Schwieriger Fall Mietrecht

9. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Unkas
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
Schwieriger Fall Mietrecht

Hallo :) Das wird jetzt ein bisschen kompliziert, aber vielleicht weckt das ja jemandes Ehrgeiz.

Herr X hat seine Wohnung wegen unzumutbarer Lärmbelästigung gekündigt, die mangels Zeugen nicht zu beweisen war und auch die Lärmquelle war nicht eindeutig ausfindig zu machen. Herr X hatte den Vermieter zwar mehrfach um Beseitigung des Mangels ersucht, dieser hatte sich aber aus obigen Gründen stur gestellt und jede Kooperation abgelehnt. So blieb Herrn X mit gebeutelter Gesundheit, mittlerweile krank geschrieben, nach vier Monaten nur resigniert die Kündigung, die auch akzeptiert wurde.

Herr X hatte allerdings eine Woche zuvor der Gaststätte zwei Etagen unter ihm das Bauamt auf den Hals gehetzt, und seitdem, leider nach der Kündigung, ist es - oh Wunder - bedeutend stiller. Schon die Erwähnung eines Schallgutachtens scheint eine gewisse Wirkung zu zeitigen...

Damit konnte auch die zweite Lärmquelle, die Frau über Herrn X, ebenfalls in einem Gewerbe tätig, identifiziert werden. Von diesem Geboller existieren auch Tonbandaufnahmen und bei Bedarf ließen sich auch Zeugen finden.

(Überflüssig zu erwähnen, dass sowohl Gaststätte wie Schneiderin jegliche Lärmverursachung hartnäckig abgestritten haben?)

Jedenfalls sieht Herr X nun eine Chance, dem für seine Verhältnisse zu teuren und unangenehmen Umzug zu entgehen und die Verhältnisse im Haus in den Griff zu kriegen.

Herr X weiß, dass eine Kündigung ohne Einwilligung des Vermieters nicht rückgängig zu machen ist. Aber in diesem Fall gibt es ja einige Besonderheiten. Dazu kommt noch, dass Herr X schwerbehindert ist.

Hat Herr X nun Möglichkeiten, die Kündigung rückgängig zu machen? Oder könnte er beispielsweise durch eine nachträgliche, fristlose Kündigung (mit dem Beweis desr Lärmbelastung) zumindest um die Renoierung herumkommen? Oder andere Möglichkeiten, damit nicht die ganze Last dieses Problems einzig an ihm hängen bleibt? Immer den energischen Widerstand des Vermieters vorausgesetzt, und unter Berücksichtigung der Rechtsschutzversicherung des Herrn X.


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2041x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

1. Nein
2. Nein
3. Nein

(Man schreibt es übrigens Uncas).

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#3
 Von 
Unkas
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja danke, das hbe ich befürchtet. Sehr frustrierend sowas.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Unkas
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

PS: ich bin ja NICHT der vorletzte Mohikaner und nehme mir deshalb die Freiheit, den Namen anders zu schreiben als Cooper ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

NICHT der vorletzte Mohikaner

Gut mitgezählt. :respekt:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Unkas
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

PSPS: Lärmprotokoll wurde versucht, aber bei der Unregelmäßigkeit sehr schwierig, über den ganzen Tag verteilt, fast jeden Tag, immer mal wieder Gerumpel, Geboller, dann mal ein heftiger Knall... wie will man das protokollieren? Das ist ja ein Fulltimejob.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zur 2. Frage:
Ob eine Auszugsrenovierung notwendig ist, hängt vom genauen Vertragstext ab.

Entsprechende Klauseln sind in den meisten Fällen unwirksam.

Eine berechtigte fristlose Kündigung würde jedoch nicht von einer wirksam vereinbarten Auszugsrenovierung befreien.

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