Hallo,
handelt es sich bei der Schönheitsreparaturklausel um eine starre Fristenregelung, so dass diese und die dazugehörige Abgeltungsklausel nach aktueller Rechtssprechung ungültig sind?
Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.
Bei normaler Benutzung sind die Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet in
Küche, Bad und WC alle 3 Jahre
für alle übrigen Räume alle 5 Jahre
auszuführen.
Der Mieter verpflichtet sich vorstehende Schönheitsreparaturen sach- und Fachgerecht entsprechend dem Fristenplan auszuführen oder ausfuhren zu lassen.
Endete das Mietverhältnis, bevor gemäß Ziffer 2 eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen eintritt und gibt der Mieter die Wohnung nicht fachgerecht renoviert zurück, so hat der Mieter aufgrund eines eingeholten Kostenvoranschlags eines Fachunternehmens zur Abgeltung der Renovierungspflichten folgende Zahlungen zu leisten:
Liegen die letzten fachgerechten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
länger als 1 Jahr zurück: 20% der Kosten des Kostenvoranschlages,
länger als 2 Jahre zurück: 40% der Kosten des Kostenvoranschlages,
länger als 3 Jahre zurück: 60% der Kosten des Kostenvoranschlages,
länger als 4 Jahre zurück: 80% der Kosten des Kostenvoranschlages,
länger als 5 Jahre zurück, besteht die Verpflichtung zur fälligen Vollrenovierung.
Dem Mieter bleibt vorbehalten, statt der Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung die fachgerechte Renovierung selbst vorzunehmen.
Starre Fristen - Schönheitsreparaturen und Abgeltungsklausel
Fragen zur Miete?
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Hallo Thom,
Bei normaler Benutzung
ist jetzt wieder eine neue Variante.
Aber da man bei einem Mietverhältnis eine normale Benutzung ja grundsätzlich erstmal unterstellen sollte, dürften die Klauseln Geschichte sein.
Vorausgesetzt natürlich, daß nirgendwo im Vertrag etwas steht, was die Fristen wieder aufweicht.
Das sehe ich anders.
Die Formulierung 'bei normaler Benutzung' ist bereits eine Aufweichung. Jeder verständige Leser schließt doch aus dieser Formulierung, dass bei geringerer als normaler Nutzung sich die Fristen verlängern. Somit handelt es sich nicht um starre Fristen und die Klausel ist gültig.
Die Abgeltungsklausel ist nach einem neuen Urteil des BGH vom 18.10.2006 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>) jedoch unwirksam, da sie starre Quoten enthält, die nach dem Wortlaut nicht aufgeweicht werden können.
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@hh
Ich würde aber meinen, daß dieser Passus nichts aufweicht, denn der besagt doch, daß wenn ich ganz normal darin wohne, ich in den starren Fristen renovieren muss, es gibt doch hier nur die Möglichkeit früher zu renovieren, bei "nicht" normaler Nutzung, oder ?
Bzw. wenn ich über natur hinaus abnutze, dann muss ich nicht nach 3 Jahren renovieren ?
Gruß
Michael
--- editiert vom Admin
@hh
Ich glaube nicht, daß der erste Eindruck aus der Formulierung auf Verlängerung der Fristen schließt.
dass bei geringerer als normaler Nutzung
Das läge nur in dem Fall nahe, in dem die Wohnung z.B. innerhalb der Woche nur tageweise genutzt wird.
Ansonsten wird die normale Nutzung doch unterstellt (z.B. für besenreine Übergabe); eine Abweichung hiervon führt nahezu zwangsläufig ins Negative. Sollte auch eine Verlängerung der Fristen hierdurch erfaßt werden, wäre das m.E. mit Sicherheit anders formuliert worden.
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