
-Ich Zahle ne Gebühr von 250 Euro. Steht auch so im Mietvertrag.
-Ich übergebe ne mangelfreie, komplett leergeräumte und frisch gestrichene Wohnung

dann wäre es für den TE eng geworden.
Aber so: Alles gut, ausziehen und fertig.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von go493345-12):
der Mietvertrag hat ne Laufzeit von 2 Jahren aber der Vermieter hat einer früheren Beendigung zugestimmt unter folgende Voraussetzungen:

-Ich stelle einen Nachmieter, den er akzeptiert. Das ist geschehen.
-Ich Zahle ne Gebühr von 250 Euro. Steht auch so im Mietvertrag.
-Ich übergebe ne Mangelfreie und komplett geräumte Wohnung. Erst dann werde ich aus dem Vertrag erlassen.


Dann ist nicht nur zu streichen, sondern alle Mängel sind zu beseitigen. Da würde ich beizeiten mal den Vermieter durch die Wohnung lassen, damit er alle Mängel finden kann und verbindlich zusichert, dass das alle Mängel sind.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go493345-12
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

Aber was sind den "Mängel" und sind damit auch Mängel gemeint, die bereits bei der Übernahme durch mich bestanden?

Würde gerne eine Vorabbesichtigung mit Ihm machen. er besteht aber darauf das ich Ihm die Schlüssel nach Auszug mache und er dann alleine die Besichtigung macht.

Bin für weitere Ratschläge sehr dankbar.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von go493345-12):
Aber was sind den "Mängel" und sind damit auch Mängel gemeint, die bereits bei der Übernahme durch mich bestanden?


Gute Frage: Am Ende klärt das ein Richter. Da vorhandene Mängel nicht ausgeschlossen wurden, dürften damit alle Mängel gemeint sein ;-).

Zitat (von go493345-12):
Würde gerne eine Vorabbesichtigung mit Ihm machen. er besteht aber darauf das ich Ihm die Schlüssel nach Auszug mache und er dann alleine die Besichtigung macht.


Na, ob der Vermieter allein in die Bude geht. Der wird sich schon ein paar Zeugen (Handwerker) mitnehmen. Dann kommt ein Kostenvoranschlag von dem Handwerker. Wenn der dann bezahlt ist, wird der Mieter dann "entlassen".

Viel Spaß.

Hat der Nachmieter denn schon einen Vertrag unterschrieben? Nicht, dass der auch noch abspringt!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
er besteht aber darauf das ich Ihm die Schlüssel nach Auszug mache und er dann alleine die Besichtigung macht.


Dann würde ich selbst auch vorher mit Zeugen durch die Wohnung gehen und den Zustand akribisch dokumentieren.

Zitat:
-Ich übergebe ne Mangelfreie und komplett geräumte Wohnung.


Dass die Wohnung mangelfrei sein soll heißt nicht, dass sie auch gestrichen sein muss. Abnutzungen durch vertragsgemäße Nutzung stellen keinen Mangel dar.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Dann ist nicht nur zu streichen,


Wieso streichen? Die Rede ist hier doch von "mängelfrei" und nicht von "muss gestrichen werden"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go493345-12
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Einschätzungen!!!

Was sagt Ihr den bezüglich der Mängel, die schon zur Übernahme durch mich bestanden und im Übergabeprotokoll aufgeführt sind. Muss ich diese auch beheben, um die Wohnung "mängelfrei" zu übergeben?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Das ist eine knifflige Frage. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung ja, allerdings kann das je nach Umfang eine unangemessene Benachteiligung sein.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Ich möchte noch einen Punkt zu

Zitat (von go493345-12):
Ich Zahle ne Gebühr von 250 Euro. Steht auch so im Mietvertrag.
anmerken: § 555 BGB verbietet unmissverständlich Vertragsstrafen. Wenn der Vermieter in den Mietvertrag schreibt, dass auch vor Ablauf des Kündigungsverzichts gegen diese Gebühr gekündigt werden kann, so ist das unwirksam. Unklar ist mir, ob dadurch der Kündigungsverzicht selber auch unwirksam wird. Das wäre dann der Fall, wenn der Kündigungsverzicht mit einer unwirksamen Vertragsstrafe als einheitliche Regelung angesehen wird. Das wiederum weiß ich nicht.

Im übrigen habe ich bisher noch nicht gelesen, ob das Angebot des Vermieters auf Abschluss des Aufhebungsvertrages vom Mieter angenommen wurde. War das nicht der Fall, ist eh noch alles offen.


1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
go493345-12
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Im übrigen habe ich bisher noch nicht gelesen, ob das Angebot des Vermieters auf Abschluss des Aufhebungsvertrages vom Mieter angenommen wurde. War das nicht der Fall, ist eh noch alles offen.


@cauchy Ja wurde angenommen.

Sind Mängel nicht per Definition immer in der VM Verantwortung?

"
§ 536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
.

(1) 1Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

(2) 1Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
."

-- Editiert von go493345-12 am 21.06.2018 10:54

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
go493345-12
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

-

-- Editiert von go493345-12 am 21.06.2018 11:19

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Sind Mängel nicht per Definition immer in der VM Verantwortung?


Ja, allerdings ist es nach meiner Auffassung jedenfalls dann möglich, im Rahmen eines Mietaufhebungsvertrages dem Mieter so etwas aufzuerlegen, wenn die Kosten für die Behebung vertretbar sind.

Wenn für Deinen Auszug ein wichtiger Grund besteht, dann kannst Du auch alleine durch Stellung eines Nachmieters ausziehen.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
go493345-12
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wenn für Deinen Auszug ein wichtiger Grund besteht, dann kannst Du auch alleine durch Stellung eines Nachmieters ausziehen


Auch wenn ein Mindestmietdauer von 2Jahren im Mietvertrag vereinbart wurde?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Auch wenn ein Mindestmietdauer von 2Jahren im Mietvertrag vereinbart wurde?


Ja, gerade dann. Für andere Fälle wäre das ja nicht erforderlich, da man die 3 Monate Kündigungsfrist in jedem Fall einhalten muss.

Als wichtiger Grund gelten aber nur Dinge, bei denen man ohne eigenes Verschulden quasi gezwungen ist umzuziehen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.773 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen