Schönheitsreparaturen - starren Fristen rechtmässig?

12. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
mw0208
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen - starren Fristen rechtmässig?

Hallo Zusammen,
da ich ziemlich verwirrt bin über die verschiedenen Antworten auf die Schönheitsreparaturen, stelle ich nun hier mal eine Frage. Dass die starren Fristen bei den Schönheitsreparaturen nicht rechtmässig sind, habe ich mittlerweile rausgefunden (richtig?). Unter §4 gibt es insgesamt 6 Punkte, die besagen, dass ich mit festen Fristen die Wohnung zu renovieren habe und dass ich im Falle eines früheren Auszugs einen Abschlag zu zahlen habe. Dies ist ja eben nicht mehr gültig, so wie ich das verstehe.
Jetzt ist in meinem Vertrag bei den Schönheitsreparaturen ein handschriftlicher Absatz als Punkt 7 eingefügt, der folgendes besagt:
"Im falle der Kündigung verpflichtet sich der Mieter Schräge und Decken mit hochglänzender, abwaschbarer weißer Farbe zu streichen. Die Wände sind ebenfalls weiß zu streichen."
Ist diese zusätzliche Klausel gültig oder nicht. Meine Anwaltshotline hat gesagt, dass sie nicht gültig ist. Ein mir bekannter Anwalt sagte, sie sei gültig. Was ist jetzt richtig? ich bin echt verwirrt. Hoffe mir kann hier jemand Auskunft geben. Ich bin gerade ausgezogen und habe nur 1,5 jahre in der Wohnung gewohnt und meiner Meinung nach ist die Wohnung nicht komplett renovierungsbedürftig (Nichtraucher, keine Haustiere).

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Da der § 4 des Mietvertrags insgesamt ungültig ist, ist auch der Punkt 7 ungültig.

Etwas anderes würde nur denken, wenn eine Individualvereinbarung geschlossen worden wäre. Diese wäre im vorliegenden Fall aber nur wirksam, wenn Sie außerhalb des § 4 des Mietvertrags geschlossen worden wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mw0208
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. D.h., da sich der handschriftliche Punkt 7 innerhalb des Schönheistreparaturen Paragraphen befindet, ist er nicht gültig? Oder ist dieser Punkt 7 eine Sonderregelung, obwohl er unter dem §4 liegt?

Noch was. Ich habe einen Artikel gefunden, aus dem ein Urteil von 2003 hervorgeht, das besagt, dass eine Fristenregelung und zusätzlich eine Regelung einer kompletten Renovierung (wie ja in meinem Punkt 7 der Fall) sowieso nicht gültig ist, da sie eine große Benachteiligung für den Mieter bedeutet. Trifft das hier nicht auch zu?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Wie wäre es denn mal mit dem kompletten Text.

Punkt 7 muß nicht zwangsläufig als Verpflichtung zur Schlußrenovierung verstanden werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mw0208
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. Here we go.
§4 Schönheitsreparaturen

1. Der Mieter übernimmt auf seine Kosten die laufenden - turnusmäßig wiederkehrenden - Schönheitsreparaturen.

2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren (gegebenenfalls auch das Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschlließlich Leisten, der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von innen.

3. Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, in den nachstehenden Zeitabständen fällig - soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spärere Ausführung erforderlich ist. Den Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Mietsache (noch) nicht renovierungsbedürftig ist.

I. Wände und Decken in
Küchen und Bädern alle 3 Jahre

Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre

in sonst. Nebenraümen innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre

II. Fußböden einschl. Leisten, Heizkörper, Innentüren,Fenster
Aussentüren von innen alle 7 Jahre

4. Bei Beendigung des Mietverhält.gilt für die Schönheitsreparature, die aufgrund des Fristenplans noch nicht (wieder) fällig sind, die nachfolgende Kostenregelung. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass er nir in gerningerer Höhe zur Zahlung verpflichtet ist.

Küchen, Bäder und Duschen
Liegen die letzten Schönheitsrep. während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der erforderlichen Kosten gemäß eines vom Vermieter vorgeglegten Kostenvoranschlags einer Fachfirma, liegen sie länger als zwei jahre zurück, 66 % der Kosten.

Wohn und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
Liegen die letzten Schönheitsrep. während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der erforderlichen Kosten gemäß Kostenvoranschlag, liegen sie länger als zwei jahre zurück, 40 % der Kosten, länger als 3 Jahre 60%, und länger als 4 Jahre 80%.

Nebenräume innerhalb der Räume
Liegen die letzten Schönheitsrep. während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 14% der erforderlichen Kosten gemäß Kostenvoranschlag, liegen sie länger als zwei jahre zurück 28 % der Kosten, länger als 3 Jahre 42%, und länger als 4 Jahre 56%, länger als 5 Jahre 70% und länger als 6 Jahre 84% der Kosten.

Soweit der Mieter mit dem Kostenvoranschlag nicht einverstanden ist, steht es ihm frei, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang, seinersiets einen verbindlichen Kostenvoranschlag einer anderen fachfirma vorzulegen, der einen gerningeren Kostenaufwand ausweist. Dieser Voranschlag ist dann Berechnungsgrundlage der anteilig vom Mieter zu übernhemenden Kosten.

5. Unberührt bleibt das Recht des Mieters, statt der Kostenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsrep. selbst vollständig und sachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Dies gilt nicht, wenn der Vermieter umbaumassnahmen beabsichtigt, die durchgeführte Schönheitsreparaturen zerstören würden. In diesem Fall schuldet der Mieter den Betrag, den er für die Durchführung der Schönheitsrep. aufzuwenden gehabt hätte.

6. Ist der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsrep. nach Massgabe der Ziffer 3, verlangt der Vermieter - vornehmlich bei Beendigung des Mietverhältnisses - , dass der Mieter die Schönheitsrep. durchführt, bzw. durchführen lässt. Danach lehnt er das Leistungsangebot des Mieters ab. Danach kann er vom Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7. (Dies ist der handschriftliche Zusatz)
Im Falle einer Kündigung verpflichtet sich der Mieter Schräge und Decken mit hochglänzender, abwaschbarer weißer Farbe zu streichen. Die Wände sind ebenfalls weiß zu streichen.


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

....soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Ausführung erforderlich ist.....


Sooo starr ist das jetzt nicht gerade.....

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Oder anders ausgedrückt:

Die Klausel ist gültig und Punkt 7 soll lediglich verhindern, daß Du eine frischgestrichene 'Villa Kunterbunt' übergibst.


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mw0208
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist mir klar. Aber da ich ja noch nicht mal 2 Jahre in der Wohnung gewohnt habe, müsste ich ja noch nicht renovieren und die Abgeltungsklauseln sind doch laut Urteil vom Oktober 2006 nicht wirksam.
Wichtig ist eigentlich nur, ob der Punkt 7 gültig ist oder nicht. Ich hoffe, das weiß jemand.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Das ist mir klar.

Das las sich im Eingangsposting noch ganz anders.

Wie sieht die Bude denn aus ?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mw0208
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wohnung ist in einem guten Zustand. Das einzige, was zu machen wäre, sind die Ränder der Dachfenster streichen, wegen den Fliegengittern. Dies würde ich auch in jedem Fall machen. Das war meine Sache und dafür komme ich auch auf. Wie sieht es denn nun aus mit dem Punkt 7. Gibt es hier eine klare Regelung? Auf der Seite des Mieterbundes steht bspw., dass Endrenovierungen nicht zu machen sind. Ist das eine Endrenovierung? Was tun?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mw0208
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry Mortinghale. Hatte deinen Beitrag überlesen. Nochmals zusammengefasst, ob ich das richtig verstehe.
Da ich nicht länger als drei Jahre in der Wohnung gewohnt habe, muss ich laut Fristenregel keine Renovierung durchführen, da erst nach 3 Jahren die erste Renovierung fällig gewesen wäre. So weit so gut. Jetzt müsste ich laut Vertrag eine Abgeltung zahlen. Da diese aber nicht gültig ist, muss ich nichts machen.
Nun zu Punkt 7. Ich könnte ihn so interpretieren, dass ich die Schönheitsreperaturen, für den Fall dass sie fällig gewesen wären, so durchzuführen habe, wie dort steht.
Aber das heisst ja, dass ich 2 Möglichkeiten der Interpretation habe.
1. Es ist eine Endrenovierungsklausel für Decke und Wände.
2. Es ist eine Klausel, die regelt, wie die Decken und Wände zu streichen wären.
Grundsätzlich sind diese beiden Interpretationen ja Grund verschieden.

Jetzt nehmen wir mal Variante 1 an. Daraus folgt, dass ich eigentlich nichts renovieren muss, da ich die Frist nicht erreicht habe und die Abgeltung ungültig ist. Richtig?

Wie ist es bei Variante 2. Ist es dann eine Endrenovierungsklausel, eine Sondervereinbarung oder nichts von beidem und was folgt daraus?

Mann ist das anstrengend. Hoffe ihr seid noch nicht genervt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Meine Frage ging mehr in Richtung 'farbliche Gestaltung'.

War die Wohnung bei Deinem Einzug frisch renoviert ?

Hast Du während der Mietzeit irgendetwas gestrichen ?

Da Du schon ausgezogen bist; hat der Vermieter sich schon irgendwie geäußert ?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mw0208
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Wieder ein überschneidendes Posting. Ich hoffe, du liest auch das was ich kurz vorher geschrieben habe.
Die Wohnung war beim Einzug soweit bezugsfertig. Ich habe nichts verändert an Farbe. Während der Wohnzeit habe ich nur den Kamin gestrichen, da dort Wasser eingedrungen war.
Hier noch mal das was ich kurz vorher geschrieben habe.

Sorry Mortinghale. Hatte deinen Beitrag überlesen. Nochmals zusammengefasst, ob ich das richtig verstehe.
Da ich nicht länger als drei Jahre in der Wohnung gewohnt habe, muss ich laut Fristenregel keine Renovierung durchführen, da erst nach 3 Jahren die erste Renovierung fällig gewesen wäre. So weit so gut. Jetzt müsste ich laut Vertrag eine Abgeltung zahlen. Da diese aber nicht gültig ist, muss ich nichts machen.
Nun zu Punkt 7. Ich könnte ihn so interpretieren, dass ich die Schönheitsreperaturen, für den Fall dass sie fällig gewesen wären, so durchzuführen habe, wie dort steht.
Aber das heisst ja, dass ich 2 Möglichkeiten der Interpretation habe.
1. Es ist eine Endrenovierungsklausel für Decke und Wände.
2. Es ist eine Klausel, die regelt, wie die Decken und Wände zu streichen wären.
Grundsätzlich sind diese beiden Interpretationen ja Grund verschieden.

Jetzt nehmen wir mal Variante 1 an. Daraus folgt, dass ich eigentlich nichts renovieren muss, da ich die Frist nicht erreicht habe und die Abgeltung ungültig ist. Richtig?

Wie ist es bei Variante 2. Ist es dann eine Endrenovierungsklausel, eine Sondervereinbarung oder nichts von beidem und was folgt daraus?

Mann ist das anstrengend. Hoffe ihr seid noch nicht genervt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Die Wohnung war beim Einzug soweit bezugsfertig. Ich habe nichts verändert an Farbe

Heißt das jetzt 'weiß' ?

Noch einmal: Hat der Vermieter sich schon irgendwie geäußert ?

Satz 2 unter Punkt 4 relativiert Deine Kostenbeteiligung, also m.E. gültig.

Punkt 6 scheinst Du irgendwie nicht vollständig oder nicht richtig gepostet zu haben.

Punkt 7 steht auch im Zusammenhang mit Punkt 5, da Du einer Kostenbeteiligung durch Vornahme der Arbeiten entgehen könntest.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mw0208
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heisst "weiß".
Der vermieter erwrtet von mir, die gesamte Wohnung zu streichen.
Punkt 6 ist vollständig und korrekt gepostet.
Ich hoffe mal, ich lehne mich nicht zu weit aus dem Fenster. Aber ich sehe das etwas anders.
Für mich ist Punkt 7 ganz klar eine Endrenovierungsklausel. Da steht, bei Kündigung ist die Wohnung zu streichen. Was sonst soll das denn bedeuten? Das kann sich nicht auf die Art und Weise der Renovierung beziehen. Sonst müsste dort ja stehen, dass die Wohnung in weisser Farbe etc. zu übergeben ist und nicht wie ein Papagei. Das hier ist eine klare Aufforderung zur Renovierung bei Kündigung.
Aber auch wenn das so wäre, ist meiner Meinung nach der Paragraph mit den Fristen nicht gültig laut Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>). Hier mal ein Link zu frag-einen-anwalt.de. (www.frag-einen-anwalt.de/Sch%F6nheitsreparaturen__f21209.html)
Der geschilderte Fall ist nahezu identisch. Sehe ich das wirklich so falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
islabonita
Status:
Schüler
(390 Beiträge, 15x hilfreich)

@mw0208 - das sehe ich auch so. Dein VM kann nicht von Dir verlangen zu streichen, wenn die Wohnung noch in Ordnung ist.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Habe mir den Link mal angesehen.
Die Antwort des Anwalts ist in mindestens einem Punkt falsch.
Er hat bezüglich der 'Quotenklausel' offenbar Ziff. 4 übersehen.
Desweiteren fehlte es an der Sachverhaltsaufklärung, ob der Fragesteller nicht vom Vormieter Aufgaben übernommen hatte.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mw0208
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Mag sein. Dafür bin ich zu sehr Laie, als dass ich das richtig einschätzen könnte. Was allerdings für mich bleibt ist, dass ich eine Endrenovierungsklausel drinstehen habe und die zusammen mit einer Fristenregel nicht gilt. Darauf verlasse ich mich jetzt einfach. Das hat mir auch mein Anwalt an meiner Hotline gesagt. Werde mit meinem Vermieter heute sprechen. mal schauen was er sagt. Kleine Ausbesserungen werde ich auf jeden Fall machen. Das, was auf meinem Mist gewachsen ist, werde ich auch machen. Allerdings eine grundsätzlich in sehr gutem Zustand befindliche Wohnung einfach so komplett zu streichen, sehe ich nicht ein.
Trotzdem Danke für das gesamte Feedback. War seht interessant. Habe dadurch auch gleich festgestellt, dass mein neuer Mietvertag auch nicht gilt oder zumindest fraglich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

dass mein neuer Mietvertag auch nicht gilt oder zumindest fraglich ist.

Das wäre die Frage, denn das

Was allerdings für mich bleibt ist, dass ich eine Endrenovierungsklausel drinstehen habe und die zusammen mit einer Fristenregel nicht gilt

stimmt nicht; es handelt sich nicht um eine Endrenovierungsverpflichtung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mw0208
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Sondern?
Es handelt sich doch um eine Aufforderung zu Schönheitsreparaturen unabhängig von den Fristen, oder? Und es war definitiv keine Individualvereinbarung die in irgendeiner Weise mitmir verhandelt wurde.
Was würdest Du denn sagen. Ist die Klausel jetzt eindeutig gültig, fraglich oder ungültig. Oder besser gesagt, würdest du anstandslos das Streichen durchführen oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Die Quotenklausel wurde nach dem Bedarf relativiert. Du hast lediglich die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung durch Streichen zuvorzukommen.
Du bist ja nicht auf jeden Fall verpflichtet, zu streichen.

Um zu entscheiden, was sich für Dich eher anbietet, müßtest man zuerst einmal wissen, wie hoch Deine Kostenbeteiligung ausfallen würde.

M.E. ist die Klausel gültig (bei der heutigen BGH-Rechtsprechung benutze ich das Wort 'eindeutig' nicht mehr).

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mw0208
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

OK. Aber was ist mit dem Punkt 7. Wie würdest Du mit dem umgehen? Denn dieser ist ja der eigentliche Anstoss des Unmuts. Das ist doch eindeutig eine Aufforderung für Schönheitsreparaturen unabhängig von der Zeitdauer bei Kündigung. Auch wenn du es nicht als Endrenovierungsklausel siehst, was ist es denn dann? Ich werde immer verwirrter.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Punkt 7 regelt nur, daß Du während der Mietzeit die Bude streichen kannst, wie Du willst, aber bei einem Streichen, das zur Wohnungsrückgabe führen soll, Du Dich an "weiß" halten sollst.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Also ich bleibe dabei, daß gar nicht renoviert werden muß. Der Mietvertrag ist ein klassischer Fall. Er ist in der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten BGH-Urteil zum Thema Schönheitsreparaturen entstanden.

Nachdem der BGH die starren Fristen für unwirksam erklärt hat, sind viele Vermieter eben auf genau diese klause - wie im vorliegenden Fall - ausgewichen. Dadurch sollte erreicht werden, daß trotz "weicher Fristen" hinterher nach "starren" Fristen trotzdem abkassiert werden kann, egal ob die Renovierung nötig ist oder nicht.

Aufgrund dieser neuen Vorgehensweise kam es dann zu dem zweiten BGH-Urteil, das klargestellt hat, daß man das Fristenproblem so einfach nicht lösen kann. Wenn nämlich die Renovierung nach starren Fristen den Mieter unangemessen benachteiligt, dann tut es die Abgeltungsklausel erst recht.

Daher ist im vorliegenden Fall die GANZE Regelung zu dem Renovierungskram unwirksam und die Wohnung muß nur besenrein verlassen werden.




0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

@Justice

Und was ist damit

4. Bei Beendigung des Mietverhält.gilt für die Schönheitsreparature, die aufgrund des Fristenplans noch nicht (wieder) fällig sind, die nachfolgende Kostenregelung. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass er nir in gerningerer Höhe zur Zahlung verpflichtet ist . ?

Das bezieht sich doch auf die 'Aufweichung' der Fristen, oder nicht ?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Regelung des BGH: Innerhalb der ersten drei Jahre des Mietverhältnisses muss der Vermieter beweisen, dass Küche und Bad tatsächlich renovierungsbedürftig sind. Nur dann ist der Mieter verpflichtet, zum Pinsel zu greifen. Nach drei Jahren dagegen ist es am Mieter zu belegen, dass die Räume noch in Ordnung sind und nicht renoviert werden müssen. In Schlaf- und Wohnzimmer gilt die gleiche Regel. Allerdings kehrt sich dort erst nach 5 Jahren die Beweispflicht um.


Ich würde mal vermuten (ich betone "vermuten" ) , daß die Abwälzung der Beweispflicht als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters angesehen wird. Es würde schon wieder dazu führen, daß der Mieter den "schwarzen Peter" bei den Renovierungen hat. Und genau das will die Rechtsprechung ja nicht.

Es wäre zumindest konsequent im Rahmen der ganzen Rechtsprechung zu dem Thema.



-- Editiert von justice005 am 14.06.2007 19:32:30

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.721 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen