Schönheitsreperaturen Mieter seit 1.9.2010

22. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
parklane7
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreperaturen Mieter seit 1.9.2010

Hallo zusammen, ich hätte eine Frage bezüglich meines Mietvertrags.
Wir wohnen nun seit 1.9.2010 in der Wohnung und ziehen zum 1.4.13 aus. Der Renovierungsturnus ist ja nun nicht erreicht.
Nun hat die Hausverwlatung mir folgendes gesgat, ich habe allerdings das nicht schriftlich, was ich allerdings angefordert habe:

Es wurde mit einer spezial Farbe (Silikon glaube ich) vor unserem Einzug gestrichen. Ich soll nicht z.B Alpina weiß nehmen.
Dann wurde mir ein Termin genannt, Außerdem würde zu dem der Maler kommt um die anstehenden Arbeiten abschätzen zu können.


2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume im Allgemeinen alle 3 Jahre, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räumeim Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.

Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt werden. Der prozentuale Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus. Ist seit Beginn des Mietverhältnisses noch kein voller Turnus verstrichen, bemisst sich der prozentuale Anteil an den Renovierungskosten nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Beginn des Mietverhältnisses zum vollen Renovierungsturnus. Der volle Renovierungsturnus ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutztung gem. Abs. (2) zu bestimmen.



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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
parklane7
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Hilfe

Meine Frage habe ich ganz vergessen:

Ich kann doch Wände selbst streichen und muss nicht diese tolle Farbe benutzten, die wahrscheinlich 100 € pro 5 Liter kostet.



-- Editiert parklane7 am 22.03.2013 00:07

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#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Da diese Klausel mit den Fristen wachsweich ist, es heißt ja "im Allgemeinen", ist sie auch gültig. Nicht gültig ist aber die sogenannte Abgeltungsklausel, wenn vorzeitig ausgezogen wird.

Entweder ist die Wohnung renovierungsbedürftig, da kommt es nicht auf die Mietzeit an, oder sie ist es nicht. Beispiel: Eine Champagnerdusche an Wänden und Decke bedeutet auch nach nur einem Jahr Renovierung.

Welche Wandfarbe du zum Streichen verwendest bleibt dir überlassen, außer du hast beim Einzug den Fehler gemacht, einer ganz speziellen Farbe zuzustimmen. Im nachhinein kann der Vermieter in dieser Beziehung nichts verlangen.

Die Farbe, die du meinst, dürfte eine Silikatfarbe sein, die z.B. bei historischen Gebäuden und deren Wandmalereien Anwendung findet: http://de.wikipedia.org/wiki/Mineralfarbe

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#3
 Von 
sudelede
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
Möbel raus ausgefegt und Schlüssel abgeben! Mehr brauchst du dort nicht zu tun .
Gruß Sudelede

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#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

quote:
Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt werden.


Gar nicht renovieren und gar nicht entschädigen geht nicht.
Sondern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutztung.

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#5
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

quote:
Mehr brauchst du dort nicht zu tun .


Quatsch! Eine Wohnung kann auch nach 2 Jahren renovierungsbedüftig sein, darum kann man nicht generell sagen, dass man nichts machen muss.

@sudelede Mit solchen Antworten treibt man den Fragesteller in die Kostenfalle.

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#6
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Wenn die Abgeltungsklausel unwirksam ist, so ist die gesamte Klausel über SR nichtig und die Wohnung kann besenrein zurückgegegeben werden.

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#7
 Von 
parklane7
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Die Hausverwaltung ist wirklich schlimm in allen Belangen.
Also unverschämt einfach, deswegen auch der Auszug.

Wer bestimmt den ob diese Abnutzung z.B. Wände zu streichen sind?

Wenn z.B. ich mit einem Koffer oder Ähnlichem mal gegen die Wand gekommen bin und diese nun schwarze Steifen hat.

Macht das der Maler der uns dann besuchen kommt?

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

quote:
Macht das der Maler der uns dann besuchen kommt?


deshalb ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutztung zu bestimmen.

Wer hatte den schwarzen Streifen verursacht ?
Warum soll der Vermieter oder der Nachmieter den Nachteil akzeptieren ?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Wenn die Abgeltungsklausel unwirksam ist, so ist die gesamte Klausel über SR nichtig und die Wohnung kann besenrein zurückgegegeben werden.

Die Hausverwaltung kann gerne auf eigene Kosten streichen lassen...

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#10
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Wenn die Abgeltungsklausel unwirksam ist, so ist die gesamte Klausel über SR nichtig und die Wohnung kann besenrein zurückgegegeben werden.

von TF1970 am 22.03.2013 14:53


Das ist einfach nur Unsinn, der auch durch Wiederholung und große Schrift nicht besser wird.

Eine wirksame Schönheitsreparaturenklausel ist notwendige Voraussetzung für eine wirksame Teilabgeltungsklausel.

Die Teilabgeltungsklausel ist aber keinesfalls notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturenklausel.

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#11
 Von 
parklane7
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Hilfe. Ich bin gespannt heute kommt die "nette Dame" mit ihrem Anhang zur Besichtigung.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

quote:
Ich kann doch Wände selbst streichen und muss nicht diese tolle Farbe benutzten, die wahrscheinlich 100 € pro 5 Liter kostet.

Sollte für die Farbe ein zwingender Grund bestehen, würde die Billig-Farbe recht schnell sehr teuer für Dich werden.



quote:
Nicht gültig ist aber die sogenannte Abgeltungsklausel, wenn vorzeitig ausgezogen wird.

Warum?
Sie ist weder starr noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#13
 Von 
parklane7
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

So der Maler war da und hat einen Kostenvoranschlag über 1800 € gemacht. Wir sollen 350-400€ bezahlen.
Lächerlich da wirklich nur an einigen Stellen durch unachtsamkeit etwas an der Wand schwarz ist.

Das mit der Farbe hat der Maler erklärt. Er meinte wenn es Flecken gibt, ist es nicht mehr fachgerecht.

Ich werd die paar Stellen schön selbst ausbessern.

Die Hausverwaltung hat auch irgendetwas von Alpina Weiß hat mehr blau Anteil als die Alligator-Presto-Weiß erzählt. :)

Kann mir jemand sagen, was genau zu Schönheitsreperaturen gehört? Ich finde im Netz immer wieder andere Aussagen.

Danke euch!



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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
parklane7
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

bzw. müssen denn alle Wnände und Decken gestrichen werden?
Denn im Mietvertrag steht ja je nach tatsächlicher Abnutzung angespasst.

Eine Wand bei der keine Abnutzung zu sehen ist muss ich dann trotzdem streichen?

Danke

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