Wir sind nun nach über 2 Jahren ausgezogen und das Mietverhältnis endet etwas später nach weniger als 3 Jahren.
Der BGH hat Qutoenklauseln für unzulässig erklärt, aber ich bin nicht sicher, ob wir etwas machen müssen.
Der MV enthält einen § für Instandhaltung mit einem Absatz, in dem die Schönheitsreparaturen komplett abgehandelt werden:
"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräumen im Allgemeinen alle 3 Jahre, der Wohn- und Schlafräume [....] jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.
Endet das Mietverhältnis vor Ablauf es Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schöheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraums seit Durchfürung der letzten Schönheitsreparaturen während er Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ermittelt."
(Kompletter Absatz lediglich um die lange Aufzählung der Schöheitsreparaturen gekürzt, die gültig ist.)
Meine Frage bezieht sich also ausschließlich um den Auszug und damit die Quotenregelung. Über den normalen Gebrauch abgenutzt ist nichts.
Nachdem die Quotenklausel ungültig ist, müssen wir doch gar nichts renovieren?
Die laufenden Schönheitsreparaturen sind bei unter 3 Jahren unbeachtlich, denke ich, richtig?
Vielen Dank schon einmal!
Schönheitsreperaturen nach Auszug <3 Jahre
19. September 2018
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Frage vom 19. September 2018 | 08:09
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Schönheitsreperaturen nach Auszug <3 Jahre
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#1
Antwort vom 19. September 2018 | 09:02
Von
Status: Unbeschreiblich (47459 Beiträge, 16802x hilfreich)
Es ist richtig, dass es sich beim fettgedruckten Teil um eine Quotenklausel handelt, die unwirksam ist.
Im Übrigen kann die Klausel wirksam sein, führt aber auch bei Wirksamkeit nicht dazu, dass bei einer Mietdauer von weniger als 3 Jahren beim Auszug renoviert werden müsste. Sollte der Vermieter eine übermäßige Abnutzung behaupten, so trägt er die Beweislast dafür.
Die Wohnung kann daher beim Auszug besenrein übergeben werden.
#2
Antwort vom 19. September 2018 | 11:41
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatEs ist richtig, dass es sich beim fettgedruckten Teil um eine Quotenklausel handelt, die unwirksam ist. :
Im Übrigen kann die Klausel wirksam sein, führt aber auch bei Wirksamkeit nicht dazu, dass bei einer Mietdauer von weniger als 3 Jahren beim Auszug renoviert werden müsste. Sollte der Vermieter eine übermäßige Abnutzung behaupten, so trägt er die Beweislast dafür.
Die Wohnung kann daher beim Auszug besenrein übergeben werden.
Dankeschön & das mit der übermäßigen Abnutzung sehe ich auch so.
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