Sohn zieht zu Mutter....

7. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
BubbleGum
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)
Sohn zieht zu Mutter....

Hallo,

mal eine Frage:
Frau, geschieden, Sohn (inzwischen 19) lebte bisher beim Vater.
Nun möchte der Sohn am Wohnort der Mutter eine Ausbildung machen und deshalb zu ihr ziehen.
Frau wohnt mit neuem Partner in einer 2-Zimmer-Wohnung.

Darf der Sohn zur Mutter ziehen? Oder ist das für den VM ein Grund Ärger zu machen, weil der Junge nicht im Mietvertrag steht?

LG

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23 Antworten
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#1
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Schon den VM um Erlaubnis gefragt ?
Der kann diese Frage am besten beantworten.

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#2
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

Bei einer 2-Zimmerwohnung könnte es sich hier bei 3 Erwachsenen eine Überbelegung handeln. Dieser braucht der VM nicht zuzustimmen.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Natürlich darf die Mutter ihren Sohn in ihrer Wohnung aufnehmen.
Sogar wenn die Mutter die Wohnung selbst nicht mehr ständig bewohnt:

quote:<hr size=1 noshade>Das Landgericht Hamburg erklärte die Kündigung für unwirksam (316 S 133/98 ). Nächste Familienangehörige dürfe ein Mieter in seine Wohnung aufnehmen, ohne auch nur um Erlaubnis dafür fragen zu müssen. Schon gar nicht handle es sich dabei um vertragswidriges Verhalten, das eine Kündigung rechtfertige. Dass die Mieterin nur noch selten nach Hause komme, weil sie den größten Teil des Jahres des besseren Klimas wegen im Süden verbringe, ändere daran nichts - solange der Vermieter sich dadurch nicht de facto einem völlig neuen Vertragspartner ausgesetzt sehe. Das sei aber nicht der Fall, denn die Mieterin habe ihre Bindungen zu der Wohnung keineswegs völlig aufgegeben: Sie sei weiter in Hamburg gemeldet, sei zwischendurch auch wieder da gewesen und habe sich ihrer vertraglichen Verantwortung für die Wohnung keineswegs entzogen, sondern stehe weiterhin als Ansprechpartner für die Vermieterin zur Verfügung. So habe die Mieterin zum Beispiel, informiert über die Lärmprobleme mit dem Enkel, sofort in der Wohnung angerufen, ihren Einfluss geltend gemacht und für Ruhe gesorgt.
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 1999 - 316 S 133/98 <hr size=1 noshade>






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#5
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Es sind ja doch zwei versch. Sachverhalte.

Das oben genannte Urteil geht von einer Person aus, die de facto nicht (mehr) dort wohnt. Insofern ist Überbelegung nicht das Thema.

In dem eingangs geschilderten Fall würden ja dauerhaft 3 Personen in einer 2 Zimmerwohnung wohnen und dies ist ja äußerst fragwürdig, es sei denn, es wäre eine riesige Wohnung, aus der man z.B. eine Schlafnische abtrennen könnte.

Ich kann mir das nicht vorstellen !!!

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

lies mal hier:

http://www.123recht.net/BGH-Vermieter-muss-Einzug-von-Lebensgefaumlhrten-zustimmen-__a7058.html

Das Argument Überbelegung wird nicht helfen.

Die Rechtsprechung orientiert sich an dem Richtwert von zwei Personen pro Zimmer, wobei pro Person mindestens 10 Quadratmeter Wohnfläche für Erwachsene sowie für
jedes Kind bis zu 6 Jahren 6 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen müssen.



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"Bewertungen freuen mich immer"

-- Editiert Spezi-2 am 07.01.2012 18:51

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Die Wohnungsaufsichtsgesetze der Bundesländer legen fest, daß eine Überbelegung gegeben ist, wenn pro Person weniger als 9 bzw. 10 qm zur Verfügung stehen - das dürfte hier kaum der Fall sein. Daß 2 Personen in einem Raum wohnen, ist ja im Übrigen ziemlich häufig und bedeutet keineswegs eine Überbelegung.

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#8
 Von 
BubbleGum
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo nochmal,

die Wohnung hat etwas über 80qm, das Wohnzimmer alleine schon 35qm. In diesem wohnen jetzt die Mutter und der Freund, das Zimmer ist ja schließlich groß genug.
Auch ist es derzeit ja noch so, dass Sohn immer nur unter der Woche "vor Ort" ist und am Wochenende zum Vater fährt (Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend).
Er ist auch erst Mitte Dezember das erste Mal aufgetaucht und war seitdem nur sporadisch da.

Und zwei Personen in einem Zimmer.... Ich z.B. bin mit meinem Bruder und meinen Eltern in einer 1-Zimmer-Wohnung aufgewachsen bis ich 11 war. Danach hatten wir dann zu viert eine 2-Zimmer-Wohnung. Da hat auch niemand was von "Überbelegung" gesagt.


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0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
Die Frage ist eher, ob der neue Partner der Mutter das auf Dauer so prickelnd findet.

Da gibt es Lösungen ...



In übrigen darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung entsprechend anpassen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BubbleGum
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

quote:
In übrigen darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung entsprechend anpassen.


Okay, das könnte ich ja noch verstehen, aber:
- Wasserkosten fallen hier nicht an, da eigener Brunnen
- Abwasser.... 3-Kammer Klärgrube und hier war in fast 1,5 Jahren noch niemand, der da irgendwas abgefahren hätte....
- Strom kommt von Solarzellen auf dem Dach (gehören eh nicht in die Nebenkosten und ist im Mietvertrag nicht festgehalten)
- Mülltonne gibt es nur eine für drei Parteien, diese Kosten können also nicht sonderlich hoch sein
- Steuern (Grundsteuer etc.) und Versicherungen (Brand & Co) rechnen sich doch wohl kaum nach der Anzahl der Mieter in der Wohnnung, oder?
- Hausmeister gibts nicht

Das einzige, was mir einfällt, sind Heizkosten (Ölzentral).
Allerdings muß ich dann sagen, dass 150,- Euro Nebenkosten/Monat, dafür, dass viele "normale Kosten" gar nicht anfallen, bzw. durch die 3 Mietparteien geteilt werden, schon ziemlich hoch.....

Im Übrigen haben wir in fast 1,5 Jahren keine NK-Abrechnung erhalten - es wurden beim Einzug auch keinerlei Zählerstände notiert!
Für die Heizung gibt es z.B. nicht mal einen Zähler, geschweige denn diese Ableseteile an den Heizkörpern!

Da in einer Wohnung nur eine ältere Dame wohnt (Mutter des VM), in der zweiten Wohnung wir (bisher 2, dann 3 Personen) und der VM die komplette obere Etage mit 5 Personen bewohnt, werden die da oben wohl wesentlich mehr Heizöl verbrauchen als wir.
Eine Abrechnung nach qm wäre ok, aber dann spielt die Anzahl der Mieter wohl kaum eine Rolle....

-- Editiert BubbleGum am 08.01.2012 06:33

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#12
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In übrigen darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung entsprechend anpassen. <hr size=1 noshade>


Stellt sich nur noch die Frage nach der Anspruchsgrundlage...

Vorauszahlungen können nach § 560 Abs. 4 angepasst werden nach einer Abrechnung auf eine angemessene Höhe. Von Änderung der Belegung ist dort nicht die Rede.

Im Gesetz gibt es keine weitere Anspruchsgrundlage, die bei der hier in Rede stehenden Konstellation herangezogen werden könnte.

Zur Erinnerung: der Sohn der Mieterin wurde in der Wohnung aufgenommen. Direkte Familienangehörige sind keine Dritte im Sinne des Gesetzes. Eine Erlaubnis des Vermieters für einen Gebrauchsüberlassung an Dritte nach § 540 BGB ist daher auch nicht erforderlich. Letztlich muss der Mieter den Vermieter noch nicht einmal über den Zuzug seiner Kinder informieren.

Da keine Erlaubnis erforderlich ist, kommt eine Verweigerung der Erlaubnis nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Überbelegung auch nicht in Betracht. Die in dieser Richtung bereits angestellten Erwägungen gehen also völlig am Sachverhalt vorbei.

Der Vermieter kann die nicht erforderliche Erlaubnis auch nicht nach § 553 Abs. 2 BGB von einer angemessenen Erhöhung der Miete abhängig machen.

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#13
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Direkte Familienangehörige sind keine Dritte im Sinne des Gesetzes. Eine Erlaubnis des Vermieters für einen Gebrauchsüberlassung an Dritte nach § 540 BGB ist daher auch nicht erforderlich. Letztlich muss der Mieter den Vermieter noch nicht einmal über den Zuzug seiner Kinder informieren.

Da keine Erlaubnis erforderlich ist, kommt eine Verweigerung der Erlaubnis nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Überbelegung auch nicht in Betracht. Die in dieser Richtung bereits angestellten Erwägungen gehen also völlig am Sachverhalt vorbei. <hr size=1 noshade>


Das ist ja gefährlich, vor allem bei derzeitigen Zuwanderungsansturm von Ost-Eureopa. Sei haben ja meistens
große Familie.

Da wohnen 5 Familienmitglieder in einer 30qm Wohnung,
lt. Vertrag ursprünglich nu 2 Personen,
und wollen noch mehr Familienmitglieder dazukommen....


quote:<hr size=1 noshade>Pro Erwachsene 10 qm, Kinder unter 6 J. 6 qm. <hr size=1 noshade>


Ist Küche/Kochecke und Bad in der Berechnung der qm Zahl eingeschlossen ?

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
BubbleGum
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

quote:
Wieso glaubst du, dass bei mehr Personen mehr geheizt werden muß? Ist eher umgekehrt der Fall.


Ganz einfach:
Es handelt sich beim Obergeschoß um zwei Wohnungen, die nur durch einen Durchbruch verbunden sind.
Da ich auch mal so eine zusammengelegte Wohnung hatte weiß ich, dass man so definitiv mehr Heizkosten hat.

Außerdem wird hier das warme Wasser ebenfalls über Öl erhitzt und da verbrauchen 5 Personen wohl definitiv mehr als 2 oder 3.

Und:
Es ist bei denen "da oben" anscheinend ein beliebtes "Spiel" mit dem Wasser zu spielen - bis der Kessel leer ist und nix mehr da ist und man elendig warten muß, wenn man duschen will.
WIR verbrauchen definitiv nicht so viel warmes Wasser wie "die da oben"!

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#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

@ icecycle,

ja, Bad und Küche sind da eingeschlossen. Für die "Überlassung einzelner Wohnräume", die ja dann ohne Bad und Küche vermietet werden, gelten noch niedrigere Quadratmeterzahlen (z. B. in Berlin 6 qm für Erwachsene und 4 qm für Kinder bis zu 6 Jahren).

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
in Berlin 6 qm für Erwachsene und 4 qm für Kinder bis zu 6 Jahren).

Klasse, wo kann man das nachlesen ?

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Das steht im Wohnungsaufsichtsgesetz des Landes Berlin und da in § 7. Ähnliche Gesetze dürfte es in allen Bundesländern geben.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
BubbleGum
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

quote:
Klasse, wo kann man das nachlesen ?


Hier kann man das nachlesen:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/woaufg_16.10.2001.pdf

§7 Belegung
(1) Wohnungen dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche
von mindestens 9 qm, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm
vorhanden ist.

Btw: Wir wohnen in Bayern - da wurde dieses Gesetz 2004 aufgehoben.

-- Editiert BubbleGum am 08.01.2012 15:34

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

In BW gibt es das auch nicht.
Da gilt Polizei- u. Ordnungsrecht.
Es werden aber die gleichen Zahlen zugrunde gelegt.


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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das Problem ist doch weniger ein mietrechtliches, sondern ein familienrechtliches. Denn irgendwann gehen sich drei Erwachsene in einer Zweizimmerwohnung so auf den Keks, dass es mit dem Schlafen auf der Besucherritze im Schlafzimmer nicht mehr funktioniert. Abgesehen von den Klamotten u.s.w., die der junge Mann mitbringt.

Das regelt sich von ganz alleine.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
BubbleGum
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Das soll ja auch keine Dauerlösung sein, aber so lange keine größere Wohnung zur Verfügung steht, muß es eben erstmal so gehen.

Also kann uns der VM die Aufnahme des Sohnes nicht verbieten oder uns sogar deswegen kündigen?
Einzig eine "Anpassung" der Nebenkosten wäre möglich, bei unserem Vertrag aber ziemlich.... "kompliziert".

Sehe ich das richtig?

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
Stellt sich nur noch die Frage nach der Anspruchsgrundlage...

Vorauszahlungen können nach § 560 Abs. 4 angepasst werden nach einer Abrechnung auf eine angemessene Höhe. Von Änderung der Belegung ist dort nicht die Rede.

Im Gesetz gibt es keine weitere Anspruchsgrundlage, die bei der hier in Rede stehenden Konstellation herangezogen werden könnte.

Ich schrieb nicht, das er das juristisch durchsetzen kann, ich schrieb er darf anpassen ...

Aber ein guter Vermieter passt das als Service für den Mieter an, damit der Mieter nicht in Schockstarre verfällt, wenn er die endgültige Abrechnung erhält.





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