Sehr hohe Kosten für Zwangsräumung

21. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
Vermieser
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Sehr hohe Kosten für Zwangsräumung

Hallo!

Der Mieter einer meiner Wohnungen hat seit 8 Monaten die Miete nicht mehr bezahlt. Nachdem ich im Februar eine Räumungsklage eingereicht habe, ist er spurlos verschwunden.

Die Wohnung ist noch komplett eingerichtet. Er hat wohl noch nicht einmal seine privaten Dokumente mitgenommen. In der Garage steht noch ein mittlerweile abgemeldetes Fahrzeug, auf das die geschiedene Ehefrau Anspruch hat, wegen nicht geleisteter Unterhaltszahlung.

Nach 4 Monaten Warten habe ich nun endlich einen Titel für die Zwangsräumung. Ich hatte mich vorher schon über die Kosten für so eine Räumung informiert, aber bin jetzt in die Krämpfe gefallen, als der Gerichsvollzieher mir die Summe nannte, die ich vorauszahlen muss für die Räumung, Einlagerung und seine eigenen Unkosten.

Für eine 4 Zimmer Wohnung, einem Kellerraum und einer Garage soll ich 5000 EUR vorauszahlen und muss noch einmal 3 Wochen eine Frist abwarten. Ich habe bisher 8 Monate Mietausfall (Ende offen), die kompletten Gerichtskosten gezahlt und jetzt noch diese Hohe Summe für die Zwangsräumung. Der Mieter ist fein raus, arbeitslos, mittellos, wird vom Staat behütet. Ich bin einige tausend EUR ärmer - für nichts.

Nachdem ich nun den Gerichtsvollzieher kontaktiert habe, bin ich wohl gezwungen zu zahlen und die Zwangräumung zu vollenden. Oder kann ich noch einen Rückzieher machen, die Wohnung als aufgegeben deklarieren und gemeinsam mit der geschiedenen Gattin des Mieters die Wohnung räumen? Welches Risiko gehe ich hier ein?

Für ein wenig (Rechts-)Beistand wäre ich dankbar.

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19 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Seit Februar sind 4Monate vergangen, der Exmieter hat sein Recht verwirkt, seine Möbel wieder in Besitz zu nehmen.
So würde ich argumentieren.
Werfen Sie pro Forma unter Zeugen noch einen Brief in den Briefkasten, daß Sie den Wohnungsinhalt auf Kosten des Exmieters verwerten
Setzen Sie eine Annonce in die Zeitung und machen Sie einen Wohnungsflohmarkt und verramschen Sie den Wohnungsinhalt.

Alternativ Sperrmüll. Das hab ich gemacht, nach 4Monaten.

Vielleicht kann ja die Exfrau auch noch was verwenden.

Risiko ? Sie werden vom Exmieter auf Schadenersatz verklagt. Dann rechnen Sie eben auf.
Jeder vernünftige Richter wird sich auf Ihre Seite schlagen.

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#2
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Ich finde den Fall etwas seltsam, da ich nicht nachvollziehen kann warum der Mieter nicht einfach kündigt.

Ich meine entweder habe ich so viel Geld, dass ich mich in die Karibik absetzen kann, und mich dann eben um solchen "Kleinkram" nicht kümmere, oder aber ich versuche noch wenigstens den Schaden zu begrenzen, z.B. durch Kündigung o.ä.

aber zum anderen, bevor man das ganze veräussert, wäre es durchaus sinnvoll eine genaue Inventarliste (unter Zeugen + Kamera) aufzustellen, bevor das Hab und Gut eines Fremden verkauft wird, um evtl. überhöhte Schadensforderungen zu vermeiden, (wie z.B. Kronjuwelen im Kleiderschrank :) )

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#3
 Von 
Vermieser
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist z.B. wenn man sagt, die Ehefrau (Scheidung ist noch nicht vollzogen) hat sich um die Auflösung der Wohnung gekümmert.

Sie ist zwar aus dem Mietvertrag schon seit über einem Jahr raus, aber Ihr stehen ja tatsächlich einige Einrichtungsgegenstände noch zu. Wo der Besitz unklar ist und persönliche Dokumente, kann man ja noch einlagern.

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#4
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

die Räumungskosten sind ein Vorschuss, über den später abgerechnet wird.

Die Kosten lassen sich reduzieren, so können Sie bspw. dem GV anbieten, den Abbau des Mobiliars und die Räumung mit eigenen fachkundigen Helfern durchzuführen und die Sachen auch in eigenen Räumlichkeiten (z.B. Garage o.ä.) einzulagern. Sie sollten dem GV durch Aushändigen eines Schlüssels zu den entsprechenden Räumlichkeiten eine Zugangsmöglichkeit zum Räumungsgut ermöglichen. Hilfreich ist auch, den GV von entstehenden Schaden bei der Räumung freizustellen sowie entstandene Schäden am Räumungsgut zu ersetzen.

Die Kosten lassen sich auch reduzieren, indem Sie den Räumungsauftrag dahingehend beschränken, bestimmte in der Wohnung befindliche Gegenstände dort zu belassen, weil an diesen Gegenständen das Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird.

'Oder kann ich noch einen Rückzieher machen, die Wohnung als aufgegeben deklarieren und gemeinsam mit der geschiedenen Gattin des Mieters die Wohnung räumen? '

Nein, weder die Exfrau noch Sie sind berechtigt, die Wohnung des Mieters zu räumen. Das ist Aufgabe des GV.

'Welches Risiko gehe ich hier ein? '

Zivilrechtlich: verbotene Eigenmacht; §§ 858 ff BGB .
Strafrechtlich: Hausfriedensbruch; § 123 StGB .

@det11

'Seit Februar sind 4Monate vergangen, der Exmieter hat sein Recht verwirkt, seine Möbel wieder in Besitz zu nehmen. '

Diese Ansicht ist rechtlich nicht haltbar.

'Risiko ? Sie werden vom Exmieter auf Schadenersatz verklagt.

Du hast die Anzeige wegen Hausfriedensbruch (gerne auch Diebstahl und Nötigung) vergessen, denn bis zur Räumung ist der Mieter Besitzer der Wohnung. Daran ändert auch ein ergangenes Räumungsurteil nichts.

'Dann rechnen Sie eben auf. '

Wenn die Rechnung mal aufgeht.

'Jeder vernünftige Richter wird sich auf Ihre Seite schlagen. '

Wunschdenken?

MfG Gruwo

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#5
 Von 
Vermieser
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Gruwo

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Ich weiß, dass die Kosten nur ein Vorschuss sind. Aber wie kann ich nachvollziehen, ob der GV bemüht ist die Kosten niedrig zu halten. Muss er z.B. Angebote von Spediteuren einholen u.s.w.. Ich habe das Gefühl, dass die Vorauszahlung dann weg ist. Man ist hier als Vermieter ausgeliefert.

Außerdem sind mir vom GV die Kosten und die Bankverbindung einfach nur telefonisch mitgeteilt worden. Ist DAS der richtige Weg? Ich überweise doch jetzt nicht ein kleines Vermögen ins Blaue. Ich musste jedes bisschen schriftlich einreichen und nachweisen und der GV nennt einem mal eben eine aus dem Bauch heraus geschätzte Summe??? Ist schon toll unser Rechtsstaat.

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Mietnomaden gehören sicher zu den Schwächen unseres Rechtsstaates. Ich würde mich aber darauf verlassen, dass der GV aus seiner Tätigkeit heraus Erfahrung mit den Kosten für Zwangsräumung hat. Evtl. können die Einzelheiten der Abwicklung nochmals telefonisch mit ihm besprochen werden. Meiner Erfahrung nach kann man mit den meisten Gerichtsvollziehern gut reden.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Hallo Gruwo,

was sind denn schon die Anzeigen, die werden wegen fehlendem öffentlichem Interesse eingestellt.

Die Rechnung mit dem aufrechnen geht immer auf. Ich jedenfalls trage dem GV kein Geld mehr hinterher.

Und wenn Du schön zitierst, bitte auch den Nachsatz :

Seit Februar sind 4Monate vergangen, der Exmieter hat sein Recht verwirkt, seine Möbel wieder in Besitz zu nehmen.
So würde ich argumentieren.

Und was rechtlich nicht haltbar ist, bestimmt der Richter.
Kein Wunschdenken, selbst erlebt.

Gruss det11

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

'Aber wie kann ich nachvollziehen, ob der GV bemüht ist die Kosten niedrig zu halten. '

allenfalls durch die Abrechnung, die nach der Räumung erfolgt. Es ist aber praktisch hoffnungslos, gegen vermeintlich unwirtschaftliche Kostenpositionen zu klagen.

'Muss er z.B. Angebote von Spediteuren einholen u.s.w.. '

Soweit ich weiss, existieren hier Verträge mit Spediteuren der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke, evtl. ist dem auch eine Ausschreibung vorangegangen.

'der GV nennt einem mal eben eine aus dem Bauch heraus geschätzte Summe??? '

Der Kostenvorschuss basiert auf Erfahrungswerten des GV, i.d.R. ca. EUR 1000,- pro Zimmer.

@det11

'was sind denn schon die Anzeigen, die werden wegen fehlendem öffentlichem Interesse eingestellt. '

Willst Du das jedem garantieren? Du solltest, bevor Du hier zur Selbstjustiz aufrufst, bedenken, dass das Verfahren auch ein anderes Ende nehmen kann, was u.U. eine Vorstrafe bedeuten würde.

'Seit Februar sind 4Monate vergangen, der Exmieter hat sein Recht verwirkt, seine Möbel wieder in Besitz zu nehmen. So würde ich argumentieren. Und was rechtlich nicht haltbar ist, bestimmt der Richter. Kein Wunschdenken, selbst erlebt. '

Nur zur Erinnerung: Das Eigentumsrecht wird in Art. 14 des Grundgesetzes garantiert, das Herausgaberecht auf Eigentum verjährt erst nach 30 Jahren. Hier nach 4 Monaten eine Verwirkung zu unterstellen, ist abenteuerlich. Sollte tatsächlich ein entsprechendes Urteil ergangen sein (was ich erst sehen müsste, um es glauben zu können), würde es wohl in der nächsten Instanz kassiert werden.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Hallo Gruwo,

ich suchs mal raus, das Urteil.

Oder, obwohl, im nächsten Satz stellst Du es ja wieder in Frage, würde ja eh kassiert werden (lächel).

Drum lass ichs lieber.

Zu der Vorstrafe : ja. weiter?
Das ist der schlimmste Fall und das Risiko nehme ICH auch in Kauf.
Dafür hab ich zuviel negative Erfahrungen sammeln müssen.


Gruss det11

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Vermieser
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hätte die Ehefrau nicht ebenfalls das Recht die Wohnung zu räumen, da ihr noch Einrichtungsgegenstände zustehen? Ihr Ehemann war und ist psychisch nicht mehr dazu in der Lage eine Wohnungsauflösung zu organisieren. Kann man daher nicht begründen, dass sich die Ehefrau noch darum kümmert?

Noch sind sie ja verheiratet - aus dem Mietvertrag ist sie allerdings seit dem Auszug raus. Aber ich denke, aufgrund der Aussicht ihr Hab und Gut auf diesem Wege schnell wiederzubekommen, wäre sie zu einer Räumung der Wohnung bereit. Was übrig bleibt, könnte man noch auf dem Dachboden einlagern.

Als Vermieter hätte ich mich dann in keiner Weise 'bereichert'. Für den Gläubiger hätte es sogar den Vorteil, das er für die weiterhin offene Mietzahlung und die Kosten für die Zwangsräumung nicht aufkommen müsste.

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#11
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

'Hätte die Ehefrau nicht ebenfalls das Recht die Wohnung zu räumen, da ihr noch Einrichtungsgegenstände zustehen? [...] Noch sind sie ja verheiratet - aus dem Mietvertrag ist sie allerdings seit dem Auszug raus. '

Nein, die Exfrau darf die Wohnung nicht räumen, da sie nicht (mehr) Vertragspartnerin ist.


@det11

'ich suchs mal raus, das Urteil. Oder, obwohl, im nächsten Satz stellst Du es ja wieder in Frage, würde ja eh kassiert werden (lächel). Drum lass ichs lieber. '

Nene, jetzt mal Butter bei die Fische. ;) Würde mich wirklich sehr interessieren.
mailto: gruwoworld[at]nospammail[dot]net

'Zu der Vorstrafe : ja. weiter? Das ist der schlimmste Fall und das Risiko nehme ICH auch in Kauf. '

Nicht jeder schmückt sich gerne mit Vorstrafen, aber wenn DU damit kein Problem hast...

Was soll ich da noch sagen? :(

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 22.06.2005 12:27:25

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#12
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Ok, Gruwo, ich suchs raus. (Waren glaub ich 6Monate, nicht 4)

Hast ja auch Recht, keiner schmückt sich gern mit Vorstrafen.
Aber noch weniger gern mit Nomaden.

Aber mir reicht jetzt der Thread hier, war meine letzte Meldung hier.

Gruss det11

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#13
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Eine bitte:

Ich habe den Thread gerne verfolgt. Wenn Du (det11) ein entsprechendes Urteil findest, wäre ich um einen Verweis sehr dankbar.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@det11

Danke im Voraus.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Growo hat es per Mail und meharis im Forum:


Ein Mieter muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Kündigung des Mietverhältnisses seine Wohnungseinrichtung an sich nehmen. Ansonsten verliert er sein Wegnahmerecht. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

Die Richter verboten damit einer Mieterin, ihre Einrichtung abzuholen, weil die gesetzlich vorgesehene Frist verstrichen war. Die Vermieterein hatte den Mietvertrag zum März 2002 gekündigt. Gleichwohl blieb die Mieterin bis zum Januar des Folgejahres wohnen. Kurz vor ihrem Auszug bot sie der Vermieterin an, gegen eine Abstandszahlung von rund 15.000 Euro Möbel und Haushaltsgegenstände zu übernehmen. Die Vermieterin aber verweigerte der Mieterin, dass diese das Inventar aus der Wohnung schaffe.
Zu Recht, wie die Bambergerr Richter meinten. Die gesetzliche Frist von sechs Monaten beginne mit dem in der wirksamen Kündigung bestimmten Termin, hier also im April 2002. Auf den tatsächlichen Auszug der Mieterin komme es dagegen nicht an. Sonst hätte sie es in der Hand, den Beginn der Frist dadurch hinauszuschieben , dass sie nicht rechtzeitig ausziehe. Somit durfte die Wohnungseigentümerin die Einrichtung der Mieterin behalten.
OLG Bamberg, Urteil vom 6. Juni 2003, Az. 6 U 20/03 "

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

danke, und wow ! Ich denke das Wort "krass" ist hier durchaus zutreffend...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@det11

Erst mal vielen Dank für das Urteil. Ich fürchte aber, Du hast es falsch verstanden.

Der gesetzliche Begriff der „Einrichtung“ ist nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen. Einrichtungen im Sinne des Gesetzes sind nur solche Sachen, die in wieder trennbarer Weise mit der Mietsache verbunden werden und ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind (BGHZ 101, 37, 41 = NJW 1987, 2861; OLG Düsseldorf ZMR 1999, 386). Unerheblich ist, ob die Verbindung schwer oder leicht zu lösen ist. Nach dieser Definition scheiden Sachen aus, die nur aufgestellt bzw. an Wänden und Decken aufgehängt werden, auch wenn sie dort befestigt werden müssen.

Beispiele für Einrichtungsgegenstände sind: Schlösser, Türen, Schilder, Lichtschalter und Steckdosen, Antennen, Sanitäreinrichtungen wie Waschbecken und Badewannen, Küchenzeilen, Öfen und Heizungen, Teppichböden, Raumteiler, Zusatzgleise, Maschinen wie z.B. Klimaanlangen, aber auch Bäume, Sträucher und Pflanzen, solange sie umgepflanzt werden können.

Genau darum geht es auch in dem zitierten Urteil. Die Mieterin wollte von ihr in die Wohnung eingebrachten Lampen, Schränke und Sanitäranlagen wegnehmen, ließ sich damit aber zuvile Zeit. Der Vermieter machte daraufhin die Einrede der Verjährung geltend und bekam Recht.

Aber um es noch einmal klar zu sagen: Mit Einrichtung im gesetzlichen Sinne ist nicht das normale Mobiliar des Mieters gemeint, geschweige den Dokumente o.ä.!

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

.........Gleichwohl blieb die Mieterin bis zum Januar des Folgejahres wohnen. Kurz vor ihrem Auszug bot sie der Vermieterin an, gegen eine Abstandszahlung von rund 15.000 Euro Möbel und Haushaltsgegenstände zu übernehmen. Die Vermieterin aber verweigerte der Mieterin, dass diese das Inventar aus der Wohnung schaffe......

Möbel steht da.

Gruss det11

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hi,

da hat Deine Quelle das Urteil in einem wichtigen Punkt falsch wiedergegeben.

Die Entscheidung stützt sich auf §§ 539 Abs. 2 , 548 Abs. 2 BGB , wonach in der Tat für die Wegnahme von Einrichtungsgegenstände eine kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses gilt. In dem verhandelten Fall wurde das Mietverhältnis zum 31.02.2002 beendet, die Mieterin zog aber erst (rechtswidrig) im Februar 2003 aus. Streitig war nun, ob die Verjährungsfrist mit dem Wirksamwerden der Kündigung oder erst mit der tatsächlichen Räumung beginnt. Das Gericht entschied, dass der Kündigungstermin massgeblich ist.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

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