Hi Zusammen,
ich bitte um eine Einschätzung zur Gültigkeit der folgenden Aussagen zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag:
Schönheitsreparaturen
Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen in allen gemieteten Räumen regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen und spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle fälligen Arbeiten auszuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren voninnen sowie das Streichen der Heizkörper und Heizrohre innerhalb des Hauses und die sachgemäße Pflege der Fußböden.
Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich: in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Die genannten Fristen laufen ab dem Beginn des Mietverhältnisses.
Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen, trägt der Mieter einen prozentualen Anteil an den Kosten für die Schönheitsreparaturen. Dieser errechnet sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlags eines Malerfachgeschäfts ermittelt. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 40%, länger als 3 Jahre, 60% und länger als 4 Jahre 80% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlags.
Die fachgerechte Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.
Vielen Dank!!!!
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"Viele Grüße mikkian"
Schönheitsreparaturen - regelmäßige Schönheitsreparaturen Klausel gültig?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
Laufende SR wirksam, Abgeltungsklausel nicht wirksam.
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Hallo Mortinghale,
danke für deine Einschätzung. Würdest du mir bitte noch einen Hinweis geben, warum die Abgeltungsklausel in der Form d. E. nicht gültig ist. Wegen der starren Fristen, einseitige Benachteiligung des Mieters?
Grüße
Mikkian
@ Honigbiene: Was hast du beizutragen, außer die Fragen zum Thema zu zählen. Beim nächsten TE nicht vergessen, dass es jetzt schon 1746 sind
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"Viele Grüße mikkian"
Wegen der starren, vom tatsächlichen Renovierungsbedarf unabhängigen Abgeltungswerte (BGH VIII ZR 247/05
; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH%20VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">BGH VIII ZR 52/06</a>).
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"Sollte Ihnen mein Beitrag weitergeholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen :"
Eben.
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Vielen Dank euch beiden!!!!
Ich bin also als Mieter meinen Verpflichtungen nachgekommen, wenn ich innerhalb der genannten Zeiträume von 3,5 bzw. 7 Jahren in den entsprechenden Räumen die Schönheitsreparaturen ausgeführt habe???
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"Viele Grüße mikkian"
DEN Verpflichtungen ja.
Kommt natürlich auch noch darauf an, wie die Bude aussieht.
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quote:
DEN Verpflichtungen ja.
Ok,Danke.
quote:
Kommt natürlich auch noch darauf an, wie die Bude aussieht.
Die Bude wurde regelmäßig "gewartet und gepflegt"...
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"Viele Grüße mikkian"
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