Hallo,
Ich ziehe nach 1,5 Jahren aus einer Mietwohnung in Köln aus, die zu Mietbeginn frisch renoviert war. Der Mieter hat mich informiert, dass er mich erst aus dem Mietvertag lässt, wenn ich die Wohnung "Mängelfrei" übergebe. Im Mietvertrag steht, dass ich für anfallende Schönheitsreparaturen verantwortlich bin.
Habe die 5 Löcher, die durch Bohren zu Bilder aufhängen entstanden, sind sorgfältig zu gespachtelt. Muss ich trotzdem noch streichen?
-- Editiert von go493345-12 am 19.06.2018 17:11
Streichen ?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat:Im Mietvertrag steht, dass ich für anfallende Schönheitsreparaturen verantwortlich bin.
Nach 1,5 Jahren fallen aber noch keine Schönheitsreparaturen an.
Zitat:Habe die 5 Löcher, die durch Bohren zu Bilder aufhängen entstanden, sind sorgfältig zu gespachtelt.
Das gehört zur vertragsgemäßen Nutzung. Das Zuspachteln wäre nicht erforderlich gewesen.
Zitat:Muss ich trotzdem noch streichen?
Nein, bei normaler Abnutzung musst Du nicht streichen. Anders sieht es nur aus, wenn Du z.B. kleine Kinder hast, die die Wände bemalt haben oder Du selbst in knalligen Farben gestrichen hast.
Zitat:Der Mieter hat mich informiert, dass er mich erst aus dem Mietvertag lässt, wenn ich die Wohnung "Mängelfrei" übergebe.
Das ist sowieso Unsinn. Du hast gekündigt und damit endet der Mietvertrag mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, egal was der Vermieter meint.
-- Editiert von hh am 19.06.2018 20:29
Im dem Fall handelt es sich um eine Neueren Mietvertrag, danach muss der Mieter die Wohnung wenn nicht anders vereinbart nur Besenrein übergeben.
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Zitat:Im dem Fall handelt es sich um eine Neueren Mietvertrag, danach muss der Mieter die Wohnung wenn nicht anders vereinbart nur Besenrein übergeben.
Und was hat das mit dem Alter des Mietvertrages zu tun?
ZitatIch ziehe nach 1,5 Jahren aus einer Mietwohnung in Köln aus, die zu Mietbeginn frisch renoviert war. :
Mit einer ordentlichen Kündigung mit 3 Monaten Frist? Oder gibt es einen Kündigungsausschluß? Wenn ja bis wann?
Zitat:
Zitat:Der Mieter hat mich informiert, dass er mich erst aus dem Mietvertag lässt, wenn ich die Wohnung "Mängelfrei" übergebe.
Das ist sowieso Unsinn. Du hast gekündigt und damit endet der Mietvertrag mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, egal was der Vermieter meint.
Sollte es einen gültigen Kündigungsausschluß geben, kann der Vermieter was er auch immer möchte verlangen, u.a. auch streichen. Ansonsten bleibt eben der Mietvertrag bestehen.
Vielen Dank für Eure Einträge.
@Ver
der Mietvertrag hat ne Laufzeit von 2 Jahren aber der Vermieter hat einer früheren Beendigung zugestimmt unter folgende Voraussetzungen:
-Ich stelle einen Nachmieter, den er akzeptiert. Das ist geschehen.
-Ich Zahle ne Gebühr von 250 Euro. Steht auch so im Mietvertrag.
-Ich übergebe ne Mangelfreie und komplett geräumte Wohnung. Erst dann werde ich aus dem Vertrag erlassen.
-- Editiert von go493345-12 am 20.06.2018 10:25
Ja und damit ist der Drops gelutscht.
Du spricht hier von einem Aufhebungsvertrag und nicht von einer Kündigung.
In einem solchen Vertrag kann man so gut wie alles vereinbaren!
Also entweder jetzt streichen und ausziehen, oder es bleiben lassen und sich die restlichen 6 Monate an einer Zweitwohnung erfreuen.
ZitatIn einem solchen Vertrag kann man so gut wie alles vereinbaren! :
Zitatoder es bleiben lassen und sich die restlichen 6 Monate an einer Zweitwohnung erfreuen. :
Genau, und wenn nur diese drei Punkte (Nachmieter, Gebühr von 250 Euro und mängelfrei) vereinbart wurden, braucht der TE nicht zu streichen.
Nur weil die Wohnung ungestrichen übergeben wurde, ist das kein Mangel. (außer die angeführten Argumente wie bemalte Tapete (Kinder) oder knalliges pink oder ähnliches...)
Hätte in dem Aufhebungsvertrag gestanden:
-Ich stelle einen Nachmieter, den er akzeptiert.
-Ich Zahle ne Gebühr von 250 Euro. Steht auch so im Mietvertrag.
-Ich übergebe ne mangelfreie, komplett leergeräumte und frisch gestrichene Wohnung
dann wäre es für den TE eng geworden.
Aber so: Alles gut, ausziehen und fertig.
Zitatder Mietvertrag hat ne Laufzeit von 2 Jahren aber der Vermieter hat einer früheren Beendigung zugestimmt unter folgende Voraussetzungen: :
-Ich stelle einen Nachmieter, den er akzeptiert. Das ist geschehen.
-Ich Zahle ne Gebühr von 250 Euro. Steht auch so im Mietvertrag.
-Ich übergebe ne Mangelfreie und komplett geräumte Wohnung. Erst dann werde ich aus dem Vertrag erlassen.
Dann ist nicht nur zu streichen, sondern alle Mängel sind zu beseitigen. Da würde ich beizeiten mal den Vermieter durch die Wohnung lassen, damit er alle Mängel finden kann und verbindlich zusichert, dass das alle Mängel sind.
Vielen Dank für eure Antworten.
Aber was sind den "Mängel" und sind damit auch Mängel gemeint, die bereits bei der Übernahme durch mich bestanden?
Würde gerne eine Vorabbesichtigung mit Ihm machen. er besteht aber darauf das ich Ihm die Schlüssel nach Auszug mache und er dann alleine die Besichtigung macht.
Bin für weitere Ratschläge sehr dankbar.
ZitatAber was sind den "Mängel" und sind damit auch Mängel gemeint, die bereits bei der Übernahme durch mich bestanden? :
Gute Frage: Am Ende klärt das ein Richter. Da vorhandene Mängel nicht ausgeschlossen wurden, dürften damit alle Mängel gemeint sein ;-).
ZitatWürde gerne eine Vorabbesichtigung mit Ihm machen. er besteht aber darauf das ich Ihm die Schlüssel nach Auszug mache und er dann alleine die Besichtigung macht. :
Na, ob der Vermieter allein in die Bude geht. Der wird sich schon ein paar Zeugen (Handwerker) mitnehmen. Dann kommt ein Kostenvoranschlag von dem Handwerker. Wenn der dann bezahlt ist, wird der Mieter dann "entlassen".
Viel Spaß.
Hat der Nachmieter denn schon einen Vertrag unterschrieben? Nicht, dass der auch noch abspringt!
Zitat:er besteht aber darauf das ich Ihm die Schlüssel nach Auszug mache und er dann alleine die Besichtigung macht.
Dann würde ich selbst auch vorher mit Zeugen durch die Wohnung gehen und den Zustand akribisch dokumentieren.
Zitat:-Ich übergebe ne Mangelfreie und komplett geräumte Wohnung.
Dass die Wohnung mangelfrei sein soll heißt nicht, dass sie auch gestrichen sein muss. Abnutzungen durch vertragsgemäße Nutzung stellen keinen Mangel dar.
ZitatDann ist nicht nur zu streichen, :
Wieso streichen? Die Rede ist hier doch von "mängelfrei" und nicht von "muss gestrichen werden"
Vielen Dank für Eure Einschätzungen!!!
Was sagt Ihr den bezüglich der Mängel, die schon zur Übernahme durch mich bestanden und im Übergabeprotokoll aufgeführt sind. Muss ich diese auch beheben, um die Wohnung "mängelfrei" zu übergeben?
Das ist eine knifflige Frage. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung ja, allerdings kann das je nach Umfang eine unangemessene Benachteiligung sein.
Ich möchte noch einen Punkt zu
anmerken: § 555 BGB verbietet unmissverständlich Vertragsstrafen. Wenn der Vermieter in den Mietvertrag schreibt, dass auch vor Ablauf des Kündigungsverzichts gegen diese Gebühr gekündigt werden kann, so ist das unwirksam. Unklar ist mir, ob dadurch der Kündigungsverzicht selber auch unwirksam wird. Das wäre dann der Fall, wenn der Kündigungsverzicht mit einer unwirksamen Vertragsstrafe als einheitliche Regelung angesehen wird. Das wiederum weiß ich nicht.ZitatIch Zahle ne Gebühr von 250 Euro. Steht auch so im Mietvertrag. :
Im übrigen habe ich bisher noch nicht gelesen, ob das Angebot des Vermieters auf Abschluss des Aufhebungsvertrages vom Mieter angenommen wurde. War das nicht der Fall, ist eh noch alles offen.
Zitat:Im übrigen habe ich bisher noch nicht gelesen, ob das Angebot des Vermieters auf Abschluss des Aufhebungsvertrages vom Mieter angenommen wurde. War das nicht der Fall, ist eh noch alles offen.
@cauchy Ja wurde angenommen.
Sind Mängel nicht per Definition immer in der VM Verantwortung?
"
§ 536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
.
(1) 1Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) 1Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
."
-- Editiert von go493345-12 am 21.06.2018 10:54
-
-- Editiert von go493345-12 am 21.06.2018 11:19
Zitat:Sind Mängel nicht per Definition immer in der VM Verantwortung?
Ja, allerdings ist es nach meiner Auffassung jedenfalls dann möglich, im Rahmen eines Mietaufhebungsvertrages dem Mieter so etwas aufzuerlegen, wenn die Kosten für die Behebung vertretbar sind.
Wenn für Deinen Auszug ein wichtiger Grund besteht, dann kannst Du auch alleine durch Stellung eines Nachmieters ausziehen.
Zitat:Wenn für Deinen Auszug ein wichtiger Grund besteht, dann kannst Du auch alleine durch Stellung eines Nachmieters ausziehen
Auch wenn ein Mindestmietdauer von 2Jahren im Mietvertrag vereinbart wurde?
Danke
Zitat:Auch wenn ein Mindestmietdauer von 2Jahren im Mietvertrag vereinbart wurde?
Ja, gerade dann. Für andere Fälle wäre das ja nicht erforderlich, da man die 3 Monate Kündigungsfrist in jedem Fall einhalten muss.
Als wichtiger Grund gelten aber nur Dinge, bei denen man ohne eigenes Verschulden quasi gezwungen ist umzuziehen.
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