Hallo liebe Community,
ich habe weder in diesem noch in einem anderen Forum und schon gar nicht in Google eine Antwort auf meine Gedanken gefunden, daher möchte ich jetzt hier mal eine Diskussion lostreten.
Also mal davon ausgegangen, ein Mieter bewohnt eine Wohnung z. B. im EG, der Vermieter bewohnt die Wohnung im 1. OG und im DG. Die Wohnungen sind jeweils "eigene" Wohnungnen, also mit Bad, Küche, Klingel, Briefkasten, Wohnungstüre und nur über das gemeinsame Treppenhaus zugänglich.
Dürfte dann §573a gelten?
Freue mich eure Gedanken dazu zu hören.
Viele Grüße
Mummel
Sonderkündigungsrecht §573a knifflig
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hattest du dir vor der ganzen Denkarbeit 573a mal durchgelesen?
... mit nicht mehr als zwei Wohnungen ...
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Da kann ich dir sagen, dass ich den §573a durchaus durchgelesen habe, allerdings glaube ich dass man es sich nicht ganz so einfach machen darf.
Meiner Meinung nach ist der Sinn des Gesetzes die gemeinsame Wohnsituation und man sich nicht rein auf die Begriffsbestimmung festlegen kann.
Da ich eben denke, dass der Fall komplizierter ist, habe ich es hier ja auch mal gepostet.
Sollte ich mich irren?
Mummel
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quote:
Meiner Meinung nach ist der Sinn des Gesetzes die gemeinsame Wohnsituation und man sich nicht rein auf die Begriffsbestimmung festlegen kann.
Weshalb denn nicht?
Alle Gerichte tun das doch auch. Der "Sinn des Gesetzes" wird doch vom Gesetzgeber verfügt.
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quote:
Meiner Meinung nach ist der Sinn des Gesetzes die gemeinsame Wohnsituation
Das hat der Gesetzgeber allenfalls "angedacht"; ansonsten wäre die Beschränkung auf ein ZFH zu knapp gegriffen.
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Da der BGH sich all diese Gedanken schon gemacht hat:
"Ein Wohnhaus, in dem sich neben je einer Wohnung im Erdgeschoss und im Obergeschoss eine selbständig als Wohnung nutzbare Einliegerwohnung im Untergeschoss befindet, ist auch dann kein
"Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" im Sinne des § 573a Abs. 1 BGB
, wenn der Vermieter neben der Erdgeschosswohnung auch die Einliegerwohnung nutzt.
...
Für die Beurteilung, ob in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist die Verkehrsanschauung maßgebend ..."
VIII ZR 90/10
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Ok, habe mir jetzt mal das Urteil des BGH durchgelesen, aber gilt dies auch wenn der Vermieter schon vor dem Mieter im Haus wohnte? Da im BGH Urteil davon die Rede ist, dass der VM erst später einzieht und sich dann "breitmacht"
Viele Grüße
Ehrlich gesagt habe ich jetzt die Frage erwartet, ob das auch gilt, wenn der Vm. die Wohnung im 1. OG und im DG und nicht -wie im BGH-Fall- die Wohnung im EG und im Keller nutzt (! das sollte ein Scherz sein !).
Bevor ich dem schönen Wetter sein Recht gebe:
"Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen weitere Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und früher auch als Wohnung genutzt wurden, wenn diese weiteren Räume schon bei Abschluss des Mietvertrages, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt worden sind."
VIII ZR 307/07
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Hallo Pravda,
ich sehe du hast meine schlechte Formulierung entdeckt. :-)
Also gemeint war, dass sich im 1.OG und im DG jeweils eine eigene Wohnung (mit Bad, Küche, ...) befindet. Wenn man vorm dem Haus seht sind also 3 Klingeln und 3 Briefkästen angebracht.
Ich glaube du hast gerade einen Punkt aufgedeckt, der leicht zu missverständnissen führt und ich möchte mich ausdrücklich für meine schlechte Formulierung entschuldigen!
Trotzdem 2 Wohnungen oder dann 3? Und wie siehts dann mit §573a aus?
Viele Grüße
Mummel
3
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Wo hast Du denn DAS her ?
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Mel Brooks:
Echt geil, König zu sein.
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